Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.07.2011, Az.: 1 KN 197/09
Rechtmäßigkeit der Unterstellung eines größeren Bereichs in einer Gemeinde unter Gestaltungsschutz; Berücksichtigung der Eigentümerinteressen bei einer Entscheidung über einen Gestaltungsschutz für ein bestimmtes Gebiet
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.07.2011
- Aktenzeichen
- 1 KN 197/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 20902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0712.1KN197.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO
- § 97 Abs. 1 S. 2 NBauO
- § 9 Abs. 3 BauGB
Fundstellen
- DVBl 2011, 1181
- FStNds 2011, 750-753
- NVwZ-RR 2011, 837
- NdsVBl 2012, 21-25
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es kann gerechtfertigt sein, einen größeren Bereich in einer Gemeinde unter Gestaltungsschutz zu stellen, in dem sich zahlreiche eher uniform gestaltete dreigeschossige Mehrfamilienblocks als Zeugen einer auf rasche Linderung von Wohnungsnot ausgerichteten Architektur mit Einfamilienhausquartieren abwechseln.
- 2.
Zum Einfluss der Eigentümerinteressen.
Tatbestand
Die Antragsteller sehen sich durch eine Bebauungsplanergänzung, die textliche Festsetzungen zu Gebäudehöhen und örtliche Bauvorschriften zu Dachformen, -farben und -materialien sowie Fassadenfarben und -materialien enthält, ohne zureichenden Grund in der Möglichkeit beschränkt, ihre Wohngebäude nach ihren Vorstellungen neu zu gestalten.
Die Planergänzung betrifft den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 "J. ", der für einen Großteil des Gebiets ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Lediglich ein kleiner Bereich um den K. ist als Mischgebiet und das Schul- und Kirchengelände als Fläche für Gemeinbedarf ausgewiesen. Das etwa 50 ha umfassende Plangebiet ist ein in den 1960er und frühen 1970er Jahren errichtetes Wohngebiet, in welchem sich Quartiere mit zahlreichen - meist mit rotem Ziegelstein verblendeten - Geschosswohnungsbauten mit freistehenden Einfamilien- und Reihenhäusern abwechseln. Etwa im Zentrum des Plangebiets liegt der Platz an der L. Straße. Die hier errichteten Wohn- und Geschäftshäuser fallen durch ihre weißen Ziegelsteinfassaden auf. Nördlich hieran schließen sich die Pauluskirche und das weitläufige Gelände der M. an; diese werden von der Planergänzung ausgenommen.
Das Plangebiet wird im Norden vom N., der M., der O. und den Grundstücken nördlich der P. Straße begrenzt. Östliche Grenze ist die Q. Straße. Im Süden wird das Plangebiet von den Kleingärten am K. und der Reihenhausbebauung südlich des R. begrenzt. Der S. T. bildet die westliche Grenze.
Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer eines mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in der U. Straße, die im südwestlichen Teil des Plangebiets liegt. Den Antragstellern zu 3. und 4. gehört ein ebenfalls mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebautes Grundstück in der V. Straße, die im östlichen Teil des Plangebiets liegt. Dieses ist vor Inkrafttreten der angegriffenen Planergänzung - unter anderem durch Verschalung des Obergeschosses mit blau gestrichenem Holz sowie durch Abflachung der Neigung des Satteldaches - in einer Weise umgestaltet worden, welche mit den angegriffenen Festsetzungen nicht mehr zu vereinbaren wäre.
Am 29.05.2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 1. Ergänzung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 "J.". Sie enthält Festsetzungen zu maximalen Trauf- und Firsthöhen der Gebäude und Gestaltungsvorschriften zu den Fassaden, Dächern, Dachaufbauten und Solaranlagen. Die Antragsgegnerin hielt die Ergänzung des Bebauungsplans um Höhenfestsetzungen und Gestaltungsvorschriften für erforderlich, um bei anstehenden Modernisierungsmaßnahmen den Gebietscharakter ausreichend sichern zu können (vgl. a. Beschlussvorlage des Fachbereichs 61 - Stadtplanung - vom 13.05.2008 <Vorlage-Nr. VO/2845/08>).
Nach Einarbeitung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 16.12.2008 über den Auslegungsentwurf und die öffentliche Auslegung (Vorlage-Nr. VO/3117/08). Der Entwurf lag vom 05.01. bis zum 04.02.2009 öffentlich aus. Im Auslegungsverfahren erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen die Bebauungsplanergänzung. Am 30.01.2009 führte die Antragsgegnerin eine Bürgerversammlung durch, an welcher u.a. der Antragsteller zu 2. teilnahm.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 25.06.2009 über die Anregungen und die 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 2 "J. " i.d.F. der 4. Änderung durch textliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung als Satzung. Der Ratsbeschluss wurde am 24.07.2009 im Amtsblatt für den Landkreis W. bekannt gemacht. In der Planbegründung heißt es zum Anlass der Bebauungsplanergänzung und zu den Entwicklungszielen (vgl. Beschlussvorlage des Fachbereichs 61 - Stadtplanung - vom 18.05.2009 <Vorlage-Nr. VO/3283/09>):
"Der X. stellt ein einheitlich gestaltetes Wohngebiet der 60er und frühen 70er Jahre dar. Aufgrund des Baualters der Gebäude am X. kommt es zu einem verstärkten Modernisierungs- und Ausbaubedarf und somit zu einem erhöhten Veränderungsdruck. Mittlerweile wurden erste Dachgeschossaufbauten und Außenwanddämmungen vorgenommen. Größtenteils halten diese Veränderungen einen gebietsverträglichen Gestaltungsrahmen ein. Durch die erste Ergänzung des Bebauungsplans um textliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften sollen auch zukünftige Baumaßnahmen in einem gebietsverträglichen Rahmen gehalten werden.
Ziel der ersten Ergänzung des Bebauungsplans ist es, in den Plan Höhenfestsetzungen und gestalterische Vorgaben aufzunehmen."
Nr. 1.1. Satz 1 der textlichen Festsetzungen i.V.m. Beiplan 1 ("Gebäudehöhen") setzt für das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. eine Traufhöhe von 3,7 m und eine Firsthöhe von 9,5 m und für das Grundstück der Antragsteller zu 3. und 4. eine Traufhöhe von 3,5 m und eine Firsthöhe von 5,0 m fest. Nach Nr. 1.1. Satz 2 der textlichen Festsetzungen werden die Trauf- und Firsthöhen von der Oberkante Erdgeschoss-Fertigfußboden berechnet. Die Höhen der Gebäude in der geschlossenen Bauweise (Reihenhäuser, Atriumhäuser) sind gemäß Nr. 1.2. einheitlich zu errichten. Eine geringfügige Überschreitung der Trauf- und Firsthöhe bis 25 cm ist nach Nr. 1.3. ausnahmsweise zulässig, sofern dadurch nicht das einheitliche Bild der Bebauung gestört wird.
Die örtlichen Bauvorschriften enthalten u.a. folgende Vorschriften:
"1. Fassaden
1.1. Außenwandteile von Haupt-, Nebengebäuden und Garagen sind aus rotem bis rotbraunem Sicht- oder Verblendmauerwerk (siehe Tabelle) herzustellen. Außenwandteile von Haupt- Nebengebäuden und Garagen der Reihenhausgruppen südlich des N. s von Haus Nr. 7 bis Haus Nr. 73 sind aus Sicht- oder Verblendmauerwerk in gelbem Farbton (siehe Tabelle) herzustellen. Außenwandteile von Haupt-, Nebengebäuden und Garagen der Gebäude an der L. Straße mit den ungeraden Hausnummer 13 bis 37 und an der L. Straße das Gebäude Nr. 42 sind aus Sicht- oder Verblendmauerwerk, Putzfassaden oder anderen Materialien in weißem Farbton (siehe Tabelle) herzustellen.
