Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.02.2012, Az.: 5 LC 268/09
Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Ausscheidung einer finanziellen Entschädigung bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelte "Zeitguthaben"
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.02.2012
- Aktenzeichen
- 5 LC 268/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 14286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0228.5LC268.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 27.08.2009 - AZ: 1 A 135/07
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr
- § 7 ArbZVO-Lehr
- § 8a Nds. ArbZVO-Lehr
- § 80 Abs. 2 NBG
Fundstellen
- DÖD 2012, 186-190
- DÖV 2012, 606
- NdsVBl 2012, 292-295
- ZBR 2012, 280-283
Amtlicher Leitsatz
Soweit bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelte "Zeitguthaben" eine finanzielle Entschädigung ausscheidet, liegt zwar eine Ungleichbehandlung vor. Denn § 7 ArbZVO-Lehr sieht bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs u.a. im Rahmen von Arbeitszeitkonten über die Rechtsfolgenverweisung auf § 8a Nds. ArbZVO-Lehr eine finanzielle Entschädigung vor. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung ist jedoch darin zu erblicken, dass es sich bei den Regelungen über Arbeitszeitkonten um eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit handelt, während die Regelungen über den flexiblen Unterrichtseinsatz eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen kürzeren Zeitraum zum Gegenstand haben.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes einen finanziellen Ausgleich für Mehrzeiten, die durch dessen flexiblen Unterrichtseinsatz entstanden sind.
Der am .... Februar 19... geborene und am .... August 20... verstorbene Ehemann der Klägerin war zuletzt als Konrektor an einer Grundschule tätig. Seit dem 1. August 2003 befand er sich in Altersteilzeit in Form des Teilzeitmodells mit einer Unterrichtsverpflichtung von 14 Wochenstunden. Bis zum Beginn seiner schweren Erkrankung am 1. Dezember 2005 waren bei ihm im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) ausweislich einer entsprechenden Bescheinigung der Rektorin seiner Grundschule 95 Überstunden aufgelaufen, deren Ausgleich aufgrund der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich war.
Den Antrag der Klägerin vom 1. März 2007 auf Gewährung einer Vergütung für die von ihrem Ehemann geleisteten Mehrzeiten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2007, der eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, als Anspruchsgrundlage komme allein die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (MVergV) in Betracht, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen, weil es an einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch die zuständige Stelle fehle. Die streitgegenständlichen Mehrstunden, die auf der Bereitschaft des Ehemannes der Klägerin zur häufigen Übernahme von Vertretungsunterricht sowie auf seiner Vertretung der erkrankten Rektorin beruhten, seien lediglich auf Veranlassung der Schulleitung erteilt worden.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 8. Juni 2007, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2007 zurückwies.
Am 6. September 2007 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass sich der begehrte Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 7 ArbZVO-Lehr ergebe. Die Nichtgewährung einer Vergütung für die von ihrem Ehemann geleisteten Mehrstunden stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Die hier eingetretene Situation, dass geleistete Mehrstunden krankheitsbedingt nicht mehr hätten ausgeglichen werden können, sei vergleichbar mit der Fallkonstellation, die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27. April 2006 (6 A 1790/03) zugrunde gelegen habe, so dass sich die dortigen Ausführungen auf den Streitfall übertragen ließen. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (BVerwG 2 C 28.02) ergebe sich, dass rechtswidrig geleistete Mehrstunden auszugleichen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an sie als Ausgleich für die von ihrem verstorbenen Ehemann geleistete Mehrarbeit einen Betrag in Höhe von 2.100,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu gewähren,
hilfsweise,
unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide festzustellen, dass sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass die Beklagte sich weigert, einen finanziellen Ausgleich für die von ihrem verstorbenen Ehemann nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Mehrstunden zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2009 abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Die Klage habe weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg, weil der Klägerin ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der von ihrem Ehemann geleisteten Mehrstunden nicht zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, weil der Dienstherr des Ehemannes der Klägerin, das Land Niedersachsen, ihm gegenüber eine schriftliche Anordnung zur Ableistung von Mehrarbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV nicht getroffen habe.
