Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.07.2011, Az.: 12 LA 223/09

Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage in der unmittelbaren Nachbarschaft zu einem bestehenden Hähnchenmastbetrieb

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.07.2011
Aktenzeichen
12 LA 223/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0726.12LA223.09.0A

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage in der unmittelbaren Nachbarschaft zu ihrem bestehenden Hähnchenmastbetrieb.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich der Beklagten liegenden Grundstücks Gemarkung D., Flur 7, Flurstück 1/16. Auf dem nördlichen, an die Kreisstraße K 321 angrenzenden Grundstücksteil betreibt sie seit dem Jahre 1969 aufgrund der ihr erteilten Genehmigung eine Hähnchenmastanlage mit acht Doppelställen, in denen jährlich etwa 1,8 Mio. Tiere gemästet werden. Die gesamte Fläche liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Emstal" gemäß Verordnung vom 16. April 1981 (Amtsblatt Regierungsbezirk Weser-Ems S. 367).

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Im Anschluss an Vorgespräche und einen vorangegangenen Schriftverkehr beantragte die Klägerin unter dem 20. Dezember 2006, ihr einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und Nutzung einer Biogasanlage auf dem unmittelbar südlich der Hähnchenmastställe befindlichen Areal zu erteilen. In der Begründung hieß es, die anfallenden organischen Reststoffe des Hähnchenmastbetriebs sollten in der Biogasanlage zusammen mit pflanzlichen Rohstoffen energetisch verwertet werden und die Biogasanlage solle als zusätzliches Standbein neben dem Mastbetrieb dienen. Ein zusätzlicher Nebeneffekt sei die bessere Behaglichkeit der Hähnchen durch den Einsatz der Abwärme des Blockheizkraftwerks (BHKW) sowie die bessere Pflanzenverträglichkeit der ausgegasten Gülle, womit die Gülle besser als Dünger verwendet werden könne und der Einsatz mineralischer Dünger erheblich reduziert werde. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. April 2007 die immissionsschutzrechtliche Voranfrage und die Erteilung der Befreiung von den Verbotsvorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Emstal" (im Folgenden LSG-VO) ab. Das Vorhaben sei mit den Bestimmungen der Verordnung nicht vereinbar; auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Vorschriften seien nicht gegeben. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. April 2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Biogasanlage zu erteilen, hilfsweise einen entsprechenden baurechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob es sich bei dem begehrten Standortvorbescheid um einen solchen immissionsschutzrechtlicher Art im Sinne von § 9 BImSchG oder aber um einen baurechtlichen Vorbescheid handele. In jedem Fall sei die allein zur Prüfung gestellte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Biogasanlage ausschließlich nach dem geltenden Bauplanungsrecht zu beurteilen und die geplante Anlage danach am vorgesehenen Standort nicht zulässig. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu beurteilenden Vorhaben stünden öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen, denn es solle in dem durch Landschaftsschutzbestimmungen geschützten Gebiet durchgeführt werden. Das Vorhaben sei mit dem Schutzzweck der Verordnung unvereinbar. Die Verordnung entspreche auch den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere könne die Klägerin nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung jedenfalls in Bezug auf den Betriebsbereich ihrer Hähnchenmastanlage nicht oder nur in sehr eingeschränkter Weise vorgelegen hätten. Gegen die Einbeziehung der Fläche, auf der die Hähnchenmastanlage betrieben werde, in das Landschaftsschutzgebiet sei nichts einzuwenden. Das Vorhaben der Klägerin gehöre auch nicht zu jenen Bauvorhaben, die nach der LSG-VO keinen Beschränkungen unterlägen und davon freigestellt seien. Einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung habe die Klägerin mit Blick auf die in § 3 Abs. 3 LSG-VO genannten Befreiungsmöglichkeiten nicht.

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II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.

