Landgericht Osnabrück
Urt. v. 30.11.2011, Az.: 1 S 302/11
Abtretung; Mietwagenkosten; Rechtsdienstleistungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 30.11.2011
- Aktenzeichen
- 1 S 302/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg - 09.06.2011 - AZ: 4 C 225/11
- nachfolgend
- BGH - 05.03.2013 - AZ: VI ZR 8/12
Die Geltendmachung der erfüllungshalber an einen Autovermieter abgetretenen Ersatzansprüche ihres Kunden gegenüber dem Unfallverursacher stellt eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten dar, die nicht als Nebenleistung zum klägerischen Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Die Abtretung ist daher gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 09.06.2011, Aktenzeichen 4 C 225/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kunde der Klägerin, Herr B., ist Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, welches am 21.10.2009 bei einem Unfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bus beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.
Der Kunde mietete für die Zeit vom 22.10.2009 bis zum 04.11.2009 einen Mietwagen bei der Klägerin zu einem Preis von 1.406,00 Euro. Der Fahrer des Kunden, ein Herr H., unterschrieb folgende "Abtretung und Zahlungsanweisung" (Bl. 46 d. A.):
"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadenereignis erfüllungshalber an die Klägerin ab. Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dort hin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet."
Die Klägerin hat die (auf ihren Kunden ausgestellte) Rechnung vom 27.1.2010, Anlage K1, Bl. 7 d.A., nicht an ihren Kunden geschickt. Vielmehr hat die Klägerin diese Rechnung der Beklagten zugeschickt und Zahlung von 1.406,- € verlangt. Die Beklagte hat daraufhin lediglich 861,26 € gezahlt und die Erforderlichkeit der übrigen Summe in Abrede gestellt. Die Klägerin hat keine Zahlung von ihrem Kunden verlangt.
Sie behauptet, der Fahrer H. sei von dem Kunden B. zur Abgabe der Abtretungserklärung bevollmächtigt gewesen.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2011 die Klage vollständig abgewiesen und die Berufung zugelassen, Bl. 86 - 89 d.A.. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung des Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen §§ 1 - 5 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei. Die Klägerin sei in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz RDG tätig geworden. Die Frage, ob der geltend gemachte Mietwagentarif nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung objektiv erforderlich sei, könne nicht ohne rechtliche Prüfung des Einzelfalls gemäß § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz RDG beantwortet werden. Die damit gegebene Rechtsdienstleistung sei nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil die Befassung mit Einzelfragen des Schadensersatzrechts erkennbar nicht als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Autovermieters gehöre.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 24.06.2011 zugestellt wurde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.07.2011 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 09.08.2011, Bl. 93 - 97 d.A., begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag vollumfänglich weiter.
Sie begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass kein Verstoß gegen §§ 2 ff. RDG vorliege, weil die Ansprüche ihres Kunden auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten erfüllungshalber erfolgt sei, womit die Inanspruchnahme der Beklagten keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit sei. Unabhängig hiervon läge eine zulässige Nebenleistung iSd. § 5 I RDG vor.
Die Klägerin beantragt,
1. abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 544,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2010 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Geschäftsgebühr inklusive Post- und Telekommunikationspauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 70,20 Euro Zinsen seit Rechtshängigkeit freizustellen.
3. hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens an das Amtsgericht Bad Iburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler aufweise. Eine etwaige Abtretung sei unwirksam. Zudem sei die klägerische Rechnung über die Mietwagenkosten überhöht, vgl. Seite 3 - 7 des Schriftsatzes vom 08.04.2011, Bl. 23 -27 d.A..
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert, vgl. das Sitzungsprotokoll auf Bl. 124 d.A..
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Amtsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil die Abtretung vom 22.10.2009 gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig ist.
Gem. § 1 Abs.1 S. 2 RDG schützt das Rechtsdienstleistungsgesetz die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen. Deshalb sind gem. § 3 RDG Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, wie sie ausdrücklich erlaubt sind.
