Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2011, Az.: 12 LA 184/09

Untersagung der Nutzung von zwei Stallgebäuden nach Umnutzung; Ausschluss der Rechtsfolge des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG durch dem genehmigten Betriebszweck dienende Betriebshandlungen im Falle der Umnutzung eines Stallgebäudes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.07.2011
Aktenzeichen
12 LA 184/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0712.12LA184.09.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2011, 719-721

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist auch auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen anwendbar.

  2. 2.

    Die Rechtsfolge des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vermögen nur solche Betriebshandlungen auszuschließen, die dem genehmigten Betriebszweck dienen. Im Hinblick darauf kommt die Gleichstellung einer Entenhaltung mit einer ursprünglich genehmigten Hähnchenaufzucht nicht in Betracht.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung von zwei Stallgebäuden.

2

Der Klägerin wurden in den Jahren 1968/1969 Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Hähnchenaufzuchtställen in D. erteilt. Im Jahr 2001 zeigte die Klägerin den Betrieb der beiden Hähnchenmastställe als Anlage im Sinne desBundes-Immissionsschutzgesetzes bei einer Tierplatzzahl von 56.000 Masthähnchen an. Im März 2007 erhielt der Beklagte von einem Kommanditisten der Klägerin die Information, dass die beiden Stallgebäude seit ca. März 2002 verpachtet gewesen seien und dort Enten als Elterntiere gehalten bzw. seit ca. einem halben Jahr Enten gemästet würden. Nunmehr sei kurzfristig wieder eine Umstellung auf Hähnchenmast beabsichtigt. Bei einer daraufhin durchgeführten Ortsbesichtigung teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit, dass die Ställe bis zum 1. April 2007 zur Entenhaltung verpachtet seien und dort seit ca. März 2002 Enten gehalten worden seien.

3

Daraufhin untersagte der Beklagte der Klägerin mit Verfügung vom 4. April 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der beiden Stallgebäude, weil durch die Einstallung von Enten im Jahr 2002 eine Nutzungsänderung erfolgt sei, für die die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht beantragt worden sei. Infolge dieser Nutzungsänderung sei auch der ursprüngliche Bestandsschutz für die genehmigte Hähnchenhaltung inzwischen erloschen.

4

Das von der Klägerin betriebene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos (Beschl. d. VG v. 16.7.2007 - 5 B 1325/07 -; Beschl. d. Sen. v. 13.12.2007 - 12 ME 298/07 -, RdL 2008, 73 = AUR 2008, 207 [OVG Niedersachsen 13.12.2007 - 12 ME 298/07]). Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Untersagungsbescheid vom 4. April 2007 zurück.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe sich hinsichtlich der von ihm verfügten Nutzungsuntersagung für die beiden Stallgebäude zutreffend auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützt. Die beiden baurechtlich als Hähnchenaufzuchtställe genehmigten Anlagen unterlägen mit Inkrafttreten der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - grundsätzlich den materiellen Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn diese Altanlagen lediglich nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen gewesen seien. Hiernach sei auch § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wonach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, auf derartige anzeigepflichtige Anlagen anzuwenden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, denn die Klägerin habe die beiden Stallgebäude seit der Verpachtung im März 2002 nicht mehr als die baurechtlich genehmigten Hähnchenaufzuchtställe betrieben. Die Nutzung der Stallgebäude für Entenhaltung oder Entenmast liege entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Rahmen der baurechtlich genehmigten "Variationsbreite", sondern sei eine andere und damit ungenehmigte Nutzung. Der Beklagte sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Anforderungen an eine Entenmastanlage im Hinblick auf die davon ausgehenden Immissionen andere seien als bei einer Hähnchenmastanlage. Insoweit sei - wie im Urteil im Einzelnen ausgeführt wird - insbesondere von unterschiedlichen Immissionsfaktoren auszugehen.

6

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

7

1.