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Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das Schutzziel der Landschaftsschutzverordnung "Emstal" zumindest im Bereich ihres Hähnchenmastbetriebes von Anfang an nicht erreicht werden können. Dieser Einwand überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Berufung auf naturschutzfachliche Stellungnahmen ausgeführt, bei dem hier betroffenen unter Schutz gestellten Bereich handele es sich um einen äußerst naturnahen Landschaftsraum, der von nährstoffarmen, trockenen, sandigen Binnendünen geprägt und bis auf wenige Ackerflächen zum größten Teil bewaldet sei. Dieses unter Naturschutzgesichtspunkten, aber auch für Erholungssuchende sehr wertvolle Gebiet erstrecke sich als Ausbuchtung des ursprünglichen Emstales im hier betroffenen Bereich über das Grundstück der Klägerin hinaus in den durch die Landschaftsschutzverordnung festgesetzten Grenzen. Die Vegetation des Areals sei im Bereich des geplanten Standortes der Biogasanlage vorwiegend durch großräumige Waldflächen geprägt. In ihnen befänden sich nach den u.a. durch entsprechende Karten belegten Angaben der Beklagten Sonderbiotope wie Moore, Feuchtheiden, trockene Sandheiden und naturnahe Stillgewässer, denen allen fast ausnahmslos als besonders geschützte Biotope nach § 28a NNatG besonderer Schutz zukomme. Unmittelbar nordwestlich und etwas weiter nördlich der Hähnchenmastanlage erstrecke sich das FFH- Gebiet "Moorschlatts und Heiden", das im wesentlichen mit dem etwas größeren Naturschutzgebiet "Moorschlatts und Heiden in Wachendorf" deckungsgleich sei. Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und insbesondere durch naturschutzfachliche Äußerungen der unteren Naturschutzbehörde sowie durch das in den Beiakten befindliche Kartenmaterial zu dem Landschaftsplan der Beklagten belegt. Dass die Klägerin zur Wertigkeit des Gebiets eine andere Auffassung hat, begründet insoweit ernstliche Zweifel noch nicht. Allein aufgrund des Umstands, dass in der Klagebegründung ein Beweisantrag angekündigt worden war und dazu die Klägerin angeblich in der mündlichen Verhandlung nachgefragt hat, musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der ihm vorliegenden Erkenntnisse eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch nicht aufdrängen. Ein (förmlicher) Beweisantrag ist in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden.

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Soweit die Klägerin den Zuschnitt des Landschaftsschutzgebietes als überraschend und nicht nachvollziehbar ansieht und insbesondere meint, die Beklagte habe nicht erklären können, warum ihr - der Klägerin - Hähnchenmastbetrieb in einer über das eigentliche Emstal hinausgehenden Ausbuchtung liege, vermag sie das verwaltungsgerichtliche Urteil damit ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die räumliche Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes folgt naturschutzfachlicher Bewertung, wie sie dem Akteninhalt, insbesondere dem darin enthaltenen Kartenmaterial entnommen werden kann. Daraus ist zu ersehen, dass das Landschaftsschutzgebiet in dem hier streitigen Raum weit über den Bereich der Betriebsflächen der Klägerin hinausreicht. Die Abgrenzung trägt der dort vorhandenen Vegetation und den schutzwürdigen Bereichen Rechnung. Im Übrigen lässt schon die Übersichtskarte zur Verordnung erkennen, dass das Landschaftsschutzgebiet auch sonst nicht stets auf den engeren Bereich des Emstales begrenzt worden ist, sondern verschiedentlich je nach den örtlichen Verhältnissen darüber hinausgreift. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass dem Verordnungsgeber hätte bewusst sein müssen, dass im Bereich ihres Mastbetriebes die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung von Anfang an nicht erreichbar gewesen seien. Sofern die Klägerin mit dieser Erwägung darauf zielt, dass ihre Grundstücks- und Betriebsflächen von vornherein nicht Gegenstand des Landschaftsschutzgebietes hätten sein dürfen, übersieht sie, dass die bisherige rechtmäßige Nutzung im Geltungsbereich der Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 LSG-VO freigestellt ist, also keinen Beschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegt. Andererseits bestehen - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber den Bereich der vorhandenen Hähnchenmastanlage auch deshalb in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen hat, um eine Ausweitung dieser Anlage und der von ihr ausgehenden negativen Wirkungen auf das sie umgebende schützenswerte Gebiet - gegebenenfalls unter Erteilung entsprechender Befreiungen - zu verhindern oder jedenfalls einzuschränken. Dass die Hereinnahme des Gebiets, in dem sich der klägerische Betrieb befindet, in den Geltungsbereich der Verordnung - wie die Klägerin meint - abwägungsfehlerhaft erfolgt sei, vermag der Senat mithin nicht zu erkennen.