Die Geltendmachung der erfüllungshalber an die Klägerin abgetretenen Ersatzansprüche ihres Kunden gegenüber der Beklagten stellt eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten dar, die nicht als Nebenleistung zum klägerischen Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
1.) Die Klägerin ist nicht in einer eigenen, sondern einer konkreten fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz RDG tätig geworden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 I RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung (wie hier) erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kam ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war auf den Wortlaut des Vertrages und auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, vgl. BGH, Urteil vom 20.9.2005, Az.: VI ZR 251/04 (vorangehend LG Osnabrück, Urteil vom 3.9.2004, Az.: 12 S 395/04) und BGH, Urteil vom 4.4.2006, Az.: VI ZR 338/04.
Ging es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgte es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Eine eigene Angelegenheit lag hingegen nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen wurden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden. Denn damit wurden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die diese sich eigentlich selbst zu kümmern hatten.
b) Durch das Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 01.07.2008 hat sich an diesem Verständnis der "fremden Angelegenheit" nichts geändert, BT-Drucksache 16/3655, S. 48; Franz, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, S. 16, 17; von Stein Anwaltsblatt 2008, S. 385, 387; LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010, Az.: 5 S 208/09; AG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 32 C 357/08. Dies wird auch von der eine Erlaubnisfreiheit gem. § 5 I RDG bejahenden Ansicht so gesehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.7.2011, Az.: 21 S 418/10 und LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.1.2009, Az.: 5 S 1107/08).
c) Nach diesen Vorgaben ist die Klägerin in einer fremden Angelegenheit tätig geworden. Die Abtretung vom 22.10.2009 erfolgte erfüllungshalber. Der eindeutige Wortlaut der Regelung spricht für die Fremdheit der Angelegenheit, weil die Klägerin aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung verpflichtet war, vor einer Inanspruchnahme ihres Kunden zunächst Befriedigung aus der Abtretung zu suchen, vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1991, Az.: VIII ZR 31/91. Damit muss die Klägerin zunächst den Schadensersatzanspruch ihres Kunden bei der Schädigerseite einziehen, bevor sie – bei Fehlschlagen dieses Befriedigungsversuches – ihren Mieter in Anspruch nehmen darf. Konsequenterweise fehlt der Abtretung der (für die eigene Angelegenheit sprechende) Hinweis, dass der Kunde seinen Schadensersatzanspruch letztlich selbst durchzusetzen habe.
Der Fremdheit steht nicht auch entgegen, dass der Mieter den unfallgegnerischen Versicherer anweist, die Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu bezahlen. Hierin kann keine bei Vertragsschluss erklärte Weigerung des Mieters, die Mietwagenkosten an die Klägerin zu bezahlen, gesehen werden. Der vorformulierte Vordruck stammt schließlich von der Klägerin.
Dieses Verständnis wird außerdem durch die Geschäftspraxis der Klägerin bei der Geltendmachung der Schadensersatzforderung ihres Mieters bestätigt. Die Klägerin hat sich vorliegend nur an die gegnerische Haftpflichtversicherung (die Beklagte) gewandt und diese mehrfach zur Zahlung der ausstehenden Forderung aufgefordert. Trotz deren Zahlungsweigerung hat die Klägerin nicht zunächst ihren Mieter in Anspruch genommen, sondern die Beklagte verklagt. Gegen das erstinstanzliche Urteil ist Berufung eingelegt und vorsorglich die Zulassung der Revision beantragt worden.
Es ist vorliegend - entgegen der klägerischen Ansicht - auch kein sog. Sicherungsfall eingetreten. Dazu hätte der Mieter der Klägerin die Zahlung verweigern müssen. Der Mieter hat sich aber nicht geweigert, der Klägerin die ausstehende Miete zu erstatten. Die Klägerin hat von ihm gar keine Zahlung verlangt.