1.2. Für untergeordnete Bauteile sind auch Materialien aus Holz mit Lasuranstrich zulässig.
1.3. Verkleidungen von Balkonen und sonstiger Gebäudevorbauten fallen nicht unter die vorgegebenen Farbvorschriften.
....
1.6. Ausnahmsweise können Flächen zur Gliederung der Fassade in weißem Putz zugelassen werden (siehe Tabelle).... Die Gliederung soll in vertikaler und nicht in horizontaler Form erfolgen (z.B. als Putzelement abgesetztes Treppenhaus). An den Frontseiten ist der Putzanteil auf maximal 15 Prozent beschränkt. Bei der Berechnung der Fassadenanteile bleiben Fensterflächen unberücksichtigt.
Giebelfassaden dürfen ausnahmsweise komplett weiß geputzt werden.
Nischen von Balkonen oder sonstige Gebäudeeinschnitte dürfen innenseitig komplett weiß geputzt werden...
1.7. Für Außenwandteile von freistehenden Einfamilienhäusern ist ausnahmsweise abweichend von der Festsetzung 1.1. auch für Haupt- und Nebengebäude sowie Garagen roter bis rotbrauner Putz (siehe Tabelle) zulässig. Weiße Putzanteile zur Gliederung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
1.8. Sockelbereiche sind in dunklen Farbtönen von Grau bis Schwarz oder Anthrazit zulässig.
1.9 Eine künstlerische Gestaltung des Hochhauses an der L. Str. 42 an bis zu zwei Fronten ist ausnahmsweise zulässig, sofern der weiße Charakter des Hochhauses gewahrt bleibt.
2. Dächer
2.1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind nur Satteldächer zulässig. Ausgenommen davon sind die Gebäude südlich der Straße N. von Hausnummer 7 bis 73, die Gebäude direkt am Platz an der L. Straße (Hausnummer 13 bis 37) und das Gebäude an der L. Straße Hausnummer 42; hier sind nur Flachdächer zulässig.
2.2. Geneigte Dachflächen in einem Winkel von mehr als 20% sind mit roten bis rotbraunen, braunen oder anthrazitfarbigen Dachziegeln oder -pfannen einzudecken. Nicht zulässig sind glasierte oder andere glänzende bzw. reflektierende Dacheindeckungen.
2.3. Dachbegrünungen sind auf Flachdächern und Garagen zulässig.
3. Dachaufbauen
3.1. Dachgauben sind als Schlepp- und Flachdachgaube zulässig.
3.2. Die Dachaufbauten sind bis zu einer Breite von maximal 50 Prozent der Dachflächenbreite, gemessen an der Trauflinie, zulässig. Ausnahmsweise ist eine Überschreitung zulässig, bei einer Anpassung und Ausrichtung der Dachaufbauten an die Gliederung der Fenster in der Fassade.
.....
3.4. Dacheinschnitte sind maximal in der Breite von Balkonen in den darunter liegenden Geschossen zulässig.
4. Solaranlagen
Fotovoltaik- (Stromerzeugung) und Kollektoranlagen (Warmwassererzeugung) sind auf Dächern und an Fassaden zulässig.
5. Gemeinbedarfsflächen
5.1. Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung gelten nicht für den Bereich, der als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" festgesetzt ist.
5.2. Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung geltend nicht für den Bereich, der als Gemeindbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" festgesetzt ist.
6. Mischgebiet
Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung gelten nicht für den Bereich am K., der als Mischgebiet (MI) festgesetzt ist."
Die Antragsteller haben am 10.09.2009 die Normenkontrolle eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor:
Die Satzung sei in formeller Hinsicht nicht wirksam. Das Protokoll der am 30.01.2009 durchgeführten Bürgerversammlung habe dem Rat bei seiner Entscheidung über die Satzung nicht vorgelegen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Bürger von schriftlichen Stellungnahmen aufgrund der Zusage der Antragsgegnerin, mündliche Stellungnahmen fänden Berücksichtigung, abgesehen hätten. Zweifelhaft sei, ob dem Rat bei Beschlussfassung eine aktuelle Planzeichnung und die Planbegründung vorgelegen hätten.
Die Satzung sei auch materiell rechtswidrig. Sie schränke die Eigentümer in ihrer Baufreiheit unzumutbar ein. Bei Befolgung der Höhenfestsetzungen und der örtlichen Bauvorschrift sei es unmöglich, ein zeitgemäßes Haus zu bauen, das den Bedürfnissen einer jungen Familie entspreche. Die Begrenzung der First- und Traufhöhe für das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. sei vor dem Hintergrund der höheren Bebauung in der näheren Umgebung nicht nachzuvollziehen. Eine künftige Umgestaltung ihres Wohnhauses werde erschwert, die Errichtung eines deutlich höheren Hauses verhindert. Die örtlichen Bauvorschriften und textlichen Festsetzungen könnten nicht auf § 56 NBauO gestützt werden, weil es an einem ausreichenden städtebaulichen Konzept fehle. Die Zielsetzung der örtlichen Bauvorschrift erschöpfe sich in der Erhaltung der einheitlichen Gestaltung der Wohnblocks und Wohnhäuser sowie der vorhandenen Dächer und Dachaufbauten. Ein konkretes gestalterisches Konzept oder Gründe für die Konservierung der Beliebigkeitsarchitektur seien nicht erkennbar. Städtebauliche Besonderheiten gebe es am Kreideberg nicht. Für die Annahme einer Besonderheit reichten die Merkmale "Klinker und rot" jedenfalls nicht. Der Erlass einer Gestaltungssatzung setze eine schützenswerte Bausubstanz oder eine schützenswerte Gestaltung des Stadtgebiets voraus. Der Großteil der Gebäude im Plangebiet bestehe aus nichtssagenden Wohnblocks und Wohngebäuden aus den 1960er und frühen 1970er Jahren. Sie seien nicht Beispiel eines bestimmten Baustils, sondern in städtebaulicher Beliebigkeit und Langeweile kaum zu übertreffen. Der Platz an der L. Straße sei wegen seiner Fehlentwicklung nicht ansatzweise schützenswert. Im westlichen Bereich habe sich bereits eine vielfältige und abwechslungsreiche Architektur entwickelt. Insoweit seien die Gestaltungsvorschriften funktionslos. Innerhalb des nicht überschaubaren Plangebiets hätte stärker differenziert werden müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin, das Gebiet sei durch Geschosswohnbau geprägt, treffe nicht zu. Es gebe zahlreiche Einfamilienhäuser. Die Wohnbebauung in den Sackgassen werde aufgrund ihrer versteckten Lage kaum wahrgenommen. Mit der Planergänzung werde eine städtebauliche Fehlentwicklung im Plangebiet verfestigt und voraussichtlich sogar verstärkt. Auf dem X. sei ein Rückgang der Bevölkerungszahl zu verzeichnen. Ein großer Leerstand und damit einhergehende niedrige Mietpreise schafften Anreize für einkommensschwache Bevölkerungsschichten. Die Entwicklung zum Problemviertel habe schon eingesetzt. Um junge solvente Familien in die Gegend zu locken, müssten Anreize für interessante und moderne Gestaltung der Gebäude geschaffen werden. Die Schule werde ohne sachlichen Grund von den Gestaltungsvorschriften ausgenommen und könne beispielsweise - anders die Häuser der Antragsteller - kostengünstig verputzt werden. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Antragsteller beantragen,
die vom Rat der Antragsgegnerin am 25. Juni 2009 als Satzung beschlossene 1. Ergänzung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 "J." für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Die am 30.01.2009 durchgeführte Bürgerversammlung sei als verfahrens-unabhängige Informationsveranstaltung des Rates und der Verwaltung nicht Bestandteil der öffentlichen Auslegung gewesen. Es habe keine Veranlassung bestanden, das Protokoll der Bürgerversammlung zu den Abwägungsmaterialien zu nehmen, da neue, nicht bereits schriftlich geäußerte Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden seien.