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Die Klägerin rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe ihre Hähnchenmastanlage als eine ihrer Art nach singuläre, in den Wald eingebettete und deshalb optisch kaum wahrnehmbare Einrichtung bezeichnet und damit eine Einschätzung vorgenommen, die erst recht für die von ihr geplante Biogasanlage gelten müsse. Damit reißt die Klägerin jedoch diese Bemerkung des Verwaltungsgerichts aus dem Zusammenhang. Das Verwaltungsgericht wollte mit dieser Einschätzung offenkundig ausdrücken, dass der Einwand, das Schutzgebiet sei nicht schutzwürdig, unbegründet sei, weil die - die Schönheit der Landschaft beeinträchtigende - Hähnchenmastanlage innerhalb des im Wesentlichen durch Waldbestand geprägten Teils des Landschaftsschutzgebietes ihrer Art nach eine singuläre, in den Wald eingebettete und deshalb optisch kaum wahrnehmbare Einrichtung darstelle. Deshalb komme dieser Anlage keine landschaftlich derart prägende Wirkung zu, dass von einer Zerstörung der Funktion der sie umgebenden Landschaft und des Landschaftsbildes und damit von einem die Schutzwürdigkeit der Landschaft ausschließenden Fremdkörper gesprochen werden könne. Davon bleibt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts unberührt, dass das geplante Vorhaben aufgrund des zusätzlichen Verbrauchs an geschützter Fläche und der mit der Anlage verbundenen Betriebsabläufe zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und einer Einschränkung der Nutzbarkeit der Naturgüter führen würde. Auch der Hinweis der Klägerin, nördlich ihrer Anlage befinde sich ein weiterer Hähnchenmastbetrieb, der ebenfalls aus 16 Ställen bestehe und auf drei Seiten von Wald umgeben sei, führt insoweit nicht weiter. Die Klägerin erwähnt selbst, dass dieser Betrieb nicht dem Geltungsbereich der Verordnung unterfällt, was - wie den vorliegenden Plänen und dem Kartenmaterial entnommen werden kann - seinen Grund ersichtlich darin hat, dass dieser Landschaftsraum nicht die gleiche Schutzwürdigkeit genießt. Die Annahme der Klägerin, dass der Verordnungsgeber keine Kenntnis von ihrem Betrieb gehabt habe, stellt sich als bloße Vermutung dar, die nicht näher begründet wird.

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Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei der Verneinung einer die Schutzwürdigkeit der Landschaft zerstörenden Wirkung der Hähnchenmastanlage die von dieser ausgehenden Emissionen in Gestalt von erheblichen Geruchsbelästigungen, Ammoniak, Stäuben usw. verkannt und deshalb auch nicht gesehen, dass entgegen dem Zweck der Unterschutzstellung die Erholungsfunktion der Landschaft im Bereich ihres Betriebes nicht erhalten werden könne, verfolgt die Klägerin einen zu engen gedanklichen Ansatz. Gemäß § 2 LSG-VO ist Zweck der Unterschutzstellung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und die Erholungsfunktion dieser Landschaft zu erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass diese Ziele an jeder Stelle des Schutzgebietes gleichermaßen zur Wirkung gebracht werden. Mag im Einzelfall ein Zweck der Unterschutzstellung nicht oder nur begrenzt erreicht werden können, so bedeutet das nicht, dass auch andere mit der Unterschutzstellung verfolgte Zwecke nicht realisiert werden können. Im Hinblick auf den Schutz des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes spielt es auch keine entscheidende Rolle, ob Abstände, die gegenüber einer benachbarten Wohnbebauung wegen der Geruchsstoffemissionen erforderlich wären, eingehalten sind. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin zur Bestätigung ihrer Behauptung, dass aufgrund der von der Hähnchenmastanlage ausgehenden Geruchsemissionen die Erholungsfunktion der Landschaft zerstört sei, ein Geruchsgutachten in Auftrag geben wollte. Dieses ist auch später nicht nachgereicht worden.

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Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe die bestehenden Vorbelastungen, die mit der Kreisstraße, dem ca. 570 m entfernt gelegenen Umspannwerk, den Hochspannungsleitungen sowie ihrem Hähnchenmastbetrieb verbunden seien, fehlerhaft bewertet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Umspannwerk der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke und den beiden in diesem Bereich zusammengeführten, von dort an erdverkabelten Hochspannungsleitungen - ebenso wie der Hähnchenmastanlage - keine landschaftlich derartig prägende Wirkung zukomme, dass von einer Zerstörung der Funktion der sie umgebenden Landschaft oder des Landschaftsbildes und damit von die Schutzwürdigkeit der Landschaft ausschließenden Fremdkörpern gesprochen werden könnte. Diesen Einrichtungen komme keine die Landschaft zerstörende bzw. das Landschaftsbild maßgeblich störende Bedeutung zu. Insoweit sei in Rechnung zu stellen, dass es sich um Einrichtungen zur Gewährleistung der umfassenden Versorgung der Allgemeinheit mit elektrischer Energie handele; im Übrigen seien die Stromleitungen inzwischen soweit wie möglich unterirdisch verlegt worden. Die mit diesen Anlagen verbundene Vorbelastung der Landschaft sei - auch unter Einbeziehung der Mastanlage der Klägerin - bei einer Gesamtwürdigung ersichtlich von so geringem Gewicht, dass sie den Bereich nicht präge und seine Schutzwürdigkeit nicht in erheblicher Weise mindere. Dass die Klägerin in diesen Punkten gegenteiliger Auffassung ist, reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aus. Im Hinblick auf die verschiedenen Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung kann der Unterschutzstellung im Übrigen nicht mit Erfolg allein entgegengehalten werden, dass dieses Gebiet für den erholungssuchenden Ästheten keinen hervorgehobenen landschaftlichen Wert habe. Dass die geplante Biogasanlage der Klägerin unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert und grundsätzlich geeignet ist, einen Beitrag zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung zu leisten, rechtfertigt noch nicht, diese Anlage im Widerspruch zu den Schutzzwecken der Verordnung gerade am gewünschten Ort zuzulassen. Im Übrigen sind die Sachverhalte auch deshalb nicht vergleichbar, weil jedenfalls die Hochspannungsfreileitungen - wie anhand des Kartenmaterials nachvollzogen werden kann - offenbar bei Schaffung der Verordnung bereits vorhanden waren.

