Amtsgericht Meppen
Urt. v. 26.07.2004, Az.: 8 C 742/04

Anspruch auf Mehrwertsteuer bei Zuschlag zum Nettopreis bei Internetauktion (eBay); Abweichen der Mehrwertsteuerregelung eines Kaufangebots von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay

Bibliographie

Gericht
AG Meppen
Datum
26.07.2004
Aktenzeichen
8 C 742/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 33550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGMEPPN:2004:0726.8C742.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Osnabrück - 05.10.2004 - AZ: 12 S 573/04

Fundstelle

  • CR 2005, 147-148 (Volltext mit red. LS)

Das Amtsgericht Meppen hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20.07.2004
durch
den Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.102,16 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.

  2. 2.)

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin bot am 23.01.2004 über eBay mit Angebot (Bl. 11 d.A.) das Fahrgestell eines MAN zum Verkauf an. Der Beklagte, der einen kaufmännischen Betrieb betreibt, bot hierfür einen Betrag in Höhe von 7.451,00 EUR und erhielt am 30.01.2004 den Zuschlag. Die Klägerin erstellte unter dem 02.02.2004 (Bl. 12 d.A.) eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 8.747,56 EUR, wobei ihr bei der Nettosumme ein Zahlendreher unterlaufen war. Der Beklagte zahlte 7.541,00 EUR. Die Klägerin erstellte sodann eine korrigierte Rechnung unter dem 02.02.2004 (Bl. 13 d.A.), endend auf den Betrag der Klageforderung und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 30.04.2004 vergeblich zur Zahlung auf.

2

Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen zu einem Nettopreis von 7.451,00 EUR. Der Beklagte schulde ihr zusätzlich die Mehrwertsteuer.

3

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

4

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er trägt vor, er habe das Fahrzeug zu einem Bruttopreis von 7.451,00 EUR erworben. Dies ergebe sich aus dem Zuschlag der Firma eBay (Bl. 19 d.A.). In den Geboten sei immer die Mehrwertsteuer enthalten. Aus § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay ergebe sich zudem, dass die Angebote sich als Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer verstünden. Bei Abholung sei von dem Fahrer des Beklagten ein Betrag in Höhe von 7.541,00 EUR verlangt worden, den dieser auch bezahlt habe, somit sei eine Überzahlung von 90,00 EUR erfolgt.

6

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

7

Die Klage ist begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB den eingeklagten Betrag. Der Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgte auf Grund des in das Netz von eBay gestellten Angebotes der Klägerin (Bl. 11 d.A.). Dort heißt es ausdrücklich: "Der Preis versteht sich netto zuzüglich MWSt. von zurzeit 16 %". Auf dieses Angebot der Klägerin hin hat der Beklagte sein Preisangebot über einen Kaufbetrag in Höhe von 7.451,00 EUR abgegeben. Unter Berücksichtigung des ins Netz gestellten Angebotes der Klägerin, in dem ausdrücklich aufgeführt ist, dass der Preis sich als Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer verstehe, musste ein unbefangener Betrachter in der Situation des Beklagten davon ausgehen, dass sich zu dem von ihm angebotenen Preisangebot noch die Mehrwertsteuer hinzuaddiere. Dabei spielt es keine Rolle, ob nach den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Firma eBay sich der Preis der jeweiligen Angebote als Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer versteht. Eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beträfe allenfalls das Innenverhältnis der jeweils einzelnen Partei mit der Firma eBay, hat jedoch keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien. Wenn der Beklagte seinen angebotenen Preis als Bruttopreis hätte verstehen wollen, hätte er dies ausdrücklich kenntlich machen müssen bzw. ein um die Mehrwertsteuer von 16 % reduziertes Angebot machen müssen. Angesichts der ausdrücklichen Darlegung der Klägerin, dass Preisangebote als Nettopreise verstanden würden, konnte und musste die Klägerin beim Erhalt des Angebotes des Beklagten davon ausgehen, dass es sich bei dem Preisangebot des Beklagten um ein Nettoangebot handelte, zu dem die Mehrwertsteuer hinzuzuaddieren war.

8

Die Klägerin hat somit gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.451,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 1.192,16 EUR, insgesamt in Höhe von 8.643,16 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen ist die vom Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 7.541,00 EUR, so dass ein Restbetrag in Höhe von 1.102,16 EUR verbleibt.

9

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Mit dem Verstreichenlassen der gesetzten Zahlungsfrist ist der Beklagte in Verzug geraten.

10

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.