Die Voraussetzungen des § 56 NBauO lägen vor. Es bestehe ein baugestalterisches Konzept. Der Stadtteil sei ein geschlossenes und nahezu unverfälschtes Siedlungsgebiet, aus dem sich zeittypische und städtebauliche Leitvorstellungen seiner Entstehungszeit ablesen ließen. Ziel der örtlichen Bauvorschriften sei es, diesen Stadtteil weiterzuentwickeln. Die Gestaltungsvorschriften differenzierten zwischen den städtebaulich dominanten Hochhäusern und der übrigen Wohnbebauung. Der Stadtteil sei nachvollziehbar abgegrenzt und lasse übergreifende Gestaltungsmerkmale wie einheitliche Fassadengestaltungen erkennen. Quartiersbezogene Unterschiede seien berücksichtigt worden. Die Ermächtigung zur Festsetzung örtlicher Bauvorschriften sei nicht auf Gebiete mit historischer Bebauung beschränkt. Auch in Neubaugebieten könnten Gemeinden durch örtliche Bauvorschriften einen gestalterischen Rahmen schaffen. Die Gemeinden seien zu "positiver Baupflege" befugt. Die Bausubstanz der 1960er und 1970er Jahre sei durchaus schützenswert. Typische Siedlungen aus dieser Zeit würden zunehmend als Denkmal geschützt. Die örtliche Bauvorschrift solle den Siedlungscharakter und das Stadtbild bewahren. Die Regelungen seien nicht funktionslos. Es sei nicht erkennbar, weshalb eine Verwirklichung des Plans ausgeschlossen sein sollte. Die Begrenzung von Trauf- und Firsthöhen korreliere mit den im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahlen. Auch ohne Planergänzung wären ein Abriss des vorhandenen Wohnhauses und die Errichtung eines deutlich höheren Gebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. nicht zulässig. Die Festsetzungen ermöglichten eine Anhebung der Traufe um bis zu 95 cm und ein Anheben des Firstes um bis zu 50 cm. Das Dachgeschoss könne ausgebaut werden, solange kein zusätzliches Vollgeschoss entstehe. Modernisierungen könnten durchgeführt werden, so dass die Entstehung sozialer Ungleichgewichte durch Inhalte der Planung nicht erkennbar sei. Schul- und Kirchengebäude seien eigenständige Gebäudetypen mit einer aus dem Umfeld herausragenden Nutzung und Gestaltung. Eine Gestaltung, die den Zielen der Antragsgegnerin entspreche, sei im Hinblick auf die Schule gewährleistet, da sie Eigentümerin des Schulgebäudes sei. Es treffe nicht zu, dass private Eigentümer gezwungen seien, teuren Klinker zu verwenden. Die Gestaltungsvorschriften ließen preisgünstigere Klinkerimitate und bei Einfamilienhäusern auch Putzfassaden in rotem Farbton zu.
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 3. und 4. sind jeweils Eigentümer eines mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Geltungsbereich der 1. Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 2 "J." i.d.F. der 4. Änderung. Sie können geltend machen, durch die Höhenfestsetzungen und die Gestaltungsvorschriften an der Verwirklichung von Baumaßnahmen, die den Höhenfestsetzungen oder den Gestaltungsvorschriften widersprechen, gehindert und dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller machen zwar nicht unmittelbar bevorstehende Umbau-, Ausbau- oder Neubaumaßnahmen gelten. Sie ziehen aber Ausbaumaßnahmen bzw. einen Abriss des vorhandenen und die Errichtung eines neuen Hauses ernsthaft in Betracht. Deshalb und vor dem Hintergrund, dass ein Normenkontrollantrag nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Planergänzung gestellt werden kann, sind sie trotz fehlender konkreter Bauabsichten antragsbefugt.
Die Anträge der Antragsteller sind unbegründet.
Die Bebauungsplanergänzung leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führten. Das Verfahren für den Erlass örtlicher Bauvorschriften, die ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO finden, richtet sich gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 NBauO nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Hinsichtlich der auf § 9 Abs. 3 BauGB# gestützten textlichen Festsetzungen finden die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren direkte Anwendung.
Ein Verfahrensfehler liegt nicht deshalb vor, weil dem Rat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung über die Satzung das Protokoll der am 30.01.2009 durchgeführten Bürgerversammlung nicht vorgelegen hatte. Eine Bürgerversammlung ist nicht zwingender Bestandteil des Planaufstellungsverfahrens (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 2 NBauO i.V.m. § 3 BauGB). Die Antragsgegnerin hat über die Beteiligungsvorschriften hinausgehend diese Bürgerversammlung durchgeführt. Dass Anwohner auf schriftliche Stellungnahmen aufgrund ihrer Äußerungen im Rahmen der Bürgerversammlung verzichtet hätten, ist nicht anzunehmen. Ausweislich der Niederschrift über die Bürgerversammlung sind die Teilnehmer auf die bis zum 04.02.2009 laufende Auslegungsfrist hingewiesen worden. Dem Protokoll ist keine Zusage der Antragsgegnerin dahingehend zu entnehmen, dort abgegebene mündliche Stellungnahmen ersetzten förmliche Einwendungen. Entsprechend haben die Teilnehmer der Bürgerversammlung ihre mündlichen Stellungnahmen auch schriftlich abgegeben. So hat der Antragsteller zu 2. seinen in der Bürgerversammlung geäußerten Standpunkt innerhalb der Auslegungsfrist bei der Antragsgegnerin eingereicht. Entsprechendes gilt beispielsweise für die Äußerungen von Herrn Y.. Seiner Anregung, bei den Hochhäusern in der L. Straße neben Klinker- und Putzfassaden auch Vorhangfassaden zuzulassen, wurde sogar gefolgt. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, welche nicht auch schriftlich geäußerten Gesichtspunkte in der Bürgerversammlung vorgetragen worden seien und deshalb gesondert Eingang in den Abwägungsvorgang hätten finden müssen.
Wenngleich es rechtlich nicht geboten war, wäre es allerdings wohl zweckmäßig gewesen, den Ratsmitgliedern das Protokoll der Bürgerversammlung vorzulegen, zumal als Ziel der Bürgerversammlung nicht nur die Information über die Inhalte der beabsichtigten Ergänzung, sondern auch die Aufnahme von Anregungen und Kritik genannt worden war.