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Die Klägerin reklamiert für sich, dass das Argument des Verwaltungsgerichts, die aus der Existenz der Hähnchenmastanlage resultierende Beeinträchtigung der Schutzwürdigkeit der sie umgebenden Landschaft bestehe nicht auf Dauer, dann auch für die geplante Biogasanlage gelten müsse. Gegen eine solche Gleichsetzung ist indes anzuführen, dass die Hähnchenmastanlage an dem Betriebsstandort Bestandsschutz genießt, während mit der Errichtung und dem Betrieb der Biogasanlage eine Verschlechterung der vorhandenen Verhältnisse und eine zusätzliche Belastung auch im Hinblick auf die Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung verbunden wären.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt es - wie oben bereits erwähnt - keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Planungsermessens die Mastanlage auch deshalb in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen hat, um eine Ausweitung dieser bestehenden Anlage und der von ihr ausgehenden negativen Wirkungen auf das sie umgebende schützenswerte Gebiet - gegebenenfalls unter Erteilung entsprechender Befreiungen von den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung - einzuschränken. Warum diese Auffassung erheblichen rechtlichen Bedenken unterliegen soll, weil damit dem Verordnungsgeber grundrechtsrelevante Einschränkungen ermöglicht werden, legt die Klägerin nicht näher dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ziel des Verordnungsgebers, den Bestand vorhandener rechtmäßiger Nutzungen in dem bisherigen Umfang zu gewährleisten und nachteilige naturschutzrelevante Veränderungen nicht zuzulassen, im Hinblick auf den mit der Verordnung verfolgten Zweck und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgebotes unvertretbar sein könnte. Das Vorbringen der Klägerin, es handele sich bei der Errichtung der geplanten Biogasanlage nicht um eine "Ausweitung" oder "Erweiterung" der bereits bestehenden Anlage, sondern diese solle lediglich mit einer technischen Komponente auf eigenen Flächen modernisiert werden, überzeugt nicht. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass sich die Hähnchenmastanlage in einem äußerst naturnahen Landschaftsraum des Landschaftsschutzgebietes mit zahlreichen wertvollen Naturschutzflächen befinde, der in diesem Bereich keine Besiedelung oder Hofanlagen aufweise. Für die Errichtung der geplanten Biogasanlage würde eine landschaftsprägende Fläche, auf der sich natürlicher grünlandartiger Bewuchs befindet, dauerhaft der Natur und Landschaft entzogen. Angrenzend an diesen grünlandartigen Streifen schließe sich ein lockerer bis dichter landschaftsprägender Gehölzbestand an, der im Randbereich ebenfalls durch die Anlage tangiert würde. Der breite Waldübergangsstreifen sei aufgrund seiner Struktur und seines Bewuchses von hoher Bedeutung als Nahrungshabitat für Wildtiere. Der gesamte Bereich einschließlich des grünlandartig ausgebildeten Streifens sei im Flächennutzungsplan und auch in der Nutzungsklassifizierung der automatisierten Liegenschaftskarte als Wald ausgewiesen und sei mindestens bis 1973 mit Wald bestanden gewesen. Auch heute zähle diese breite Waldrandzone zum Waldökosystem, ähnlich wie Lichtungen, und erfülle wichtige Funktionen für den Naturhaushalt. Wenn das Verwaltungsgericht daran anknüpfend festgestellt hat, dass das geplante Vorhaben eine mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung unvereinbare Nutzung des Gebietes beinhalten würde, weil es aufgrund des zusätzlichen Verbrauchs an geschützter Fläche zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Einschränkung der Nutzbarkeit der Naturgüter sowie ferner zu einer Einschränkung der Schönheit des Landschaftsbildes kommen werde, so tragen diese Erwägungen insoweit die angefochtene Entscheidung. Auf die Frage, ob auch die mit der geplanten Biogasanlage verbundenen Betriebsabläufe zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen für die geschützten Rechtsgüter führen würden und ob und in welchem Maße die Biogasanlage in der Umgebung optisch wahrnehmbar wäre, kommt es daneben nicht entscheidungserheblich an.

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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben der Klägerin nicht gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b LSG-VO von den Beschränkungen der Verordnung freigestellt sei, wird durch den Zulassungsantrag nicht erschüttert. Diese Vorschrift bezieht sich auf Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG in der seinerzeit geltenden Fassung und nennt insbesondere den Neubau, den Umbau, die Erweiterung und den Wiederaufbau land- und forstwirtschaftlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Weideschuppen sowie die Aussiedlung bäuerlicher Hofstellen. Unter diese Kategorie von Gebäuden und Einrichtungen fällt das Vorhaben der Klägerin erkennbar nicht. Sie meint indes, dass es sich bei der Verweisung in § 5 Abs. 2 Buchst. b LSG-VO um eine dynamische Verweisung handele, die auf die Privilegierungstatbestände des heute geltenden§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB anzuwenden sei, weil nur so den aktuellen Gegebenheiten in der Landwirtschaft, im Natur- und Landschaftsschutz sowie im Umwelt- und Klimaschutz Rechnung getragen werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht macht insoweit zu Recht darauf aufmerksam, dass die Zulässigkeit von Vorhaben, wie die Klägerin eines plant, seinerzeit in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG (heute § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) geregelt gewesen sei. Diese Vorschrift betrifft Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Auf diese Bestimmung des damaligen Bundesbaugesetzes nimmt § 5 Abs. 2 Buchst. b LSG-VO jedoch nicht Bezug, sondern ausdrücklich nur auf die Regelungen in den Nrn. 1 bis 3 des § 35 Abs. 1, die nur spezifisch landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Vorhaben betrafen, nämlich solche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen (Nr. 1), die einem Landwirt zu Wohnzwecken dienen, dessen Betrieb nach Übergabe zum Zweck der Vorwegnahme der Erbfolge später aufgegeben worden ist, und weitere Voraussetzungen erfüllen (Nr. 2) sowie solche, die einer Landarbeiterstelle dienen (Nr. 3). Diese erkennbar bewusst vorgenommene Begrenzung auf derartige Vorhaben kann nicht im Nachhinein unter Berufung auf eine später geschaffene spezielle Privilegierung von Vorhaben mit Blick auf den Umwelt- und Klimaschutz überspielt werden.

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Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie einen Anspruch auf Befreiung gemäß § 3 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 1 Buchst. a LSG-VO habe. Der Verordnungsgeber habe bei der Schaffung der Befreiungstatbestände nicht die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher und Tierhaltungsbetriebe im Außenbereich im Blick gehabt. Auch sei nicht hinnehmbar, dass ein seit 40 Jahren bestehender gewerblicher Tierhaltungsbetrieb in seinen Anpassungsmöglichkeiten an die heutigen klimapolitischen und wirtschaftlichen Erfordernisse beschränkt werde und damit die Verordnung in unzumutbarer Weise die Ausnutzung des Betriebsgrundstückes verhindere. Auch damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a LSG-VO kann die untere Naturschutzbehörde von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Der Tatbestand der "nicht beabsichtigten Härte" setzt voraus, dass die Normanwendung im Einzelfall beim Betroffenen zu einer Härte führt und der Normgeber diese Härte nicht gewollt hat. Von einer solchen Härte kann demnach nur ausgegangen werden, wenn ein Verbot auf einen für die Norm atypischen Sachverhalt Anwendung findet und die sich hieraus ergebenden Rechtswirkungen gegenüber dem Normalfall nicht gerechtfertigt, unbillig oder unangemessen erscheinen. Es muss sich mithin um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handeln, denn für Regelfälle ist grundsätzlich auch diejenige Rechtsfolge beabsichtigt, die sich als Härte erweist. Verbote des Naturschutzrechts beschränken regelmäßig den Eigentümer oder andere Berechtigte in der Nutzung von Grundstücken und konkretisieren damit die Sozialbindung des Eigentums. Wo dass der Fall ist, kann sich eine nicht beabsichtigte Härte nur aus den Besonderheiten des Grundstücks oder der beabsichtigten Maßnahme ergeben, nicht aber aus den besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten, denn das Naturschutzrecht beschränkt die Nutzung von Grund und Boden unabhängig vom jeweiligen Eigentümer.

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Hiernach ist nicht erkennbar, dass das Verbot der Errichtung der geplanten Biogasanlage zu einer nicht beabsichtigten Härte in diesem Sinne führen würde. Die darin für die Klägerin liegende Härte ist vielmehr durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung beabsichtigt und entspricht gerade dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes. Mit der Hereinnahme der Grundstücksflächen der Klägerin in den Geltungsbereich der Verordnung war von vornherein klar, dass Entwicklungsmöglichkeiten des klägerischen Betriebs nur noch sehr begrenzt eröffnet waren. Dies hat die Klägerin bei Erlass der Verordnung hingenommen. Dass die bisherige Nutzung nur in dem vorhandenen rechtmäßigen Bestand weiter geschützt werden sollte, war zugleich Ziel der Verordnung. Das Abschneiden von weitergehenden Entwicklungsmöglichkeiten stellt somit keine nicht beabsichtigte Härte dar. Eine nicht beabsichtigte Härte besteht auch nicht darin, dass Wettbewerber der Klägerin nicht gehindert wären, eine Biogasanlage auf einem außerhalb des Geltungsbereichs einer Landschaftsschutzgebietsverordnung liegenden Grundstück zu errichten und zu betreiben. Das ist gerade Folge unterschiedlicher rechtlicher Bindungen und eine Wirkung, die der Verordnungsgeber bezweckt hat.

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Die Klägerin rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 1 Buchst. b LSG-VO erfüllt sei. Insoweit übersehe das Verwaltungsgericht die positiven Auswirkungen, die der Betrieb der geplanten Biogasanlage für den Hähnchenmastbetrieb und für Natur und Landschaft zur Folge haben werde. Mit der geplanten Anlage trage sie - die Klägerin - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bei, indem sie einen Anteil zur Erreichung der auf Umwelt- und Klimaschutz gerichteten Ziele des Bundesgesetzgebers leiste. Zudem würden durch die Biogasanlage die Ammoniak- und CO2-Belastungen im Umfeld des Hähnchenmastbetriebes sinken und die im Betrieb anfallenden Mengen Hähnchenkot, die auch auf die in der Umgebung gelegenen landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht würden, künftig geringere schädliche Auswirkungen haben. Auch mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit ausgeführt, dass eine Befreiung von den Verboten der Verordnung nach § 3 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 1 Buchst. b nur ausgesprochen werden könne, wenn deren Einhalten im Einzelfall zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Für Letzteres lägen keine vernünftigen Anhaltspunkte vor. Durch die den Vorgaben der Verordnung folgende Versagung des beantragten Vorbescheids würden die schutzbedürftige Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt, sondern vor einem unzuträglichen Eingriff bewahrt. Die mit einer Zulassung der Anlage verbundenen gravierenden Nachteile für die Natur und Landschaft könnten wegen ihrer Auswirkungen nicht durch die von der Klägerin behauptete Verringerung der Schadstofffracht der aus der Hähnchenmastanlage stammenden Reststoffe aufgewogen werden. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die durch die Biogasanlage veränderten Reststoffe auch tatsächlich auf die innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzverordnung liegenden Flächen aufgebracht werden würden. Gegen diese Erwägungen sind durchgreifende Einwände nicht zu erheben. Der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b LSG-VO trägt dem Umstand Rechnung, dass die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Verbots oder Gebots unter besonderen Umständen zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen kann. Die Möglichkeit der Befreiung soll es in diesen seltenen Fällen erlauben, das für Natur und Landschaft günstigere Ergebnis herbeizuführen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Das bedeutet andererseits, dass eine Befreiung von vornherein auf atypisch gelagerte Einzelfälle beschränkt bleiben muss. Darum geht es aber hier nicht, denn die Anwendung der Verordnung, also die Ablehnung des begehrten Vorbescheides für die Biogasanlage bei Weiterführung des Hähnchenmastbetriebes in der bisherigen Gestalt führt nicht zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Sinne des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b LSG-VO, denn die mit dem Hähnchenmastbetrieb verbundenen Wirkungen waren schon bei Schaffung der Verordnung vorhanden und sind als solche hingenommen worden. Ob die geplante Biogasanlage geeignet wäre, einen relevanten Beitrag zur Verbesserung des allgemeinen Umwelt- und Klimaschutzes zu leisten, kann dahingestellt bleiben. Das Unterbleiben einer derartigen Wirkung könnte jedenfalls nicht als eine nicht gewollte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Sinne des Befreiungstatbestandes verstanden werden.