Auch aus allgemeinen Grundsätzen folge der geltend gemachte Anspruch nicht. Eine Bezahlung von Überstunden sei dem Beamtenrecht vom Grundsatz her fremd, denn Beamte würden für die Erfüllung von Amts- und Dienstpflichten alimentiert, nicht aber für eine nach Zeiteinheiten erbrachte Arbeit entlohnt. Soweit das Beamtenrecht Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalte, griffen diese im Streitfall nicht ein. Zwar könne sich bei Störungen während eines verpflichtenden oder freiwilligen Arbeitszeitkontos oder einer Arbeitszeitverteilung in der Form der Freijahrsregelung und den dabei geleisteten Unterrichtsstunden ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergütung ergeben. Dies folge aus § 7 ArbZVO-Lehr in Verbindung mit § 8b der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO), wonach eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehen sei. Diese Bestimmungen seien hier jedoch nicht einschlägig, weil für den Ehemann der Klägerin weder ein verpflichtendes oder freiwilliges Arbeitszeitkonto eingerichtet worden sei noch bei ihm eine Arbeitszeitverteilung in Form der Freijahrsregelung bestanden habe. § 7 ArbZVO-Lehr nehme Bezug auf §§ 5 und 6 ArbZVO-Lehr, nicht aber auf § 4 ArbZVO-Lehr.
Der Ausschluss von Mehrarbeitsvergütung für Fälle der vorliegenden Art verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dem Gesetz- und Verordnungsgeber komme bei der Bestimmung der Ausnahmefälle von dem Grundsatz, dass Überstunden im Beamtenrecht nicht entlohnt würden, ein weiter Spielraum zu. Weder der Gleichheitssatz noch sonstige übergeordnete Grundsätze des Beamtenrechts geböten es zwingend, in Fällen der Mehrarbeit im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr oder in Fällen einer unter dem Druck der Verhältnisse geleisteten Mehrarbeit eine Entschädigung vorzusehen.
Mit ihrer (vom Verwaltungsgericht zugelassen) Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass der Spielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers im Streitfall überschritten sei. Denn es stelle einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, wenn die im Rahmen eines flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr gesammelten Stunden bei einer Störung des Zeitausgleichs entschädigungslos entfielen, während im Falle einer Störung des Zeitausgleichs bei verpflichtenden Arbeitszeitkonten nach § 5 ArbZVO-Lehr ein finanzieller Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehen sei. Nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr sei die Schulleitung berechtigt, die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft um bis zu wöchentlich vier Unterrichtsstunden zu erhöhen, für die dann später Zeitausgleich zu gewähren sei. Würden anfallende Mehrzeiten nicht im laufenden Schuljahr ausgeglichen, so erfolge eine Übernahme in das nächste Halbjahr. An sich sollten dabei Mehrzeiten am Ende eines Schuljahres 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten, was in Niedersachsen angesichts der teilweise nicht ausreichenden Unterrichtsversorgung leider nur Theorie sei. In hunderten oder gar tausenden von Fällen würden durch den flexiblen Unterrichtseinsatz Mehrstunden in einem Umfang angesammelt, der von der Größenordnung her dem Umfang der Mehrarbeit im Rahmen der verpflichtenden Arbeitszeitkonten nahe komme. Bei ihrem verstorbenen Ehemann habe die Mehrarbeit nach dessen eigener Rechnung 150 Unterrichtsstunden betragen, was - unter Zugrundelegung von 40 Unterrichtswochen pro Jahr - für einen Zeitraum von knapp drei Schuljahren einer Mehrarbeit von einer Unterrichtsstunde pro Woche entspreche. Lege man die von der Schule genannten 95 Unterrichtsstunden zugrunde, entspreche die Mehrarbeit für einen Zeitraum von knapp zweieinhalb Schuljahren immer noch einer Mehrarbeit von einer Unterrichtsstunde pro Woche.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2008 zu verpflichten, ihr als Ausgleich für die von ihrem verstorbenen Ehemann geleistete Mehrarbeit einen Betrag in Höhe von 2.100,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf finanzielle Abgeltung der von ihm im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden, welcher gemäߧ 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Klägerin als Erbin übergegangen wäre, besteht nicht.