Die Auslegungsfrist wurde eingehalten. Der Planentwurf lag vom 05.01. bis zum 04.02.2009 aus. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Weil die öffentliche Auslegung zuvor mit einer einwöchigen Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB anzukündigen ist, gilt für die Berechnung der Monatsfrist § 187 Abs. 2 BGB (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 17.05.1971 - GmS-OGB 2/71 -, BVerwGE 40, 363 = NJW 1972, 2035). Bei Berechnung der Auslegungsfrist ist somit der erste Tag der Auslegung mitzuzählen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BauR 2009, 1103 = BRS 74 Nr. 21; BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 4 BN 36/03 -, BauR 2004, 42 = NVwZ 2003, 1391; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.02.2004 - 3 S 2548/02 -, [...]). Begann die Monatsfrist daher mit dem 05.01.2009 zu laufen, endete sie gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 04.02.2009.
Zweifel daran, dass dem Rat bei Beschlussfassung ein aktuelles Exemplar des Planes und der Planbegründung vorgelegen haben, bestehen nicht. In der Beschlussvorlage des Fachbereichs 61 - Stadtplanung - vom 18.05.2009 betreffend den Beschluss über eingegangene Stellungnahmen und den Satzungsbeschluss (Vorlage-Nr. VO/3283/09) heißt es auf Seite 2, Absatz 3, der Bebauungsplan nebst Begründung sei im Sitzungsraum ausgehängt bzw. ausgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei nicht um ein aktuelles Exemplar gehandelt hat, gibt es nicht. Die vom Oberbürgermeister unterzeichnete Präambel des in Kopie vorgelegten Planes zeigt, dass die mit Präambel und Verfahrensvermerken versehene Planzeichnung, "nebenstehende" textlichen Festsetzungen sowie "nebenstehende" örtliche Bauvorschriften über Gestaltung dem Rat vorgelegen haben. Der Oberbürgermeister bestätigt mit seiner Unterschrift gerade das Übereinstimmen des vom Satzungsgeber gewollten mit dem verkündeten Inhalt. Dem Beschlussvermerk der vom Oberbürgermeister unterzeichneten und mit Siegel versehenen Satzungsbegründung ist zu entnehmen, dass dem Rat auch die aktuelle Begründung zur Beschlussfassung vorgelegen hat. Der insoweit nicht weiter substantiierte Vortrag der Antragsteller gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Geschehensablaufs zu zweifeln.
Auch materiell-rechtlich entsprechen sowohl die auf § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO gestützten örtlichen Bauvorschriften als auch die nach § 9 Abs. 3 BauGB getroffenen Höhenfestsetzungen den gesetzlichen Anforderungen.
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO können die Gemeinden, auch über die Anforderungen der §§ 14, 49 und 53 NBauO hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen, namentlich für die Gebäude- und Geschosshöhe, die Auswahl der Baustoffe und der Farben der von außen sichtbaren Bauteile sowie für die Neigung der Dächer einen Rahmen setzen, um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Antragsgegnerin verfolgt mit den örtlichen Bauvorschriften ein erkennbares städtebauliches Gestaltungskonzept für einen bestimmten überschaubaren Ortsteil.
In der Begründung der örtlichen Bauvorschriften führt die Antragsgegnerin zur Erläuterung ihrer Gestaltungsziele aus, sie wolle den Gebietscharakter auf dem X., der ein einheitlich gestaltetes Wohngebiet der 1960er und frühen 1970er Jahre darstelle, erhalten. Aufgrund des Baualters der Gebäude am X. komme es zu einem verstärkten Modernisierungs- und Ausbaubedarf und somit zu einem erhöhten Veränderungsdruck. Durch die Gestaltungsvorschriften sollten zukünftige Baumaßnahmen in einem gebietsverträglichen Rahmen gehalten werden. Das einheitliche Stadtbild am X. solle erhalten bleiben. Damit liegt den örtlichen Bauvorschriften ein erkennbares Gestaltungskonzept zugrunde. § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO gestattet den Gemeinden, eine "positive Baupflege" zu betreiben (OVG Lüneburg, Urt v. 09.01.1987 - 6 A 148/84 -, BRS 47 Nr. 122; Urt. v. 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120). Es ist grundsätzlich ein legitimes gestalterisches Ziel, die vorhandenen Strukturen zu erhalten (vgl. Urt. d. Sen. v. 17.04.1985 - 1 A 119/83 -, BRS 44 Nr. 116; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.10.2008 - 1 A 10362/08 -, BRS 73 Nr. 139 = DVBl 2009, 56). Hierum geht es der Antragsgegnerin. Wie die Begründung ihrer Gestaltungsvorschriften zeigt, beruft sie sich auf den Erhalt des einheitlich gestalteten Wohngebiets. Es trifft zwar zu, dass das Ziel, eine einheitliche Bebauung zu erreichen, in der Regel noch keine baugestalterische Absicht erkennen lässt, die eine Einschränkung der Baufreiheit rechtfertigt, weil gerade die Einheitlichkeit die Gefahr öder Gleichförmigkeit heraufbeschwört (vgl. Urt. d. Sen. v. 12.02.1982 - 1 A 231/80 -, BRS 39 Nr. 132). Etwas anderes gilt aber, wenn das einheitliche Ortsbild als solches einen städtebaulichen Wert darstellt (Urt. d. Sen. v. 04.05.1979 - I A 66/78 -, BRS 35 Nr. 132). Den Gemeinden ist es unbenommen, durch Festsetzungen über die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen und im Rahmen der jeweiligen Ermächtigung das Ortsbild je nach ihren gestalterischen Vorstellungen zu erhalten oder umzugestalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19). In diesem Zusammenhang ist es geradezu klassisches Anliegen gestalterischer Festsetzungen, für bestimmte Bereiche ein jedenfalls in gewissem Umfang einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der Bebauung zu gewährleisten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.02.2000 - 7 A 2386/98 -, BauR 2000, 1472 = ZfBR 2001, 55 = NVwZ-RR 2001, 14).
Hier stellt das einheitliche Ortsbild als solches einen städtebaulichen Wert dar. Der Senat hat sich bei seiner Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass die vorhandene Bebauung im Plangebiet trotz der in Material und Farbton ähnlich gestalteten Fassaden und Dächer keine Langeweile oder öde Gleichförmigkeit heraufbeschwört, sondern ein gutes und gepflegtes Gesamtbild mit städtebaulicher Qualität vermittelt. Das Plangebiet ist v.a. im nördlichen Bereich von Geschosswohnbauten und im südwestlichen sowie südöstlichen Bereich von Reihenhausbebauung und freistehenden Einfamilienhäusern mit roter bis rotbrauner, brauner und anthrazitfarbener Dachlandschaft geprägt. Durch die Verwendung roter unverputzter Klinkersteine und roter bis rotbrauner, brauner und anthrazitfarbener Dächer entsteht ein einheitliches Bild. Öde Gleichförmigkeit wird schon aufgrund der zwischen den Baukörpern liegenden großzügigen Freiflächen und der zahlreichen Quartiere nicht hervorgerufen. Freistehende Einfamilienhaus- und Reihenhausquartiere wechseln sich ab, lockern auf diese Weise das Gebiet auf, betten die Wohnblocks geschickt ein und sind deshalb zu Recht in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden. Im Plangebiet gibt es zahlreiche verschiedene Gebäude- und Grundrisstypen. Damit findet man hier eine individuelle architektonische Entwicklung bei gleichzeitiger Einhaltung eines einheitlichen gestalterischen Rahmens, der mit seinen Klinkerfassaden, meist in Rottönen, dem X. ein besonderes Gepräge gibt.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ermächtigt § 56 NBauO nicht nur zur Gestaltung besonders wertvoller historischer Stadtviertel. Ausreichend ist ein städtebaulicher Wert, der auch bei einem geschlossenen Siedlungsgebiet angenommen werden kann, das eine zeittypische Klinkerbebauung der 1960er und frühen 1970er Jahre zeigt und architektonisch nicht besonders wertvoll und deshalb nicht auf jedermann besonders ansprechend wirken mag. Der städtebauliche Wert der Bebauung im Plangebiet folgt nicht aus architektonisch und baulich anspruchsvollen Einzelgebäuden, sondern aus der Gesamtschau der Bauten, die durch ihre Ziegelsteinfassaden den Stadtteil prägen. Sicherlich gibt es zahlreiche städtebaulich wertvollere Straßenzüge und Stadtviertel. Relevant ist der Wert des zu schützenden Ortsbildes aber erst bei der Intensität des Eingriffs. Denn je wertvoller und empfindlicher die vorhandene Bausubstanz, desto enger darf der durch Gestaltungsvorschriften gesetzte Rahmen sein (Urt. d. Sen. v. 12.05.1993 - 1 K 67/91 -, NdsVBl 1994, 16 = NVwZ-RR 1994, 136). Hier bleibt er - zu Recht - vergleichsweise weit.