Die Sachverhalte, die der (beispielsweise im klägerischen Schriftsatz vom 5.10.2011, Bl. 116 und 117 d.A., zitierten und noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des OLG Stuttgart vom 18.8.2011, Akt.: 7 U 109/11, zu Grunde lagen, waren hingegen anders gelagert: Dort hatte das Mietwagenunternehmen die Kunden zur Zahlung der noch offenen Forderung aufgefordert und die eigenen Kunden angemahnt. Diese haben daraufhin Rechtsanwälte eingeschaltet und die Zahlung verweigert. Dadurch war dort der Sicherungsfall eingetreten. Dies ist vorliegend anders, weil die Klägerin zu keiner Zeit den eigenen Mieter zur Zahlung aufgefordert hat. Werden nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wird das Mietwagenunternehmen in einer fremden Rechtsangelegenheit tätig. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten, BGH Urteil vom 20.9.2005, Az.: VI ZR 251/04.
Damit übersteigt die zu beurteilende Abtretungsvereinbarung und das klägerische Vorgehen das vom BGH anerkannte praktische Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten. Die Klägerin ist gemäß § 2 I RDG in einer fremden Angelegenheit tätig geworden.
2.) Vorliegend bedurfte es einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles i. S. des § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz RDG. Der Berufung ist zwar darin zuzustimmen, dass den Mietwagenunternehmen nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Forderungen erlaubt sein sollte. Nach dem Gesetzentwurf war in § 2 Abs. 1 RDG-E nämlich noch von einer „besonderen rechtlichen Prüfung" die Rede, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht (ausführlich zur Gesetzgebungsgeschichte: Franz, a.a.O., S. 17 ff. und 80 ff.; von Stein, a.a.O., S. 385, 386).
Zu einem ist hierbei aber zu berücksichtigen, dass es sogar in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) heißt:
„Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert.“
Zum anderen ist zu beachten, dass der Wortlaut des ursprünglichen Regierungsentwurfes auf Initiative des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der Endfassung auf „rechtliche Prüfung des Einzelfalls" geändert wurde. Damit wurde klargestellt, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung keine zu hohen Maßstäbe angesetzt werden sollen. § 2 Abs. 1 RDG soll jede rechtliche Tätigkeit erfassen, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht, ohne dass es einer besonderen Prüfungstiefe bedarf, so wörtlich BT-Drucksache 16/6634, S. 51.
Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt steht neben der Reparaturdauer auch die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten, insbesondere die Erstattungsfähigkeit eines als "Aufschlag für unfallersatzbedingten Mehraufwand" bezeichneten Unfallersatztarifs im Streit, vgl. die Rechnung vom 27.1.2010, Anlage K1, Bl. 7 d.A.. Die Klägerin trägt vor, sie habe im Rahmen ihres Sondertarifs spezifisch unfallbedingte Mehrleistungen erbracht, weswegen die Höhe der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten gerechtfertigt sei. Im Ergebnis sei der Sondertarif sogar noch niedriger als der Normaltarif, der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu bestimmen sei, vgl. S. 8 - 17 des klägerischen Schriftsatzes vom 03.05.2011, Bl. 62 - 71 d.A.. Die Beklagte wendet sich zum einen gegen die Dauer der Mietwagennutzung, die deutlich über die vom Sachverständigen B. prognostizierten 5 Arbeitstage hinaus ging. Zum anderen stellt sie die Erforderlichkeit der klägerseits berechneten Tarifhöhe in Zweifel. Dem Mieter sei ein wesentlich niedriger Tarif zugänglich gewesen, vgl. Seite 3 - 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 8.4.2011, Bl. 23 - 27.
Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, der Umfang des Erstattungsanspruchs und die Grundlage einer etwaigen Schätzung gehören zu den hoch umstrittenen Rechtsfragen und erfordern fundierte Rechtskenntnisse. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nicht ohne rechtliche Prüfung für den jeweils konkreten Fall beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Ein höherer Unfallersatztarif kann nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Vermieter besondere Leistungen, die durch die konkrete Unfallsituation veranlasst waren, erbracht hat oder dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelnen: BGH NJW 2005, 51 [BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03]; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1933 [BGH 19.04.2005 - VI ZR 37/04]; BGH NJW 2006, 360 [BGH 25.10.2005 - VI ZR 9/05]; BGH. NJW 2006, 1506 [BGH 14.02.2006 - VI ZR 126/05]; BGH NJW 2006, 1726 [BGH 04.04.2006 - VI ZR 338/04]; BGH NJW 2006, 2106 [BGH 09.05.2006 - VI ZR 117/05]; BGH NJW 2006, 2621 [BGH 13.06.2006 - VI ZR 161/05]; BGH NJW 2006, 2693 [BGH 04.07.2006 - VI ZR 237/05]; BGH NJW 2007, 122; BGH NJW 2007, 1124 [BGH 30.01.2007 - VI ZR 99/06]; BGH NJW 2007, 1449 [BGH 13.02.2007 - VI ZR 105/06]; BGH NJW 2007, 1676 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 36/06]; BGH NJW 2007, 2122 [BGH 20.03.2007 - VI ZR 254/05]; BGH NJW 2007, 2758 [BGH 12.06.2007 - VI ZR 161/06]; BGH NJW 2007, 2782; BGH NJW 2007, 2916 [BGH 26.06.2007 - VI ZR 163/06]; BGH NJW 2007, 3782 [BGH 09.10.2007 - VI ZR 27/07], BGH NJW 2008, 1519 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 164/07]; BGH NJW 2008, 2910 [BGH 24.06.2008 - VI ZR 234/07]; BGH NJW-RR 2008, 689 [BGH 19.02.2008 - VI ZR 32/07]; BGH NJW 2009, 58 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 308/07]; BGH NJW-RR 2009, 318 [BGH 14.10.2008 - VI ZR 210/07]; BGH NJW 2010, 1445 [BGH 02.02.2010 - VI ZR 139/08]).
Damit bedarf es für die an die Klägerin erfüllungshalber abgetretene Forderung einer rechtlichen Prüfung, die über eine bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sie im Zeitpunkt der Abtretung eine solche rechtliche Prüfung nicht vorgenommen habe. Das Argument verfängt nicht, weil sich die Klägerin mit der erfüllungshalber erklärten Abtretung zur Geltendmachung der Forderung ggü. der Beklagten ermächtigen lassen hat. Zu dieser Durchsetzung des Anspruchs gehört zwingend die rechtliche Prüfung des Bestehens der Forderung.
Ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 RDG erfüllt sind, kann somit dahinstehen.
3.) Bei der konkret zur Entscheidung stehenden Rechtsdienstleistung der Klägerin handelt es sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehört. Die Beurteilung und Durchsetzung dieser Ansprüche erfordert eine wesentlich höhere rechtliche Qualifikation als es die Vermietung von Kraftfahrzeugen erfordert.
Zwar wird in Teilen der Rechtsprechung vertreten, dass keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG vorläge, da die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubnisfrei sei, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.8.2011, Az.: 7 U 109/11 (die Revision ist beim BGH zum Az.: VI ZR 245/11 noch anhängig); LG Frankenthal, Urteil vom 12.01.2011, Az.: 2 S 163/10; LG Köln, Urteil vom 29.12.2010, Az.: 9 S 252/10; LG Stade, Urteil vom 03.09.2010, Az.: 1 S 37/10; AG Düsseldorf, Urteile vom 25.02.2011, Az.: 30 C 5629/10 und vom 24.02.2011, Az.: 54 C 1675/10; AG Waiblingen, Urteil vom 05.11.2010, Az.: 8 C 1039/10; AG Leipzig, Urteil vom 30.09.2010, Az.: 111 C 2707/10.