I.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Erhalt einer Mehrarbeitsvergütung nach § 80 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der hier maßgeblichen (vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2009 geltenden) Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), § 7 Nds. ArbZVO vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. 1996, 476), § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 250) bereits deshalb ausscheidet, weil es an der insoweit zwingend erforderlichen schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch den Dienstherrn fehlt.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 NBG ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von 3 Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 NBG). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten (§ 80 Abs. 2 Satz 3 NBG). Die Vorschrift des§ 48 Abs. 1 BBesG bestimmt, dass Mehrarbeitsvergütung nur gewährt werden darf, soweit sie nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV regelt, dass die Vergütung nur gewährt wird, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde.
Dienstherr des Ehemannes der Klägerin war das Land Niedersachsen, das durch Beschluss der Landesregierung vom 7. Juni 1994 (Nds. MBl. S. 995, Punkte 1.2.3 und 1.4.1) die dienstrechtlichen Befugnisse für Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und da-runter auf die Mittelbehörden übertragen hatte. Zuständige Mittelbehörde für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit in dem Zeitraum, in dem die zusätzlichen Unterrichtsstunden des Ehemannes der Klägerin geleistet worden sind - also den Jahren 2003 bis 2005 -, war bis zum 31. Dezember 2004 die Bezirksregierung F. und sodann ab dem 1. Januar 2005 die Beklagte. Da keine dieser Behörden gegenüber dem Ehemann der Klägerin Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass - selbst wenn die Klägerin auf einen Stundenplan der Schule ihres Ehemannes verweisen könnte, in dem die Mehrstunden eingetragen sind -, ein solcher Stundenplan den Anforderungen an eine schriftliche Anordnung von Mehrarbeit nicht Rechnung trüge. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt und gegebenenfalls in Dienstplänen näher konkretisiert wird, zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, [...] Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom3.1.2005 - BVerwG 2 B 57.04 -, [...] Rn. 3f.). Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, [...] Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, [...] Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung von einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a. a. O., Rn. 20). All diese Gesichtspunkte sind einem Dienst- bzw. Stundenplan nicht zu entnehmen.
II.
Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der von dem Ehemann der Klägerin geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden ergibt sich auch nicht aus § 7 ArbZVO-Lehr (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Februar 1999 [GVBl. S. 62] bzw. vom 2. August 2004 [Nds. GVBl. S. 302]) in Verbindung mit § 8a Nds. ArbZVO.
Die Vorschrift des § 7 ArbZVO-Lehr enthält eine Regelung für Störungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten und der Freijahrsregelung dahingehend, dass - wenn während eines verpflichtenden oder freiwilligen Arbeitszeitkontos oder einer Arbeitszeitverteilung in der Form der Freijahrsregelung die Erteilung ausgleichspflichtiger Unterrichtsstunden oder der zeitliche Ausgleich angesparter Unterrichtsstunden vorübergehend oder dauerhaft unmöglich wird - die Bestimmung des § 8a Nds. ArbZVO entsprechende Anwendung findet mit der Folge, dass eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung besteht (§ 8a Abs. 4 Nds. ArbZVO). Diese Störungsregelung greift jedoch im Streitfall nicht ein. Denn der Ehemann der Klägerin hat die zusätzlichen Unterrichtsstunden weder im Rahmen eines verpflichtenden (§ 5 ArbZVO-Lehr) noch im Rahmen eines freiwilligen Arbeitszeitkontos (§ 6 ArbZVO-Lehr) oder im Rahmen der Freijahrsregelung nach § 80 Abs. 4 NBG erbracht, sondern im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr. Auf die letztgenannte Bestimmung nimmt § 7 ArbZVO-Lehr keinen Bezug.
III.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt das Fehlen einer finanziellen Ausgleichsregelung für die Fälle, in denen der im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr eingesetzte Beamte nicht mehr (voll) in den Genuss des vorgesehenen Stundenausgleichs gelangen kann, nicht den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (st. Rsp., vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 -, [...] Rn. 93; Kammerbeschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 -, [...] Rn. 10). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Normgeber für die Abgrenzung begünstigter Personengruppen indes grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 -, [...] Rn. 63; Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 17/95, 16/97 -, [...] Rn. 39). Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist der verfassungsrechtlichen Überprüfung entzogen (BVerfG, Beschluss vom 5.11.1974 - 2 BvL 6/71 -, [...] Rn. 53). Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, [...] Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 27.95 -, [...] Rn. 24; Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 2.01 -, [...] Rn. 37), wenn die Differenzierung also unter keinem vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint, so dass die Unsachlichkeit evident ist (BVerwG, Urteil vom 25.4.1996, a. a. O., Rn. 24).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Senat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen.