Die Architektur im Plangebiet zeigt, auf welche Weise mit geringen finanziellen und architektonischen Mitteln eine Vielzahl von Geschosswohnbauten und Einfamilienhäusern geschaffen worden ist, die aufgrund ihrer einheitlichen und schlichten, aber gleichwohl nicht billigen und öden Gestaltung eine Zugehörigkeit zu diesem Ortsteil vermitteln. Der für § 56 NBauO ausreichende besondere Reiz liegt darin, dass Wohnblocks, die für sich genommen allenfalls in Nuancen variieren und daher eine im Wesentlichen variationslose Ansammlung von Wohnblocks bilden, durch zwischenliegende Grünflächen und einen interessanten Rhythmus mit Einfamilienhausquartieren aufgelockert werden. Es ist gerade der interessante Wechsel von Einfamilienhausquartieren und dreigeschossigen Wohnblocks, der gut 40 Jahre vollständig beachtet worden ist. Die durchweg giebelseitig zur Straße aufgereihten Wohnblocks mit dazwischenliegenden umfangreichen Grünzonen sind Zeugen einer "Armenhausarchitektur", die aus Anlass dringender Wohnungsnot rasch projektiert und mit geringen finanziellen und architektonischen Mitteln in Durchmischung mit Quartieren für "bessere" Einfamilienhäuser hergestellt worden ist. Diese Einfamilienhausquartiere wurden gerade dadurch in das gemeinsame Konzept hineingebracht, dass auch für sie kein Wildwuchs entstand. Sie zeichnen sich vielmehr unter anderem durch einheitliche Dachlandschaft (anthrazit) und Aufreihung an kammartig von den Hauptverkehrsstraßen abgehende Stichstraßen aus.
Nach alledem stellt das einheitliche Ortsbild als solches einen städtebaulichen Wert dar, so dass es ein legitimes Ziel ist, an diese vorhandenen Strukturen anzuknüpfen und auch in Zukunft eine einheitliche Bebauung zu erreichen.
Dass eine Bebauung, die sich nicht am Bestand orientiert, im Plangebiet wie ein Fremdkörper wirken kann, ist durch die Ortsbesichtigung bestätigt worden. Am Gebäude V. Straße 14 beispielsweise ist links vom Eingang auf Stelzen ein mit bläulichen Kunststoffplatten verkleideter Anbau angefügt, der im Plangebiet unpassend wirkt. Ähnlich verhält es sich mit dem freistehenden Einfamilienhaus der Antragsteller zu 3. und 4., welches an der Giebelseite vom Obergeschoss bis zum First des Satteldachs und - wenngleich nicht in voller Höhe - auch an den Traufseiten mit blau angestrichenem Holz verkleidet ist. Ein Geschosswohnungsbau an der Kreuzung L. Straße/O. zeigt ein weiteres Beispiel einer im Plangebiet störenden Bebauung. Die Giebelseite des Gebäudes ist hell verputzt worden. Die Fassade hat mit der Zeit etwas Schmutz angesetzt und wirkt abweisend. Ebenso wenig fügen sich die in den Dachflächen O. 29, 31 und 33 eingebauten Flachdachgauben ein, deren Außenhaut aus Metall ist. Da die Gauben nicht an die Gliederung der Fenster in der Fassade angepasst sind, wird die ursprünglich harmonische Wirkung der Frontseite des Gebäudes beseitigt.
Es bestehen keine Bedenken, die Gestaltungsvorschriften für das gesamte Plangebiet festzusetzen. § 56 NBauO lässt die durch eine örtliche Bauvorschrift erhöhten Gestaltungsvorstellungen nur "für bestimmte Teile des Gemeindegebietes" zu. Daraus ist von der Rechtsprechung abgeleitet worden, dass stets ein Konzept oder eine Idee eigens für die Ausgestaltung eines konkreten, überschaubaren Ortsteils bzw. eines Straßenzuges vorhanden sein und sich die örtliche Bauvorschrift daraus folgerichtig ableiten lassen muss (Urt. d. Sen. v. 12.05.1993 - 1 K 67/91 -, NdsVBl. 1994, 16; OVG Lüneburg Urt. v. 29.04.1986 - 6 OVG A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120; BayVGH, Urt. v. 25.06.1990 - 15 N 88.629 -, BRS 50 Nr. 133). Die städtebauliche Gestaltungsabsicht muss also an die Besonderheiten des zu schützenden Gebietes anknüpfen (OVG Lüneburg, Urt. v. 11.03.1983 - 6 OVG A 47/81 -, NdsRpfl 1983, 256 = BauR 1983, 563 = NVwZ 1984, 252 = BRS 40 Nr. 151; Urt. v. 09.01.1987 - 6 OVG A 148/84 -, NdsRpfl 1987, 266; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 -, BauR 1987, 68 = BRS 48 Nr. 111 = DÖV 1989, 727). Diesen Anforderungen genügen die örtlichen Bauvorschriften. Zwar handelt es sich bei dem von der Gestaltungssatzung umfassten Bereich um ein etwa 50 ha großes Gebiet. Die Antragsgegnerin bewertet aber nach der Begründung ihrer Gestaltungssatzung das Plangebiet, abgesehen von einem kleinen Bereich um den K. und dem Kirchen- und Schulgrundstück, als bauliche und räumliche Einheit, insgesamt also als schützenswerten Ortsteil, der sich durch die seit über 40 Jahren erhaltene harmonische Bebauung und aufgrund seiner Lage auf dem X. von den übrigen Stadtteilen abhebt.