Diese - eine Erlaubnisfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 RDG bejahende - Ansicht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Wille des Gesetzgebers des RDG ausdrücklich auf die generelle Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen gerichtet gewesen sei. Hierbei wird auf die Begründung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 16/3655, S. 53 (identisch mit BR-Drucksache 623/06, S. 110, 111) verwiesen:
"Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden. Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung – die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten – besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert. Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten. Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikels 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15. November 2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20. September 2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5. Juli 2004, NJW-RR 2005, 1371 [BGH 05.07.2005 - VI ZR 173/04]; BGH, VI ZR 300/03 v. 26. Oktober 2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten. Bereits heute werden an den Eintritt des Sicherungsfalls zunehmend geringere Anforderungen gestellt. (…) In der Tat ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung einer Rechnungsposition unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen: Setzt der Unternehmer den Erstattungsanspruch erfolgreich durch, wird der Kunde durch die Leistung des Dritten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen befreit; bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht erfolgreich, wird das Unternehmen seine Forderung auch gegenüber dem Kunden nicht durchsetzen können. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können."
Diese Ansicht verkennt jedoch zwei wesentliche Aspekte:
Der Gesetzgeber hat bewusst die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht in den Katalog der ausdrücklich erlaubten, konkret bezeichneten Nebenleistungen des § 5 Abs. 2 RDG aufgenommen. Schon im ursprünglichen Gesetzesentwurf ist darauf hingewiesen worden, dass die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges sein kann (BR-Drucksache 623/06, vom 1.9.06 S. 95 f.). Dies bedeutet, dass die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht generell erlaubt sein kann, sondern stets die Berechtigung im Einzelfall zu prüfen ist.
Zudem ist der ursprüngliche Entwurf in erheblicher Weise abgeändert worden. In § 2 I RDG heißt es nunmehr „rechtliche Prüfung des Einzelfalls" statt "besondere rechtliche Prüfung". Außerdem ist der für § 5 Abs. 1 RDG vorgeschlagene Halbsatz („oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“) im Gesetzgebungsverfahren weggefallen. Durch die Streichung dieser entbehrlichen Tatbestandselemente sollte einer ausufernden Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen werden (vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 16/6634, S. 51). Der Gesetzesentwurf, auf welchen sich die Gesetzesbegründung bezieht, ist mithin gerade nicht Gesetz geworden. Vielmehr wurden durch Änderungen des Gesetzeswortlauts die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen erheblich verschärft.
Daher sprechen die besseren Argumente für die Gegenansicht, der sich die hiesige Berufungskammer ausdrücklich anschließt, wonach die gerichtliche Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen durch ein Mietwagenunternehmen im Einzelfall keine zum Berufsbild gehörende Nebenleistung darstellen kann, vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 14.6.2010, Az.: 7 O 222/09; LG Stuttgart, Urteile vom 13.04.2011, Az.: 4 S 278/10, vom 05.01.2011, Az.: 5 S 207/10 und vom 20.01.2010, Az.: 5 S 208/09; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 32 C 357/08; AG Mannheim, Urteil vom 25.08.2010, Az.: 9 C 208/10; AG Syke, Urteil vom 02.12.2009, Az.: 24 C 1228/09.
Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes liegt in dem hier konkret zu entscheidenden Fall eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG vor, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehört.
Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch rechtliche Leistung handelt (Henssler/ Prütting Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Auflage 2010, § 5 RDG, Rn. 4 ff.; Krenzier RDG, § 5 Rn. 34 ff.; Franz, a.a.O., S. 23 ff.).
Eine Abtretung der Schadensersatzforderung und anschließende gerichtliche Geltendmachung geht über eine bloße Mitwirkung bei der Schadensabwicklung weit hinaus. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine spezifische rechtliche Leistung. Die zum Zweck der Durchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgende Abtretung ist keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, weil die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts erkennbar nicht zum „Berufs- und Tätigkeitsbild“ eines Autovermieters gehört. Wegen der Komplexität und Schwierigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen (siehe obige Ausführungen zu II. 2.) kann ein durchschnittlicher Autovermieter mangels ausreichender juristischer Kenntnisse gar nicht selbst, sondern nur mit Unterstützung eines Rechtsanwalts diese Leistung erbringen. Die Klägerin verfügt nicht über solche fundierten Rechtskenntnisse und kann ihre Kunden nicht selbst rechtlich beraten. Zumindest ihre Inkassotätigkeit zählt nicht zu dem "Berufs- und Tätigkeitsbild" im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um individuelle Ansprüche eines Unfallgeschädigten in einem konkreten Einzelfall. Gem. § 249 Abs. 2 BGB ist nämlich der zur Beseitigung des konkreten Schadens erforderliche Geldbetrag zu erstatten, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Auf welcher Grundlage die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind, ist dabei eine Frage des Einzelfalls. Außerdem kann der aus § 249 Abs. 2 BGB folgende Grundsatz, welcher den Geschädigten gegenüber dem Schädiger privilegiert, keine uneingeschränkte Geltung in den Fällen beanspruchen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen „Unfallersatztarif” gleichgesetzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1041ff.).