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Die Klägerin beanstandet schließlich, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für ihr geplantes Vorhaben eine Befreiung nach § 3 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 LSG-VO hätte erteilt werden müssen. Allgemeinwohlinteressen könnten auch durch Vorhaben gefördert werden, die von einem Unternehmen der Privatwirtschaft initiiert seien und vorrangig dessen Interessen dienten. Das sei bei der dezentralen Erzeugung von Strom und der Einspeisung in das Leitungsnetz der Fall. Die vom Verwaltungsgericht angestellte gemeindegebietsbezogene Betrachtungsweise sei insoweit unzulässig. Die Beklagte habe in der Vergangenheit auch zu Gunsten von ebenfalls privatwirtschaftlichen Unternehmen - wie für die Errichtung des Umspannwerks und die Zusammenführung der Hochspannungsleitungen - Befreiungen von den Verboten der Verordnung mit der Begründung erteilt, dass dies aus Allgemeinwohlinteressen erforderlich sei. Warum dies nicht auch für die geplante Biogasanlage gelten solle, sei nicht einsichtig. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LSG-VO kann von den Verboten der Verordnung Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Zu den Gründen des Allgemeinwohls gehören alle öffentlichen Belange und öffentlichen Interessen. Deshalb kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die von ihr beabsichtigte dezentrale Energieerzeugung und die Einspeisung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom in das Leitungsnetz des Inhabers der örtlichen Leitungsinfrastruktur der Stromversorgung der Allgemeinheit und dem Allgemeinwohl dient. Das hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht in Zweifel gezogen. Es hat indes darauf verwiesen, die Klägerin habe selbst ausgeführt, dass die geplante Anlage der Sicherung der Hähnchenmastanlage, wegen der Stromabgabe aber auch (als positiver Nebeneffekt) dem Allgemeinwohl diene. Diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht dafür herangezogen, dass die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie die ausnahmsweise Zulassung der Biogasanlage nicht im Sinne der Verordnung erfordere; es hat aber nicht bestritten, dass die mit der Biogasanlage bewirkte Stromerzeugung auch dem Allgemeinwohl dienen könnte. Das reicht jedoch nicht aus. Eine Befreiung nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung auch erfordern. Das bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses ist. Gründe des Wohls der Allgemeinheit "erfordern" eine Befreiung aber erst dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie förderlich, nützlich oder dienlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - 4 C 54.75 -, BVerwGE 56, 72, 76). Zudem müssen die recht verstandenen Gründe des Gemeinwohls entgegenstehende Belange und Interessen "überwiegen", was nach Maßgabe der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden ist. Wenn das Verwaltungsgericht es im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung als vertretbar angesehen hat zu berücksichtigen, dass die Nutzung der von der Klägerin mit der geplanten Anlage produzierten elektrischen Energie zur Gewährleistung der diesbezüglichen Versorgung der Bevölkerung nicht erforderlich sei, so ist das als ein Abwägungsgesichtspunkt nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte in der Vergangenheit für die Errichtung des Umspannwerks oder für die Zusammenführung der Hochspannungsleitungen Befreiungen von den Beschränkungen der Verordnung gewährt hat. Daraus erwächst ein Anspruch der Klägerin, das von ihr geplante Vorhaben an dem vorgesehenen Ort realisieren zu können, nicht. Wenn das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehoben hat, dass es sich bei dem Umspannwerk und den Hochspannungsleitungen um Einrichtungen zur Gewährleistung der umfassenden Versorgung der Allgemeinheit mit elektrischer Energie handele, so hat es damit zu Recht Eigenschaften benannt, die die Klägerin für ihr Projekt nicht in gleicher Weise in Anspruch nehmen kann.