Diese Bewertung ist durch die vom Senat durchgeführte Ortsbesichtigung bestätigt worden. Das Plangebiet, welches räumlich durch den N., die M., die Q. Straße und Schrebergärten klar abgegrenzt ist, umfasst einen überschaubaren Ortsteil, in welchem sich die Baustile durch die Verwendung von Ziegelsteinen und die Gestaltung mit roten bis rotbraunen, braunen und anthrazitfarbenen Satteldächern ähneln und welcher mit seinen durchweg großzügigen Grünanlagen ein gutes und gepflegtes Gesamtbild vermittelt. Dabei trägt die Gestaltungssatzung durch detaillierte Regelungen den jeweiligen baulichen Besonderheiten Rechnung. Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Geltungsbereiches der Satzung für die unterschiedlich strukturierten Quartiere im Plangebiet. Statt für jedes Quartier - Geschosswohnbauten, freistehende Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Hochhäuser - eine gesonderte Gestaltungssatzung zu erlassen, in denen sich zum großen Teil auch gleiche Ge-staltungsvorschriften befinden würden, ist es zulässig, eine einheitliche Gestaltungssatzung für mehrere unterschiedlich strukturierte Quartiere zu erlassen mit bestimmten gestalterischen Vorschriften, die in allen Quartieren ihre Berechtigung haben und anderen, die nur für bestimmte Quartiere oder für bestimmte bauliche Besonderheiten, die nur in bestimmten Bereichen anzutreffen sind, gelten (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, [...]). Auf diese Weise ist die Antragsgegnerin durch Erlass der vorliegenden Satzung verfahren. Entsprechend der vorhandenen Bebauung wird zwischen Flach- und Satteldächern und den verschiedenen Farbtönen der Klinkerfassaden unterschieden. Einzelne Ausnahmevorschriften wie die Zulässigkeit roter Putzfassaden gelten nur für freistehende Einfamilienhäuser. Der Platz an der L. Straße und das Hochhaus mit der postalischen Anschrift L. Straße 42 fallen als städtebauliche Dominanten aufgrund ihrer Höhe und ihrer weiß geklinkerten Fassaden auf. Für sie sind entsprechend ihrer jetzigen Gestaltung weiße Fassaden und Flachdächer vorgeschrieben. Schließlich gelten die Gestaltungsvorschriften und die Höhenfestsetzungen nicht für das Mischgebiet am K. und das Schul- und Kirchengrundstück, die sich von der vorherrschenden Bebauung abheben.
Andererseits war eine noch weitergehende Differenzierung nicht erforderlich. Die Antragsteller machen insoweit geltend, es hätte innerhalb des Plangebiets stärker zwischen freistehenden Einfamilienhäusern und Geschosswohnbauten differenziert werden müssen. Wie dargelegt ist den unterschiedlichen Bauweisen in den verschiedenen Quartieren durch differenzierte Regelungen Rechnung getragen worden. Die Antragsteller legen nicht dar, aufgrund welcher Unterscheidungsmerkmale noch stärker hätte unterschieden werden müssen. Sowohl Geschosswohnbauten als auch Einfamilienhäuser zeichnen sich durch ihre roten Ziegelsteinfassaden und Satteldächer aus. Es trifft zwar zu, dass die Geschosswohnbauten aufgrund ihrer Anzahl und Größe in dem Gebiet besonders hervorstechen, weshalb es auch denkbar gewesen wäre, nur diese von den Gestaltungsvorschriften zu erfassen. Aber auch die hinsichtlich Fassade und Dach ähnlich gestalteten Einfamilien- und Reihenhäuser, die teilweise von den Geschosswohnbauten umrahmt werden, fügen sich harmonisch in dieses Gebilde ein und prägen den Stadtteil. Die Sackgassen am N. (hierzu gehört die U. Straße, in der das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. liegt) müssen nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich der Gestaltungsvorschriften herausgenommen werden, weil sie ohnehin nicht wahrgenommen würden. Dieser Einwand der Antragsteller trifft nicht zu. Die Wohnbebauung in den Sackgassen wird zwar aufgrund ihrer versteckten Lage weniger wahrgenommen als etwa die an der belebten L. Straße liegenden Gebäude. Gleichwohl ist sie nicht nur vom N. und von der Sackgasse selbst, sondern auch von der L. Straße aufgrund der zwischen den Geschosswohnbauten liegenden weitläufigen Gartenanlagen durchaus einsehbar.
Soweit innerhalb des Plangebiets bereits andere Fassaden- oder Dachgestaltungen vorhanden sind, stellt dieser Umstand das an die noch weitgehend einheitliche Gestaltung anknüpfende Konzept der Antragsgegnerin nicht in Frage. Die Antragsteller wenden gegen die örtlichen Bauvorschriften ein, sie seien nicht mehr umsetzbar, weil sich bereits eine vielfältige, abwechslungsreiche Architektur entwickelt habe, die dem Konzept entgegenstehe. Der Senat hat im Rahmen der Ortsbesichtigung, die von Westen nach Osten durch einen Großteil des Plangebiets geführt hat, nur vereinzelt Gebäude festgestellt, die nicht oder nicht vollständig in der farblichen oder sonstigen Gestaltung den örtlichen Bauvorschriften entsprechen (das bei der Ortsbesichtigung in Augenschein genommene Gebäude Z. Straße 6 ist beispielsweise verputzt und hellgelb gestrichen). Dieses Maß von Abweichungen erreicht nicht den Umfang, der die Unwirksamkeit der Satzung wegen Funktionslosigkeit begründen könnte. Es gibt kaum städtebaulich "reine" Bereiche. Vielmehr sind regelmäßig "Einbrüche" festzustellen, ohne dass deswegen eine planende Stadt gehindert wäre, noch Schützenswertes durch örtliche Bauvorschriften abzusichern (vgl. Beschl. d. Sen. v. 09.05.2000 - 1 M 1565/00 -, http://www.datenbank.ovg.de). Einbrüche sind vielmehr gerade Anlass, das Gros des Erhaltenswerten zu schützen. Die Gestaltungssatzung gibt erst für zukünftige, also nach Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Maßnahmen die Art der Bauausführung näher vor.
Der Erlass örtlicher Bauvorschriften steht im Ermessen der Antragsgegnerin. Dieses Ermessen ähnelt dem Planungsermessen nach§ 1 Abs. 7 BauGB. Die Gemeinde hat das öffentliche Interesse an der Verwirklichung ihres ortsgestalterischen Konzepts und die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen (vgl. Große-Suchsdorf/ Lindorf/Schmaltz/Wiechers, NBauO, 8. Aufl., § 56, Rdnr. 17). Die Regelung des § 1 Abs. 7 BauGB findet auf örtliche Bauvorschriften zwar keine unmittelbare Anwendung, da § 97 Abs. 1 Satz 2 NBauO nur für das Verfahren zum Erlass dieser Vorschriften auf das BauBG verweist, es sich bei § 1 Abs. 7 BauGB aber nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiell-rechtliche Regelung handelt. Die Verpflichtung der Gemeinde zu einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ergibt sich jedoch neben der Herleitung aus dem in § 56 NBauO eingeräumten Ermessen aus dem Umstand, dass mit den örtlichen Bauvorschriften Inhalt und Schranken des privaten Eigentums geregelt werden und hierbei die Interessen der Allgemeinheit an der Gestaltung sowie die privaten Interessen der Einzelnen in ein so ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen, dass die Einbußen des Privaten durch konkurrierende gestalterische Absichten der Gemeinde (noch) zureichend aufgewogen werden (vgl. a. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.03.2009 - 3 S 1953/07 -, BauR 2009, 1712 = BRS 74 Nr. 151). Dem werden die Regelungen der örtlichen Bauvorschrift gerecht.
Die in Nr. 1 der örtlichen Bauvorschrift vorgegebene Gestaltung von Außenwänden mit Sicht- und Verblendmauerwerk schränkt die Baufreiheit der Eigentümer zwar ein. Diese Einschränkung ist aber sachlich gerechtfertigt. Sie ist erforderlich, um das einheitliche Ortsbild am X., welches durch die Verwendung von rotem bis rotbraunem Klinkerstein bzw. v.a. am Platz um die L. Straße durch weiße Fassaden und im südlichen Planbereich durch gelbe Klinkersteine geprägt wird, zu erhalten. Einige Beispiele im Plangebiet zeigen, dass bereits städtebaulich unabgestimmte Gebäudemodernisierungen vorgenommen worden sind. Durch Fassadendämmungen, die aufgrund des Alters der Gebäude im gesamten Plangebiet erforderlich sind, und damit häufig einhergehenden kostengünstigen und langweilig gestalteten Putzfassaden können stadtbildprägende Ziegelsteinfassaden verschwinden. Die örtlichen Bauvorschriften stellen ein geeignetes und zugleich erforderliches Mittel dar, um einen schleichenden Wandel des Stadtbildes zu verhindern. Die Antragsgegnerin konnte sich nicht darauf verlassen, dass alle Eigentümer von sich aus gebietsverträgliche Ausbau- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen. Dagegen sprechen neben den bereits genannten Beispielen bereits durchgeführter Ausbau- und Modernisierungsmaßnahmen auch Kostengesichtspunkte.
Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Erhaltung der vorhandenen Gestaltungselemente zu einem Rückgang der Bevölkerungszahl und zu einem Leerstand führt, gibt es nicht. Grund für den fehlenden Anreiz, sich im Plangebiet anzusiedeln, mag der modernisierungsbedürftige Zustand zahlreicher Gebäude, aber nicht die schon immer vorhandene einheitliche Gestaltung sein. Die Gestaltungsvorschriften sollen dazu beitragen, Sanierungsmaßnahmen nicht nur wirtschaftlich, sondern zugleich gebietserhaltend durchzuführen.
Die Einschränkung der Baufreiheit trägt den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG Rechnung. Sie verursacht keine erheblichen Kostenbelastungen, da sie neue Materialien für Klinkerimitate zulässt, sofern durch Form und Größe der optische Eindruck einer geklinkerten Fassade erhalten bleibt (vgl. S. 6 der Begründung der Planergänzung, Vorlage-Nr. VO/3283/09). Zudem eröffnen Nrn. 1.6. und 1.7 der örtlichen Bauvorschrift die Möglichkeit, Giebelfassaden ausnahmsweise komplett weiß zu putzen und für Außenwandteile von freistehenden Einfamilienhäusern roten bis rotbraunen Putz zuzulassen. Die Regelungen zur Fassadengestaltung beschränken die Eigentümer nicht übermäßig in ihren Gestaltungswünschen. Sie können durch Variationen eine individuelle Gestaltung wählen, indem sie von Nrn. 1.2., 1.3., 1.6. und/oder 1.7. der örtlichen Bauvorschrift Gebrauch machen. Nr. 1.2. erlaubt für untergeordnete Bauteile Materialien aus Holz mit Lasuranstrich. Für Verkleidungen von Balkonen und sonstiger Gebäudevorbauten gibt es gemäß Nr. 1.3. keine gestalterischen Vorgaben; sie können in Material und Farbe frei gewählt werden. Giebelfassaden dürfen ausnahmsweise weiß (Nr. 1.6), Außenwandteile von freistehenden Einfamilienhäusern in roten bis rotbraunen Farbtönen verputzt werden (Nr. 1.7.). Die Planbegründung macht deutlich, dass von dieser Ausnahmevorschrift großzügig Gebrauch gemacht werden kann. Dort heißt es, dass durch die in Nr. 1.7. formulierte Ausnahme eine Wahlfreiheit bestehe, ob die Fassade in rot bis rotbraunem Farbton verblendet oder verputzt werde.
Auch die Regelungen zur Dachgestaltung in Nr. 2. der örtlichen Bauvorschrift hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei erlassen.
Die Einführung der Satteldachpflicht (Nr. 2.1) im Plangebiet ist geeignet und erforderlich, um das Ziel, die vorherrschende Satteldachlandschaft, die auf dem X. neben der einheitlichen Fassadengestaltung ein prägendes Gewicht hat, zu festigen. Mit Flachdächern errichtet sind nur die südlich des N. s liegenden gelbgeklinkerten Reihenhäuser und die Hochhäuser. Auch hier ist den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG Rechnung getragen worden. Regelungen über bestimmte Dachformen beschränken die Eigentümer in ihren Gestaltungswünschen nicht übermäßig und verursachen hier - da eine bereits vorhandene einheitliche Dachlandschaft bewahrt werden soll - keine zusätzlichen Kostenbelastungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.03.2009 - 3 S 1953/07 -, BauR 2009, 1712 = BRS 74 Nr. 151 und Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 2417/05 -, BauR 2007, 1213 = BRS 70 Nr. 138). In diesen Fällen, in denen es nicht um den Wunsch geht, eine künftige Einheitlichkeit herzustellen, genießt das Gestaltungskonzept der Antragsgegnerin gegenüber etwaigen Gestaltungswünschen einzelner Eigentümer, die sich von dem vorhandenen Bestand abheben, Vorrang, um die harmonische Dachlandschaft zu erhalten.
Die Regelung in Nr. 2.2. über die Dachfarben begegnet keinen Bedenken. Dacheindeckungen in den zulässigen Farben rot bis rotbraun, braun und anthrazitfarben sind als klassische Erscheinungsform einer Dachlandschaft und im Plangebiet als prägender Farbton anzusehen. Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot liegt nicht vor. Zwar verwendet die Regelung mit der Festsetzung von "roten bis rotbraunen, braunen oder anthrazitfarbigen Dachziegeln oder -pfannen" nur allgemeine Farbbezeichnungen. Allerdings erfordert das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit der Norm lediglich die Erkennbarkeit des vom Normgeber gewollten Regelungsinhalts. Der Umstand, dass in Grenzbereichen die Feststellung schwierig sein kann, ob der gewählte Farbton dem vorgegebenen Farbspektrum entspricht, macht die Festsetzung nicht unwirksam. Im Einzelfall ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln, ob der gewählte Farbton dem vorgegebenen Spielraum entspricht. Da der Rahmen der zulässigen Farben vergleichsweise weit bestimmt ist, ist der Eingriff in die Gestaltungsfreiheit gering. Glänzende Dacheindeckungen heben sich als Fremdkörper ab, so dass es nach der Gestaltungsabsicht der Antragsgegnerin erforderlich ist, diese ausdrücklich auszuschließen.
Hinsichtlich zahlreicher Gestaltungselemente - wie etwa Fenster und Türen - enthält die Satzung keine Regelungen; sie können frei gestaltet werden. Zudem lassen die örtlichen Bauvorschriften Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte zu und ermöglichen auf diese Weise durch modernen Dachgeschossausbau die Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Fotovoltaik- und Kollektoranlagen sind sowohl auf Dächern als auch an Fassaden zulässig, so dass zudem die Möglichkeit besteht, den Anforderungen des Klimaschutzes zu entsprechen und eigene Strom- und Warmwassererzeugungsanlagen zu nutzen. Außerdem lassen wie dargelegt die Regelungen zur Fassaden- und Dachgestaltung Wahlmöglichkeiten, so dass insgesamt ausreichend Raum für individuell gestaltete Gebäude bleibt. So zeigt das im Rahmen der Ortsbesichtigung in Augenschein genommene Grundstück Z. Straße 4 eindrucksvoll, dass die Gestaltungssatzung genügend Freiraum lässt, moderne und ansprechende Umgestaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Klinkerfassade hat eine von dem benachbarten, im Urzustand erhaltenen Eckgebäude abweichende rötliche Farbe. Das Gebäude setzt sich daneben durch die mit Schieferschindeln verkleidete Schleppgaube und ihren drei großen und zwei kleineren Binnenfenster von der Nachbarbebauung ab, hält aber gleichwohl einen gebietsverträglichen Rahmen ein. Dies zeigt, dass die örtlichen Bauvorschriften nur das vorgeben, was wirklich prägend für den Ortsteil ist, und im Übrigen genügend Freiraum für eine moderne und ansprechende Gestaltung lassen.