Es liegt zwar eine Ungleichbehandlung vor, denn § 7 ArbZVO-Lehr sieht bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Rahmen der Arbeitszeitkonten (§§ 5 und 6 ArbZVO-Lehr) und der Freijahrsregelung (§ 80 Abs. 4 NBG) über die Rechtsfolgenverweisung auf § 8a Nds. ArbZVO eine finanzielle Entschädigung vor, während bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelte "Zeitguthaben" eine finanzielle Entschädigung ausscheidet. Die Ungleichbehandlung bezieht sich auch auf wesentlich Gleiches, denn alle genannten Bestimmungen betreffen eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung ist jedoch darin zu erblicken, dass es sich bei den Regelungen über verpflichtende und freiwillige Arbeitszeitkonten sowie bei der Freijahrsregelung um eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit handelt, während die Regelungen über den flexiblen Unterrichtseinsatz eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen kürzeren Zeitraum zum Gegenstand hat.
Nach § 80 Abs. 5 NBG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr haben vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für zehn Schuljahre, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr hinaus wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden zu erteilen, deren Zahl (1, 1,5 und 2) nach Schulform und Schuljahren differiert; die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und später in einer Ausgleichsphase durch entsprechenden Zeitausgleich ausgeglichen (§ 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr), wobei der Ausgleichszeitraum grundsätzlich dem Ansparzeitraum entspricht (§ 5 Abs. 3 bis 5 ArbZVO-Lehr). Das verpflichtende Arbeitszeitkonto in diesem Sinne ist also auf eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit angelegt, die größere Zeiträume umfasst. Dasselbe gilt im Hinblick auf die freiwilligen Arbeitszeitkonten (§ 80 Abs. 5 NBG, § 6 ArbZVO-Lehr): Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr kann einer Lehrkraft auf Antrag bewilligt werden, während der in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr für die jeweilige Schulform genannten Schuljahre über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr hinaus für mindestens ein und längstens zehn Schuljahre wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen; ein entsprechender Ausgleich ist in § 6 Abs. 2 ArbZVO-Lehr geregelt. Auch die Freijahrsregelung des § 80 Abs. 4 NBG stellt eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hinweg dar. Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird, wobei der gesamte Bewilligungszeitraum mindestens ein Jahr und höchstens sieben Jahre betragen muss und die volle Freistellung vom Dienst innerhalb dieses Zeitraums mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen darf (vgl. § 80 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 NBG).
Dass Beamte, denen im Zuge einer langfristigen ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung der zustehende Zeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann, eine Ausgleichszahlung erhalten sollen, ist in § 80 Abs. 7 NBG festgeschrieben und durch § 7 ArbZVO-Lehr konkretisiert worden. Bei dieser Ausgleichszahlung handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für den geleisteten Dienst des Beamten, denn anders als bei im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten, für deren Dienstverhältnis das Synallagma zwischen Dienstleistung und Bezahlung prägend ist, ist dem Beamtenrecht ein solches Synallagma fremd. Im Beamtenrecht steht vielmehr der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, die Pflicht des Dienstherrn gegenüber, den Beamten lebenslang zu alimentieren - also seinen amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen - und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren (vgl.BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, [...] Rn. 22). Die Ausgleichszahlung nach § 80 Abs. 7 NBG, § 7 ArbZVO-Lehr, § 8a Nds. ArbZVO in Verbindung mit der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist keine Alimentation, sondern eine Entschädigung (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21.12.2001 - 3 N 01.900 -, [...] Rn. 124 zu der entsprechenden landesgesetzlichen Ausgleichsregelung). Sie wird unter Fürsorgegesichtspunkten gewährt, weil der Beamte in der Ansparphase über einen längeren Zeitraum hinweg zusätzlichen Pflichten nachgekommen ist, die entsprechenden Rechte aber nicht mehr (voll) wahrnehmen konnte.
Die Situation im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes stellt sich indes anders dar, so dass sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer finanziellen Ausgleichsregelung für zeitlich nicht mehr (voll) kompensierbare Arbeitszeitkontoguthaben bzw. Vorgriffsstunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.10.1998 - 4 S 425/98 -, [...] Rn. 82f.; Nds. OVG, Urteil vom 7.3.2001 - 2 K 654/99 -, [...] Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - BVerwG 2 CN 2.01 -, [...] Rn. 41; Bay. VGH, Urteil vom 21.12.2001 - 3 N 01.900 -, [...] Rn. 109; OVG NRW, Urteil vom 27.4.2004 - 6 A 1790/03 -, [...] Rn. 49) nicht berufen kann. Denn § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr ist nach seiner Ausgestaltung auf eine kurzfristigere unregelmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit ausgelegt.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ArbZVO-Lehr kann aus dienstlichen Gründen die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. Stehen dienstliche Belange nicht entgegen, so kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung auf Antrag auch aus anderen Gründen wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines Schultages unterschritten werden; für die Teilnahme an Tagungen auf Kreisebene oder an Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände kann sie wöchentlich bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr). Mehr- oder Minderzeiten (Unterrichtsstunden) sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb des Schulhalbjahres erfolgt, in das folgende Schulhalbjahr zu übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr); Mehr- oder Minderzeiten sollen am Ende des Schulhalbjahres 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 Satz 4 ArbZVO-Lehr). Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass ein länger andauerndes Ansammeln von Mehr- oder Minderzeiten ohne zeitnahen Ausgleich, also das Auflaufen einer größeren Anzahl von "Plus- bzw. Minusstunden", im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nicht vorgesehen ist.
Dass § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr die ungleichmäßige Verteilung der Lehrerarbeitszeit über einen kürzeren Zeitraum betrifft, wird auch aus dem im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 11. Mai 1984 zum flexiblen Unterrichtseinsatz gemäß § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr (SVBl. 1984 S. 120) deutlich, wenn es dort unter Ziffer 2 heißt, dass sich die Notwendigkeit, den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte flexibel zu gestalten, aus Gründen der Abwesenheit von Lehrkräften (z. B. wegen Krankheit, Sonderurlaub, Teilnahme an Schulwanderungen), aus Gründen der Abwesenheit von Schülern (z. B. wegen Teilnahme an Praktika oder nach der Entlassung von Schülern der Abschlussklassen) oder aus schulorganisatorischen Besonderheiten (z. B. Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Durchführung von Förder- oder Blockunterricht) ergeben könne. Damit sind vorübergehende, kurzzeitige Mehr- oder Minderbelastungen angesprochen.
Hat nach der Grundkonzeption des § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr ein zeitnaher Ausgleich der im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes entstandenen Mehr- bzw. Minderzeiten zu erfolgen, so sinkt damit in erheblichem Maße auch die Wahrscheinlichkeit von Störungen in der Ausgleichsphase; jedenfalls aber weisen diese Störungen - wenn sie denn auftreten - regelmäßig eine geringere Intensität auf als Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Rahmen von verpflichtenden oder freiwilligen Arbeitszeitkonten sowie der Freijahrsregelung. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Entscheidung des Normgebers, die Entschädigungsregelung des § 7 ArbZVO-Lehr nicht auf Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Rahmen des § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr zu erstrecken, auf willkürlichen Erwägungen beruhte, also evident unsachlich wäre.
IV.
Ob einem Beamten im Einzelfall gleichwohl aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Entschädigung für die im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes angesammelten, aber zeitlich nicht mehr ausgleichbaren Mehrstunden zustehen kann, wenn von § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr in nicht ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht wird und sich die Ansammlung der Mehrzeiten der Sache nach als längerfristig angelegte ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit darstellt, kann letztlich offenbleiben, weil das Vorliegen einer solchen Konstellation im Falle des Ehemannes der Klägerin nicht ersichtlich ist.