Zur Begründung ernstlicher Zweifel in dem genannten Sinne macht die Klägerin geltend: Der Fehler des erstinstanzlichen Urteils bestehe darin, dass das Verwaltungsgericht für die Frage des Erlöschens des Bestandsschutzes § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG anwende, hingegen den Genehmigungsinhalt nach der alten Baugenehmigung betrachte. Durch den Transfer in die Kategorien desBundes-Immissionsschutzgesetzes sei jedoch aus der Baugenehmigung der "Hähnchenaufzuchtanlage" eine Genehmigung nach der BImSchG-Kategorie "Mastgeflügel" geworden. Die Haltung von "Mastgeflügel" im Sinne der4. BImSchV sei jedoch nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG mehr als drei Jahre unterbrochen worden. Änderungen in der Bausubstanz und der baulichen Nutzung seien nicht vorgenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass die maßgeblichen Emissionen der gesamten Anlage vor und nach der Änderung und Umstellung von Hähnchen in Enten keine Verschlechterung erfahren hätten. Die von dem Beklagten rechnerisch ermittelte Erhöhung der Geruchsemissionen um 2% sei zu vernachlässigen. Auch der Gründruck der neuen VDI-Richtlinie 3894 bestätige ihre - der Klägerin - Auffassung.

8

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen anwendbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.2010 - 7 B 38.09 -, NVwZ 2010, 780; Urt. v. 25.8.2005 - 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156). Infolge der die Genehmigung ersetzenden Wirkung der Anzeige werden derartige Anlagen in das Immissionsschutzrecht überführt. Dagegen bringt die Klägerin auch nichts vor.

9

Die Frage, ob die Genehmigung erlischt, weil eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), beantwortet sich nach dem Inhalt der erteilten Genehmigung. Art und Umfang der genehmigten Anlage ergeben sich primär aus dem Genehmigungsbescheid und der Heranziehung der Genehmigungsunterlagen. Dabei ist maßgeblich auf den in dem Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Erklärungswillen der Genehmigungsbehörde abzustellen. Das verhält sich im Immissionsschutzrecht nicht anders als im Baurecht. Hier waren der Klägerin zwei Stallanlagen als Hähnchenaufzuchtställe genehmigt worden. Welche Vorstellungen mit diesem Begriff genau verbunden waren, muss hier nicht näher erörtert werden. Der Regelungsgegenstand der Genehmigung war jedenfalls insoweit hinreichend umschrieben, als die Genehmigung seinerzeit erkennbar nicht darauf gerichtet war, auch die Entenhaltung oder Entenmast zu gestatten. Das behauptet auch die Klägerin nicht. In der Gestalt, in der die beiden Anlagen genehmigt worden waren, sind sie indes nicht dauerhaft betrieben worden. Mit der Umnutzung zur Entenhaltung hat sich die Klägerin von dem Inhalt der ihr erteilten Genehmigungsbescheide gelöst und eine von diesen abweichende Nutzung aufgenommen. Dass nur solche Betriebshandlungen die Rechtsfolge des§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auszuschließen vermögen, die dem genehmigten Betriebszweck dienen, entspricht allgemeiner Auffassung in der Kommentarliteratur und auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 25.8.2005 - 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156; Scheuing/Wirths, in: Koch/Pache/Scheuing (Hg.), GK-BImSchG, § 18 Rn. 61 m.w.N.; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 18 BImSchG Rn. 26). Als Hähnchenaufzucht- oder Hähnchenmastanlage sind die beiden Stallgebäude aber während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden.