Es bedeutet keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den Bereich von Kirche, Schule und Mischgebiet am K. aus dem Anwendungsbereich der Gestaltungsvorschriften herauszunehmen. Unterschiede in der vorhandenen baulichen Struktur und in der Art der Nutzung rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Kirche und Schule liegen eingebettet in die einheitlich gestaltete Umgebung, fügen sich aber selbst nicht in die sie umgebende Bebauung ein, sondern fallen als Solitäre aus ihr heraus. Ziel der Gestaltungssatzung ist es, den vorhandenen Bestand zu erhalten. Dazu gehört es, die Kirche mit ihrem charakteristischen Turm und die Schule weiterhin von der im Übrigen einheitlichen Bebauung herausragen zu lassen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeführt, dass es sich bei der Schule und den Gebäuden für kirchliche Zwecke um eigenständige Gebäude handele, die als Solitäre mit öffentlicher Nutzung baulich eine gesonderte herausragende Bedeutung hätten oder erlangen sollten. Im Mischgebiet am K. überwiegt die gewerbliche Nutzung; hier gibt es keine einheitliche Bebauung, so dass auch hier abweichende Nutzung und Bebauung es rechtfertigen, diesen Bereich aus dem Anwendungsbereich der Gestaltungsvorschriften herauszunehmen.
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang einwenden, nur Schule, Kirche und die Eigentümer im Bereich am K. dürften kostengünstige Putzfassaden errichten, ist zudem auf Nrn. 1.6 und 1.7 der örtlichen Bauvorschrift hinzuweisen. Danach sind ausnahmsweise - neben den ohnehin zulässigen Klinkerimitaten - weiß geputzte Giebelfassaden und für Außenwandteile von freistehenden Einfamilienhäusern rote bis rotbraune Putzfassaden zulässig, so dass auch private Grundstückseigentümer kostengünstige Alternativen wählen können.
Auch die textlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen sind wirksam. Die Antragsteller wenden sich gegen die in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen i.V.m. Beiplan 1 "Gebäudehöhen" festgelegten maximalen Trauf- und Firsthöhen. Diese sind in den einzelnen Quartieren des Plangebiets unterschiedlich festgesetzt. Die Festsetzungen reichen von einer Traufhöhe von 3,0 m und einer Firsthöhe von 5,0 m bis zu einer Traufhöhe von 9.0 m und einer Firsthöhe von 13,5 m.
Nach § 9 Abs. 3 BauGB kann bei Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB die Höhenlage festgesetzt werden. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Festsetzungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB müssen wegen der Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 BauGB städtebaulich begründet sein. Städtebauliche Gründe für die Höhenbegrenzung liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat maximale Trauf- und Firsthöhen festgesetzt, um die vorhandenen Gebäudehöhen in einer einheitlichen Form zu erhalten (vgl. die Begründung zur 1. Ergänzung des Bebauungsplans i.d.F. der 4. Änderung <Vorlage-Nr. VO/3282/09>). Diese Begründung fällt zwar sehr knapp aus. Eine Höhenfestsetzung kommt jedoch im Interesse der Stadtgestaltung durchaus in Betracht (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 247). Ziel der Antragsgegnerin war es, in den einzelnen Quartieren die vorhandenen einheitlichen Gebäudehöhen zu erhalten. Die Sicherung einer einheitlichen Höhenlage benachbarter Grundstücke innerhalb der einzelnen Quartiere ist städtebaulich gerechtfertigt. Im Plangebiet gibt es zahlreiche Quartiere, die sich u.a. in der Gebäudehöhe voneinander unterscheiden. Innerhalb der einzelnen Quartiere hingegen halten die Gebäude gleiche Gestaltungsmerkmale - u.a. einheitliche Gebäudehöhen - ein. Die Verwirklichung des Wunsches einiger Grundstückeigentümer nach größtmöglicher Ausnutzung der Grundflächenzahl könnte ohne Eingrenzung der Gebäudehöhe nicht nur zu einem inhomogenen Bild im Quartier führen und dadurch auf das Ortsbild störend wirken, sondern auch die Nachbargrundstücke, die innerhalb der einzelnen Quartiere bewusst in gleicher Höhe errichtet worden sind, verschatten und insbesondere bei den Reihenhäusern nicht gewünschte Einsichtmöglichkeiten eröffnen.
§ 1 Abs. 7 BauGB, der bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander verlangt, ist nicht verletzt. Insbesondere belastet die zum Erhalt einheitlicher Gebäudehöhen in den einzelnen Quartieren vorgenommene Höhenbegrenzung die Eigentümer nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat deren Belange berücksichtigt, indem sie Spielräume für Modernisierungsmaßnahmen eröffnet und die künftig zulässigen Höhen gegenüber den vorhandenen Trauf- und Firsthöhen um etwa 50 cm erhöht hat. Zudem lässt Nr. 1.3. der textlichen Festsetzungen eine geringfügige Überschreitung der Trauf- und Firsthöhen bis maximal 25 cm ausnahmsweise zu, sofern benachbarte Hauseigentümer nicht "mitziehen" wollen und dadurch das einheitliche Bild der Bebauung nicht gestört wird. Die Höhenfestsetzungen lassen somit Entwicklungsmöglichkeiten zu. Die Zahl der Vollgeschosse ist im Bebauungsplan festgesetzt und wird durch die in der Planergänzung geregelte Höhenfestsetzung nicht berührt. Der Ausbau des Dachgeschosses ist möglich, soweit kein zusätzliches Vollgeschoss entsteht und die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl und die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse nicht ausgenutzt sind.
Ein Verstoß gegen den GleichheitsSatz 1iegt nicht deshalb vor, weil im Plangebiet unterschiedliche Höhenbegrenzungen gelten. Die unterschiedliche Höhenfestlegung ist im Hinblick auf ein einheitliches Bild in den einzelnen Quartieren gerechtfertigt. Wo Quartiere aneinandergrenzen, gelten für direkte Nachbargrundstücke andere Höhenfestsetzungen. Das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. grenzt im Westen und im Norden an Quartiere, welche höhere Gebäudehöhen zulassen. Die östlich gelegenen Grundstücke gehören jedoch zum gleichen Quartier; für sie gelten die gleichen Höhenfestsetzungen. Dass das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. mit zwei Grundstücksseiten an andere Quartiere mit jeweils größeren maximal zulässigen Gebäudehöhen grenzt, ist als Folge der Einteilung des Plangebiets in Quartiere hinzunehmen. Im Übrigen lässt die Gestaltungsvorschrift für ihr Grundstück immerhin eine Firsthöhe von 9,5 m und damit ein höheres Gebäude als in den übrigen mit Einfamilienhäusern bebauten Quartieren zu.