Die hier aufgelaufenen Mehrstunden sind entstanden, weil der im Rahmen der Altersteilzeit mit 14 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Ehemann der Klägerin häufig Vertretungsunterricht übernommen und zudem in der Zeit von Ende November 2003 bis Ende Januar 2004 die erkrankte Rektorin vertreten hatte (vgl. Bl. 199/Beiakte A). Vertretungsfälle aufgrund von Erkrankungen oder sonstigen Abwesenheitszeiten von Lehrkräften sind - wie dargelegt - einer der Gründe für die Notwendigkeit, den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte flexibel zu gestalten (vgl. Ziffer 2, 1. Spiegelstrich des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 11. Mai 1984 zum flexiblen Unterrichtseinsatz). Zwar hat im Falle des Ehemannes der Klägerin entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 ArbZVO-Lehr ein zeitnaher Ausgleich der angesammelten Mehrstunden nicht stattgefunden. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag der Senat jedoch nicht festzustellen, dass der Ehemann der Klägerin Mehrstunden in einem Umfang angesammelt hätte, der von der Größenordnung her den Umfang der angesparten Unterrichtsstunden im Rahmen der verpflichtenden Arbeitszeitkonten nahe käme. Nach der - hier allein maßgeblichen (vgl. Ziffer 4 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 11. Mai 1984 zum flexiblen Unterrichtseinsatz) - Mehrstunden-Aufstellung der Schule hat der Ehemann der Klägerin im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes 95 zusätzliche Unterrichtsstunden geleistet. Diese Zahl bezieht sich auf den Zeitraum von November 2003 (Erkrankung der Rektorin der Grundschule) bis Ende November 2005 (krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Ehemannes der Klägerin seit dem 1. Dezember 2005, Bl. 186f./Beiakte A), also auf 2 Jahre bzw. 4 Schulhalbjahre, so dass im Durchschnitt pro Schulhalbjahr 23,75 Mehrstunden angefallen sind. Angesichts dieser Anzahl, die deutlich unterhalb der Soll-Grenze von maximal 40 Mehrstunden liegt, die nach § 4 Abs. 2 Satz 4 ArbZVO-Lehr in einem Schulhalbjahr nicht überschritten werden soll, sowie angesichts des vergleichsweise kurzen Ansammlungszeitraums lässt sich nicht feststellen, dass hier eine längerfristige, mit §§ 5, 6 ArbZVO-Lehr oder mit § 80 Abs. 4 NBG vergleichbare ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt.
Im Übrigen sind Lehrer, deren Mehrzeiten über die Soll-Grenze von 40 Unterrichtsstunden pro Schulhalbjahr angestiegen sind bzw. anzusteigen drohen, nicht schutzlos gestellt. Zeichnet sich ab, dass der zeitliche Ausgleich für die ihm Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelten Mehrzeiten aus persönlichen Gründen nicht oder nur schwer möglich erscheint, so ist es dem betreffenden Lehrer zuzumuten, den zeitlichen Ausgleich von der Schulleitung einzufordern und seinen entsprechenden Anspruch notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Stehen einem solchen Ausgleich dienstliche Belange entgegen, muss sich die Schulleitung, ggf. auch der betreffende Lehrer selbst, an die Beklagte wenden, damit von dort Lösungen (z. B. Anordnung von Mehrarbeit, kurzfristige Bereitstellung von Vertretungspersonal etc.) ergriffen werden können. Im Falle des Ehemannes der Klägerin gilt dies umso mehr, als dieser als Konrektor und damit stellvertretender Schulleiter Teil der Schulleitung gewesen ist und ihm daher die maßgeblichen Regelungen, insbesondere §§ 4 Abs. 2 und 7 ArbZVO-Lehr, bekannt sein mussten.
V.
Der Ehemann der Klägerin kann einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der geleisteten Mehrstunden schließlich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) herleiten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich keine Ansprüche abgeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (BVerwG, Urteil vom 12.5.1966 - BVerwG 2 C 197.62 -, [...] Rn. 43; Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, [...] Rn. 24). Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Lei-stungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 - BVerwG 2 C 29.98 -, [...] Rn. 22; Urteil vom 24.8.1995 - BVerwG 2 C 7.94 -, [...] Rn. 25), was nur bei unzumutbaren Belastungen des Beamten in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 - BVerwG 2 C 29.98 -, [...] Rn. 23; Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, [...] Rn. 16).
Dass hier eine unzumutbare Belastung des Ehemannes der Klägerin vorgelegen hätte, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen durchschnittlichen Mehrstundenzahl pro Schulhalbjahr und des Ansammlungszeitraums von 2 Jahren nicht ersichtlich (s. o.).