10

Diesem Befund kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei mit der Überleitung der Anlagen in das Immissionsschutzrecht so anzusehen, dass die Entenhaltung der Hähnchenaufzucht gleichstehe, weil es sich in beiden Fällen um das Halten oder die Aufzucht von Mastgeflügel im Sinne der (jetzt) Nr. 7.1 Buchst. c des Anhangs Spalte 1 zu § 1 der 4. BImSchV handele. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass damit die Bedeutung und der Regelungsgehalt der 4. BImSchV verkannt werden. Die Verordnung bestimmt den Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen und bezeichnet, welches Genehmigungsverfahren zu durchlaufen ist. Demgegenüber ergibt sich die sachliche Reichweite einer Genehmigung aus ihrem jeweiligen Regelungsinhalt. Der Umstand, dass eine Anlage unter den gleichen Tatbestand in Nr. 7.1. des Anhangs fällt, erlaubt angesichts der Breite der in Betracht kommenden unterschiedlichen Nutzungen für sich nicht die Annahme, dass jede unter den Tatbestand dieser Vorschrift fallende Nutzung von der erteilten Genehmigung umfasst sei. Gegen eine derartige Gleichsetzung spricht schon, dass die unterschiedlichen Nutzungen im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen nennenswerte Unterschiede aufweisen. Das ist etwa bei einer Umstellung von der Hähnchen- auf die Entenhaltung - wie schon das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - der Fall. Dass die Haltung von Enten anders zu bewerten ist, ergibt sich bereits aus Nr. 5.4.7.1 TA Luft in Verbindung mit Tabelle 10. Die dort angegebenen Faktoren zur Umrechnung von Tierplatzzahlen in Tierlebendmasse, angegeben in Großvieheinheiten, die die unterschiedlichen Geruchsstoffemissionen berücksichtigen, unterscheiden sich bei Masthähnchen und der Entenmast erheblich. Auch die Klägerin räumt insoweit ein, dass die Geruchsstoffemissionen jedenfalls bei einer 35-Tage-Mast von 56.000 Masthähnchen höher liegen als bei der Aufzucht/Mast von 28.000 Pekingenten. Dabei unterstellt die Klägerin sogar zu ihren Gunsten, dass bei dieser Berechnung zu unterscheiden sei zwischen 14.000 Pekingenten in der Aufzucht und 14.000 Pekingenten in der Mast. Ein derartiges Verhältnis kann jedoch - worauf noch zurückzukommen ist - nicht im Nachhinein ohne Weiteres unterstellt werden. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, derartige Veränderungen in der Betriebsweise rechtzeitig und nachprüfbar der zuständigen Behörde anzuzeigen.

11

Was die Ammoniakemissionen angeht, zeigt Tabelle 11 zur TA Luft für die verschiedenen Arten von Mastgeflügel erheblich differierende Emissionsfaktoren. Danach beträgt der Ammoniakemissionsfaktor (kg/Tierplatz.a) für Masthähnchen in der Bodenhaltung 0,0486, für Enten hingegen 0,1457, also das Dreifache. Damit führt selbst ein halbierter Besatz im Vergleich zur Masthähnchenhaltung zu erheblich höheren Emissionen in der Entenhaltung. Eine Differenzierung nach Entenhaltung und Entenmast nimmt die Tabelle 11 nicht vor. Darauf verzichtet gleichermaßen der Anhang 1 der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Entwurfsfassung der KTBL-Schrift 475. Dieser Anhang 1 bestätigt indes ebenfalls, dass mit der Entenmast ein wesentlich größeres Immissionspotenzial verbunden ist als mit der Mast von Masthühnern. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin jedenfalls verpflichtet, die in der Umstellung von Hähnchenaufzucht/Hähnchenmast auf die Entenhaltung liegende Änderung des Betriebs ihrer Stallanlagen der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG anzuzeigen, um der Behörde Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob die Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedurfte. Daran hat es die Klägerin fehlen lassen und stattdessen die Anlage nicht in der ursprünglich genehmigten, sondern in einer veränderten Gestalt ohne Anzeige und Genehmigung weiterbetrieben.

12

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2010 (- 7 B 38.09 -, a.a.O.) kann die Klägerin in diesem Zusammenhang keine für sie günstigen Erkenntnisse ziehen. Das dieser Entscheidung zugrunde liegende Verfahren betraf eine seit Mitte der 1960er Jahre betriebene und bauaufsichtlich genehmigte Legehennenstallanlage, die ebenfalls nach § 67 Abs. 2 BImSchG (im Juli 1975) angezeigt worden war. Als die Betreiberin die Umnutzung der Legehennenanlage zur Entenaufzucht und Entenmast im Jahre 2002 beabsichtigte, zeigte sie dies - anders als die Klägerin im vorliegenden Fall - der zuständigen Behörde gemäß § 15 BImSchG an. Dass die in jenem Verfahren zuständige Behörde die Umnutzung der Hühnerfarm nicht als wesentliche genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des § 16 BImSchG beurteilt hat, beruht auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls mit Blick auf die Anforderungen dieser Vorschrift, ändert aber unabhängig davon, dass der Beklagte dies hier anders gesehen hat, nichts daran, dass die Umnutzung - wie hier - von der ursprünglich erteilten Genehmigung nicht gedeckt war.

13

Anders als die Klägerin meint, kann sie auch aus dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3894 zu ihren Gunsten nichts herleiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 94). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Zum einen fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Für die gerichtliche Beurteilung der Anfechtungsklage gegen die auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützte Untersagungsverfügung kommt es nach herrschender und vorzugswürdiger Auffassung auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides, an (vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl., § 20 Rn. 44; Koch, in: Koch/Pache/Scheuing (Hg.), GK-BImSchG, § 20 Rn. 108 und 68 jeweils m.w.N.; a. A. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 20 BImSchG Rn. 85). Dass der von der Klägerin angeführte Richtlinienentwurf bereits zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt den zugrunde zu legenden Erkenntnisstand beschrieb, hat nicht einmal die Klägerin behauptet. Zudem liegt die VDI-Richtlinie 3894 - wie die Klägerin selbst zutreffend vorträgt - derzeit nur im Gründruck, also als Entwurf, vor. In diesem Stadium sind Entwürfe, solange die Einspruchsfrist noch läuft, kritischen Einwänden ausgesetzt. Da mithin nicht unterstellt werden kann, dass die Entwurfsfassung unverändert zur Endfassung wird, kann dem Entwurf auch noch nicht die Qualität einer übereinstimmenden Einschätzung sachverständiger Kreise zugebilligt werden. Davon abgesehen steht einer Berücksichtigung des auf die Entwurfsfassung der Richtlinie bezogenen Vortrags der Klägerin auch entgegen, dass sie diesen Vortrag nicht innerhalb der Antragsfrist angebracht hat. Schließlich räumt die Klägerin bei der Berufung auf die in der VDI-Richtlinie 3894 angeblich enthaltenen Emissionsfaktoren und unter Zugrundelegung hier - wie ausgeführt - nicht ohne Weiteres zu unterstellender ihr günstiger Annahmen über Bestandszahlen und Anteile bei der betriebenen Entenhaltung selbst ein, dass die Geruchsstoffemissionen bei der Entenhaltung deutlich höher liegen als bei einer 35-Tage-Mast der Hähnchen.

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2. Mit dem Zulassungsantrag wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes hat der Kläger die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage zu formulieren und des Näheren zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht. Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag schon in formaler Hinsicht nicht gerecht. Eine diesen Anforderungen entsprechende Frage grundsätzlicher Bedeutung wirft die Klägerin nicht auf. Davon abgesehen ist nicht klärungsbedürftig, "ob Inhalt und Bestand der Genehmigungen zukünftig gänzlich nach BImSchG, teilweise nach BImSchG oder gänzlich nach Baurecht zu beurteilen sind". Ob - bezogen auf die Voraussetzungen des hier anwendbaren § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - eine Anlage in der gestatteten Form während eines Zeitraums von mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben worden ist, hängt - wie bereits unter 1. darlegt - von dem Inhalt der Genehmigung ab. Dass die Aufgabe des Anlagenzwecks, der Gegenstand des Genehmigungsbescheides ist, und der gestatteten Betriebsweise zu der Feststellung führen muss, dass die Anlage - in ihrer genehmigten Gestalt - nicht weiterbetrieben wird, ist eine Erkenntnis, die - wie oben ebenfalls ausgeführt worden ist - auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens gewonnen werden kann.