Es mangelt schließlich an einem nachvollziehbaren Bedürfnis für eine weite Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG: Als Mietwagenunternehmerin schließt die Klägerin mit ihrem Kunden Verträge, wonach dieser das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat. Warum sie dann, wenn eine Haftpflichtversicherung ihren Tarif für überhöht hält und nicht zahlt, anstatt sich an den Kunden zu halten, auf eigenes Risiko und Kosten aus abgetretenem Recht mit den Beschränkungen des Schadenersatzes gegen die Versicherung sogar gerichtlich vorgeht, und zwar ohne dass sie dafür von diesem Kunden eine Gegenleistung erhielte, ist nicht ohne Weiteres verständlich. Ebenso wenig ist ein Vorteil für den Kunden ersichtlich, weil dieser nur einen Ersatzwagen zu dem Tarif will, auf den er einen Schadensersatzanspruch hat, und nicht in eine gerichtliche Auseinandersetzung hingezogen werden will. Vielmehr kann die Dienstleistung der Klägerin – dies wird in der Gesetzesbegründung übersehen – gegebenenfalls sogar zu einem Nachteil für den Zedenten führen, weil dieser je nach Qualität der Prozessführung der Zessionarin dem Risiko ausgesetzt ist, seinen Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung im schlimmsten Fall ganz zu verlieren und dennoch die Anmietkosten zahlen zu müssen.
Es besteht auch keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen. Es mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehmens insoweit bestehen, als das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar.
Im Übrigen reißt eine Abtretung von Schadensersatzforderungen auf Erstattung von Mietwagenkosten schon kurz nach dem Unfall einen einheitlichen Lebensvorgang auseinander: Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Alleinhaftung des Unfallgegners - wenn dieser nicht gerade schon an der Unfallstelle seine Alleinhaftung anerkannt hat - regelmäßig noch nicht feststeht, kann zu diesem Zeitpunkt auch die Erstattungsfähigkeit des Sachschadens sowie die erforderliche Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch nicht unstreitig sein. Konsequenz wäre, dass dann entweder mehrere Prozesse wegen desselben Unfalls geführt werden müssten – z.B. müsste das Mietwagenunternehmen auf Erstattung der Mietwagenkosten, die Werkstatt auf Erstattung der Reparaturkosten und der Geschädigte auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen – oder sich der Geschädigte die Ansprüche wieder rückabtreten lassen müsste. Dies hat sich auch vorliegend bemerkbar gemacht, weil der anwaltlich vertretene Kunde der Klägerin bereits 5 Tage nach dem Unfall gegenüber der Beklagten seine Schadensersatzansprüche geltend machte, ohne jedoch Mietwagenkosten geltend zu machen. Diese Schadenspositionen hat drei Monate später die Klägerin gegenüber der Beklagten eingefordert.
Daher handelt es sich bei der Beurteilung und gerichtlichen Durchsetzung der erfüllungshaber an die Klägerin abgetretenen Forderung nicht um eine Nebenleistung i.S.d. § 5 I RDG, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehört. Die Klägerin erbringt eine gem. § 5 I RDG nicht erlaubte Rechtsdienstleistung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Wegen der heterogenen Rechtsprechung der Instanz- und Obergerichte zu der Frage der Aktivlegitimation eines Mietwagenunternehmens aus erfüllungshalber abgetretenem Recht eines Verkehrsunfallgeschädigten erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO.