Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.07.2011, Az.: 10 LB 229/07
Bewilligung von Sonderprämien und Schlachtprämien für Rinder; Getrennte Behandlung von Beihilferegelungen für Tierprämien bei der Anwendung des Systems der Prämiengewährung; Prämienfähigkeit eines Tieres bei einer sich auf die Vermarktungsform beziehenden Unregelmäßigkeit bei der Antragstellung mangels Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen; Offensichtlicher Irrtum bei dem Ausfüllen eines Antragsformulars für die Gewährung von Rinderprämien bei leicht fahrlässigem Handeln des Antragstellers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.07.2011
- Aktenzeichen
- 10 LB 229/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 20857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0705.10LB229.07.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999
- Art. 35 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999
- Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001
- § 16 Rind/SchafPrV 2000
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Soweit die Anträge auf Gewährung der Sonderprämie bzw. der Schlachtprämie gemäß Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 bzw. gemäß Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 alle zur Zahlung dieser Prämien erforderlichen Angaben enthalten müssen, bezieht sich dieses Erfordernis auch auf die Vermarktungsform. Eine sich auf die Vermarktungsform beziehende Unregelmäßigkeit bei der Antragstellung führt folglich dazu, dass das betreffende Tier mangels Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen nicht prämienfähig ist.
- 2.
Ein für eine Berichtigung gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 erforderlicher Irrtum des Prämienantragstellers kann nur bei dessen Gutgläubigkeit vorliegen. Der Begriff des "Handelns in gutem Glauben" kann jedoch in diesem Zusammenhang nicht darauf beschränkt werden, weder überhöhte Festsetzungen oder Überzahlungen anzustreben noch grob schuldhaft zu verkennen, dass die eigenen Angaben zu derartigen unberechtigten Leistungen führen könnten. Vielmehr ist nur derjenige "gutgläubig" in diesem Sinne, der die innere Bereitschaft hat, sich im Zuge der Antragstellung pflichtgemäß zu verhalten, insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen vollständige und korrekte Angaben zu machen. In Abweichung zum deutschen Recht ist danach in der Regel nicht gutgläubig sowohl derjenige, der die Abweichung des "Falschen" vom "Richtigen" dadurch herbeiführt, dass er die im Zuge der Antragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt, als auch derjenige, der diese Abweichung durch eine bewusste Fahrlässigkeit herbeiführt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung verschiedener Rinderprämien für 2004.
Am 17. März 2004 beantragte er in seinem Antrag auf Agrarförderung 2004 die Extensivierungsprämie. Am 10. Mai 2004, 15. Oktober 2004, 9. November 2004 und am 12. Januar 2005 stellte er Anträge auf Schlachtprämie für insgesamt 19 Rinder und auf Rindersonderprämie 2004 für insgesamt 14 männliche Rinder. In dem Formularantrag vom 15. Oktober 2004 (Bl. 44 f. der Beiakte - BA - A) kreuzte er das Kästchen zu Nr. 6.3 "Ausfuhr in ein Drittland bei der Schlachtprämie und/oder Sonderprämie (DL)" an. In der diesem Antrag anliegenden Tierliste beantragte er für drei Tiere mit den Ohrmarkennummern DE 03 462 34D., DE 03 462 34E. und DE 03 462 34F. neben der Schlachtprämie die Sonderprämie für männliche Rinder (Ochsen) der 1. und 2. Altersklasse und trug für sie in die Spalte "Vermarktungsform" jeweils das Merkzeichen (DL) - und nicht wie bei den übrigen Antragstieren (IN) ein. Tatsächlich wurden die drei Ochsen jedoch bereits am 15. September 2004 im Inland geschlachtet.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Gewährung der Rindersonder-, Schlacht- und Extensivierungsprämie 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe gegen § 4 der Rinder- und Schafprämienverordnung verstoßen, indem er in seinem Antrag vom 15. Oktober 2004 für drei Tiere die unzutreffende Vermarktungsform (DL) angegeben habe. Der Angabe der Vermarktungsform komme eine besondere Bedeutung zu, da sie die Prämienanforderungen bestimme und eine jederzeitige Überprüfung der Antragsangaben ermögliche. Den Antragsteller treffe daher eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Antragsstellung und der Mitteilung von Angaben zu seinen Tieren an die HIT-Datenbank. Er sei verpflichtet, sich vor der Antragstellung sorgfältig darüber zu informieren, ob die Angaben im Antrag und in der Datenbank vollständig und richtig seien. Aufgrund der Angabe der Vermarktungsform (DL) sei im vorliegenden Falle die Vermarktungsform Ausfuhr geprüft worden, die gemäß Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 voraussetze, dass die Tiere das Zollgebiet der Union lebend verlassen hätten. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da die Tiere im Inland geschlachtet worden seien. Die Anträge seien gemäß Art. 38 Absatz 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 vollständig abzulehnen, da sich durch die gemäß Art. 36 Absatz 3 dieser Verordnung abzulehnenden (als nicht ermittelt geltenden) Prämien-Tiere ein Kürzungssatz im Sinne von Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419 /2001 von über 20 Prozent ergebe, und dies gemäß Art. 38 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 einen vollständigen Ausschluss der Beihilfe zur Folge habe. Der gemäß Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 festzusetzende Prozentsatz errechne sich aus der Gesamtzahl der beantragten Prämien mit Unregelmäßigkeiten (hier: 3 Schlachtprämien und 3 Rindersonderprämien der 1. und 2. Altersklasse = 9 sanktionsbehaftete Prämien-Tiere) multipliziert mit 100 und sodann dividiert durch die Gesamtzahl der für 2004 und 2005 ermittelten Prämien (hier: 30). Er betrage somit 30 Prozent (Kürzungssatz). Die Extensivierungsprämie könne nicht gewährt werden, da sie gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 nur in Verbindung mit bewilligter Rindersonderprämie zu gewähren sei und eine Gewährung der letztgenannten Prämie für alle beantragten 14 Tiere abgelehnt werde.
Am 14. Juli 2005 hat der Kläger den Rechtsweg beschritten.
Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: In seinem Antrag vom 15. Oktober 2004 sei ihm bei der Angabe der Vermarktungsform ein gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 anzuerkennender offensichtlicher Irrtum unterlaufen, der die vollständige Versagung der Prämien für das Jahr 2004 nicht rechtfertige. Die Falschangabe beruhe auf seinem Versäumnis, sich vor der Antragstellung über den Verbleib der Tiere zu informieren. Er habe seinen Viehhändler dahingehend verstanden, dass die Ochsen exportiert werden sollten. Die Angabe der Vermarktungsform sei für die Prämiengewährung jedoch bedeutungslos. Die im Inland geschlachteten Tiere seien auch in der Vermarktungsform Inland sowohl hinsichtlich der Sonderprämie als auch der allgemeinen Schlachtprämie nebst Ergänzungsbetrag antragsfähig gewesen. Die Prämie für die Schlachtung im Ausland sei weder höher noch niedriger als die für die Vermarktungsform Inland gewährte Prämie. Er habe also durch die versehentliche Angabe der Vermarktungsform (DL) anstatt der zutreffenden Vermarktungsform (IN) keinen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt. Der Fehler sei für die Beklagte auch offensichtlich gewesen, da sie ihn bei ihrem routinemäßigen Abgleich der Antragstiere mit der HIT-Datenbank sogleich festgestellt habe. Dementsprechend hätte sie die fehlerhaften Eintragungen als "offensichtlichen Irrtum" im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 anerkennen und berichtigen bzw. umdeuten müssen. Im Übrigen habe die Beklagte - sollte das Gericht keinen offensichtlichen Fehler annehmen - jedenfalls die Vorschrift des Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/ 2001 unrichtig angewandt. Denn nach dieser Norm werde nicht die Anzahl der jeweils beantragten Prämien ins Verhältnis zu der Anzahl der ermittelten Prämien gesetzt, sondern die beantragten Tiere zu den ermittelten Tieren im Sinne von Art. 2 Buchstabe n bzw. Buchstabe s der VO (EG) Nr. 2419/2001. Deshalb sei ein Antragstier unabhängig davon, ob für es mehrere Prämien (Schlachtprämie und Ochsenprämie der 1. und 2. Altersklasse) beantragt würden, nur einfach zu zählen. Deshalb würde sich im vorliegenden Falle der Prozentsatz im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 aus der Gesamtzahl der fehlerhaft beantragten Tiere für das Jahr 2004 (hier: 3) multipliziert mit 100 und sodann dividiert durch die Gesamtzahl der für das Jahr 2004 ermittelten Tiere (hier: 16 = Gesamtzahl der beantragten 19 Tiere vermindert um die 3 Tiere mit Unregelmäßigkeiten) errechnen. Er betrüge lediglich 18,75 Prozent, sodass die Voraussetzung für die vollständige Versagung der Prämien, d.h. ein Prozentsatz über 20 Prozent, auch dann nicht gegeben wäre, wenn man einen anzuerkennenden offensichtlichen Irrtum verneine. Im Ergebnis stünde ihm vielmehr für diejenigen Tiere, die nach dem Ausscheiden der drei mit Fehlern behafteten Tiere und der Plafondkürzung noch verblieben, ein Prämienanspruch in Höhe von 81,25 Prozent der regulären Prämienhöhe zu.
Der Kläger hat beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seine am 10. Mai 2004, 15. Oktober 2004, 9. November 2004 und 12. Januar 2005 gestellten Anträge die beantragten Rinderprämien in Höhe von insgesamt 6.220,61 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihren Bescheid vom 5. Juli 2005 Bezug genommen und im Wesentlichen ergänzend vorgetragen: Die Wahl der Prämiengewährung sei im vorliegenden Fall entscheidend. Der Kläger habe sich für die Prämienarten der Sonderprämie gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 und Schlachtprämie gemäß Art. 11 Abs. 1, 2. Variante VO (EG) Nr. 1254/1999 bewusst entschieden. Nach Art. 2 Buchstabe s der VO (EG) Nr. 2419/2001 gelte als ermitteltes Tier, ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Die hier in Rede stehenden Tiere seien aber unstreitig nicht in ein Drittland versandt worden und erfüllten daher nicht die Prämienvoraussetzungen. Ein offensichtlicher Irrtum im Sinne von Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 liege ebenfalls nicht vor. Im vorliegenden Fall handele es sich weder um einfache Schreibfehler noch um widersprüchliche Angaben des Klägers selbst. Der Kläger habe nicht versehentlich die unzutreffende Vermarktungsform angegeben, sondern sich insoweit bewusst entschieden. Er habe sich allerdings vor der Antragstellung am 15. Oktober 2004 nicht hinreichend über den Verbleib der Tiere informiert, obwohl er anhand der Meldungen zur HIT-Datenbank hätte erkennen können, dass sie bereits am 15. September 2004 geschlachtet worden seien. Die Landwirte hätten die Möglichkeit, bei der Einzeltierverfolgung in dieser Datenbank einen Lebenslauf abzurufen. Im Ergebnis erschienen dann die Meldungen "Geburt, Abgang, Zugang, Ausfuhr" und die jeweiligen Daten. In den Antragsdaten, die den eigenen Erklärungen des Klägers entstammten, seien auch keine Widersprüche enthalten. Es bestünden lediglich Widersprüche zwischen dem Antrag und dem Inhalt der HIT-Datenbank, der auf den Angaben eines Dritten beruhe, welcher die Schlachtungen an die HIT-Datenbank gemeldet habe. Diese Widersprüche begründeten indessen erst die Unregelmäßigkeit. Der Umstand, dass sie, die Beklagte, die Falschangabe bei der Antragsbearbeitung mit Hilfe der Einzeltierverfolgung in der HIT-Datenbank aufgedeckt habe, d.h. ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet habe, rechtfertige nicht die Annahme eines offensichtlichen Irrtums. An dem Maß der Sanktionierung gemäß Art. 38 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 halte sie fest.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dies im Wesentlichen begründet wie folgt:
Der Kläger habe Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die beantragten Rinderprämien für das Jahr 2004 ungekürzt in Höhe von insgesamt 6.220,61 Euro bewillige. Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 könnten Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder hielten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Gemäß Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 könne ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder halte, auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 könnten Erzeuger, die die Sonder- und/oder Mutterkuhprämie erhielten, für die Gewährung der Extensivierungsprämie in Betracht kommen. Auf nationaler Ebene enthalte die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (Rind/SchafPrV 2000) - mit späteren Änderungen - weitere Regelungen, u.a. auch zur Sonderprämie (§ 16 ff.) und zur Schlachtprämie (§ 22 ff.). Gemäß § 16 Rind/SchafPrV 2000 erfolge die Beantragung der Sonderprämie und der Schlachtprämie nach dem Verfahren gemäß Artikel 35 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999. Danach könne ein Mitgliedstaat vorschreiben, dass ein Antrag zu stellen sei. In diesem Fall könne er festsetzen, welche Angaben der Antrag enthalten müsse. Von dieser Regelung habe die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht (vgl. für die Schlachtprämie § 22 Abs. 1 und für die Sonderprämie § 19 Abs. 1 Rind/SchafPrV 2000). Unbeschadet dieser Vorschriften gälten die Vorschriften für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der VO (EG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992, geändert durch die VO (EG) Nr. 1036/1999 des Rates vom 17. Mai 1999. Die Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem seien für ab dem 1. Januar 2002 beginnende Prämienzeiträume - wie hier - in der VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Art. 10 dieser Verordnung enthalte Bestimmungen über die Antragsvoraussetzungen für beihilfefähige Tiere. Nach Art. 10 Abs. 1 müsse der "Beihilfeantrag Tiere" alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten. Liege die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen ermittelten Tiere, so werde der Beihilfebetrag gemäß Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 unbeschadet der Art. 38 und 39 (EG) Nr. 2419/2001 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertige jedoch der Umstand, dass der Kläger in seinem Prämienantrag vom 15. Oktober 2004 bei den letzten drei Antragstieren als "Vermarktungsform" jeweils ein "DL" für "Ausfuhr in ein Drittland (Nr. 6.3)" eingetragen habe, obgleich diese Tiere tatsächlich im Inland geschlachtet worden seien, so dass hier ein "IN" für "Schlachtung im Inland (Nr. 6.1)" hätte gesetzt werden müssen, die Ablehnung der Rinderprämien für diese Tiere und für die übrigen Antragstiere des gesamten Prämienzeitraumes 2004 nicht. Dieser Fehler sei prämienunschädlich, da zu Gunsten des Klägers Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 eingreife. Nach dieser Vorschrift könnten fehlerhafte Angaben im Prämienantrag jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer hätte anerkennen müssen. So liegt es hier. Die Schlachtung der Tiere im Inland sei in der HIT-Datenbank korrekt gemeldet worden. Dieser offensichtliche Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers im Antragsformular vom 15. Oktober 2004 und in der HIT-Datenbank habe sich bei der Prüfung des Prämienantrages durch einfachen Abgleich zwischen dem Antragsformular und den Angaben in der Datenbank geradezu aufdrängen müssen. Durch kurze Nachfrage beim Kläger hätte sich der Irrtum sofort erklären lassen. Die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums lasse sich auch mit dem Arbeitsdokument der Europäischen Kommission - ARG 49533/2002-DE - in Einklang bringen. Danach könnten Fehler, die im Zusammenhang mit Datenabgleichen aufgedeckt würden, im Einzelfall als offensichtliche Irrtümer anerkannt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Betriebsinhaber die widersprüchlichen Informationen selbst geliefert habe. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums, nämlich dass der Kläger in gutem Glauben gehandelt habe, liege ebenfalls vor. Die Angabe einer falschen Vermarktungsform - "DL" statt "IN" - habe dem Kläger keinerlei Vorteil bringen können. In beiden Fällen hätte er Anspruch auf die beantragten Prämien gehabt. Dass diese Antragstiere im Übrigen die Prämienvoraussetzungen erfüllten, sei zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Auf einen entsprechenden Antrag der Beklagten hat der Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils die Berufung zugelassen, weil die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sei, die unzutreffenden Angaben des Klägers in dessen Antrag vom 15. Oktober 2004 beruhten auf einem offensichtlichen Irrtum.
Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 19. Oktober 2007 und Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19. Dezember 2007 hat die Beklagte ihre Berufung am 10. Dezember 2007 begründet.
Sie hat ihr Rechtsmittel jedoch mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 insoweit zurückgenommen, als das Verwaltungsgericht sie zur Bewilligung von 3.843,97 EUR verpflichtet hat. Denn dies ist die Höhe, auf die sie die Prämienansprüche des Klägers errechnet hat, wenn sie zwar weiterhin keinen offensichtlichen Irrtum anerkennt, hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 jedoch der Rechtsauffassung des Klägers und der mit dieser übereinstimmenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. 24. 4. 2008 - 10 LB 179/07 -, RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 65) folgt.
Zur Begründung ihrer verbliebenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Das angefochtene Urteil sei unrichtig, weil hier kein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vorliege. Es fehle bereits an der objektiven Komponente eines Irrtums, weil der Kläger bewusst und damit nicht irrtümlich die Vermarktungsart "Ausfuhr" angegeben habe. In Anknüpfung an die ältere Rechtsprechung des Senats sei davon auszugehen, dass unter den Begriff des sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" nur solche Sachverhalte subsumiert werden könnten, in denen das Verhalten des Subventionsbewerbers noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liege. Davon sei hier ohnehin nicht auszugehen. Der Senat verneine aber auch in neueren Entscheidungen die subjektive Komponente eines Irrtums, wenn es an der Gutgläubigkeit des Antragstellers fehle. Ein Handeln in gutem Glauben setze voraus, dass der Begünstigte sich selbst redlich verhalten habe, insbesondere seine Angaben vollständig und korrekt gewesen seien. Der Senat habe die Bösgläubigkeit nicht auf Fälle des Vorsatzes begrenzt, sondern ausgeführt, viel spreche dafür, dass ein anzuerkennender Irrtum in der Regel ausscheide, wenn die Unrichtigkeit auf einer mittleren oder groben, bewussten Fahrlässigkeit beruhe. Das Verwaltungsgericht stütze sich demgegenüber ausschließlich darauf, dass die Angabe der falschen Vermarktungsform dem Kläger keinerlei Vorteile brächte und er deshalb gutgläubig gehandelt habe. Das Verschulden des Klägers sei durch das Verwaltungsgericht weder geprüft noch bewertet worden. Da sich der Kläger gar nicht über die tatsächliche Vermarktungsform informiert habe, obwohl ihm deren Wichtigkeit aus den Antragsunterlagen bekannt gewesen sei und obgleich er über die Möglichkeit zur Information anhand der HIT-Datenbank verfügt habe, an die er selbst per Internet seine Daten gemeldet hätte, habe er sich nicht redlich verhalten. Vielmehr habe er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen, sich grob fahrlässig verhalten und daher nicht gutgläubig gehandelt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Offensichtlichkeit des Irrtums bejaht. Aus dem Antrag des Klägers ergäben sich keine Widersprüche. Vielmehr sei der Fehler erst im Rahmen einer Verwaltungskontrolle aufgefallen, nachdem die Antragsdaten mit den Meldungen Dritter an die HIT-Datenbank verglichen worden seien. Dies könne jedoch nicht zu Gunsten des Klägers angeführt werden, da das Arbeitspapier der Kommission (AGR 49533/2002) ausdrücklich besage, dass ein Fehler nicht als offensichtlicher Irrtum behandelt werden könne, weil ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten habe. Das Verwaltungsgericht verlagere mit seiner Entscheidung in unzulässiger Weise Pflichten eines Antragstellers auf die Verwaltung, die ihrerseits deren Übernahme in einem Massenverfahren gar nicht zu leisten vermöge.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 23. November 2006 zum Aktenzeichen 6 A 1311/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
Er macht jedoch geltend, die Berufung werde zurückzuweisen sein. Auf die Auslegung des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 komme es insoweit allerdings gar nicht an, da er in seinem streitbefangenen Antrag vom "10." [gemeint ist 15.] Oktober 2004 die Antragstiere korrekt identifiziert und mit deren tatsächlicher Vermarktungsform schon sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe. Denn die Angabe einer unzutreffenden Vermarktungsform im Zuge der Prämienbeantragung bedeute nicht, dass eine andere Prämie beantragt worden sei, als diejenige, auf welche er wegen der tatsächlichen Vermarktungsform Anspruch habe. Es handele sich bei den verschiedenen Vermarktungsformen lediglich um Tatbestandsalternativen der einheitlichen Ansprüche auf die Rindersonderprämie bzw. allgemeine Schlachtprämie. Davon abgesehen wären aber auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/ 2001 erfüllt. In seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - habe das Bundesverwaltungsgericht die bisherige - sehr rigorose - Rechtsprechung des Senats korrigiert und zur subjektiven Seite lediglich die Anforderung gestellt, dass der Antragsteller gutgläubig gehandelt haben müsse, um eine Korrektur gemäßArt. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 zu ermöglichen. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht es lediglich als schädlich angesehen, wenn der Antragsteller unredlich bzw. in Betrugsabsicht gehandelt habe. Wie sich aus der einschlägigen Begründungserwägung Nr. 14 aber auch der systematischen Stellung des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 ergebe, gehe es allein darum, ob es aus Sicht der Bewilligungsbehörde offensichtlich sei, dass der Antragsteller einem Irrtum unterlegen sei. Das sei dann der Fall, wenn die fehlerhafte Angabe unschwer als solche durch die Bewilligungsbehörde festzustellen sei und sich durch den Irrtum - wäre er nicht erkannt worden - keinerlei Prämienvorteile für den Antragsteller eingestellt hätten. Letzteres sei bedeutsam im Hinblick auf den Ausschluss von möglicherweise vorsätzlichem Handeln in Betrugsabsicht. Im Übrigen spiele der Verschuldensgrad nach der Systematik der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 keine Rolle. Festzuhalten bleibe somit, dass es für die Anwendung des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht auf Feststellungen zum Grad seines, des Klägers, Verschuldens ankomme, soweit ganz offensichtlich jegliches vorsätzliche Verhalten mit Betrugsabsicht ausscheide. An seiner Gutgläubigkeit ließen sich keine ernsthaften Zweifel hegen. Dasselbe gelte für die Offensichtlichkeit seines Irrtums. Der Senat habe zwar in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 10 LA 36/08 - ausgeführt, dass die Offensichtlichkeit dann ausgeschlossen wäre, wenn sich die fehlerhaften Angaben erst im Rahmen eines Datenabgleichs ermitteln ließen, der weder erfolgt noch geboten gewesen sei. Hier sei der Datenabgleich aber erfolgt, geboten gewesen und habe sofort den Fehler offenbart. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung vom 1. September 2010 - 19 ZB 08.3085 - ebenfalls aus, dass Offensichtlichkeit auch dann anzunehmen sei, wenn sich die falschen Angaben nicht schon aus dem Antrag selbst, wohl aber durch einen Datenabgleich feststellen ließen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (BA A) verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben.
Das Berufungsverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beklagte ihre Berufung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise zurückgenommen hat.
Entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1 und 88 VwGO ist davon auszugehen, dass die Beklagte, die vergessen hat, nach teilweiser Zurücknahme ihrer Berufung ihren Berufungsantrag anzupassen, gleichwohl mit der verbliebenen Berufung nur noch begehrt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie verpflichtet worden ist, dem Kläger Rinderprämien in Höhe von insgesamt mehr als 3.843,97 EUR zu bewilligen. Diese Berufung ist begründet, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Unrecht verpflichtet hat, dem Kläger über den genannten Betrag hinaus Prämien zu bewilligen.
Denn in seiner nicht berichtigten Fassung erfüllt der Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2004 für die drei Tiere, deren Vermarktungsform unrichtig angegeben worden ist, nicht die Voraussetzungen für die begehrte Prämiengewährung (dazu unter1. ). Zu Unrecht hat die Vorinstanz angenommen, insoweit sei der Prämienantrag gemäßArt. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 einer Berichtigung zugänglich (dazu unter 2. ). Das Ausmaß der hier vorzunehmenden Sanktionierung ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, sodass der Gesamtbetrag der Prämienansprüche des Klägers um 18,75% auf 3.843,97 EUR zu kürzen ist (dazu unter3. ). Diese Sanktionierung entfällt nicht aufgrund von Ausnahmevorschriften (dazu unter4. )
1.
Die mit dem Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2004 geltend gemachte Ansprüche auf Sonderprämie für männliche Rinder und auf Schlachtprämie beruhen auf Art. 4 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. 1 160 S. 21), in der für das vorliegend maßgebliche Wirtschaftsjahr 2004 anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. 1 270 S. 1).
Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Nach Art. 4 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 können die Mitgliedstaaten bestimmen, die Sonderprämien zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 17 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) in der durch die Verordnung vom 2. Juli 2004 (BGBl. I S. 1449) geänderten Fassung Gebrauch gemacht. Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren, sehen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl. Nr. 1 281 S. 30) - in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. Nr. 1 328 S. 67) - vor, dass die Prämie auch im Fall der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird. Durch diese Regelungen wird der materielle Anspruch eines Erzeugers auf Gewährung von Sonderprämien für männliche Rinder mit bestimmten Arten der Vermarktung - nämlich der Schlachtung des Tieres, der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland - verknüpft (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11. 7. 2007 - 10 LB 114/06 -, RdL 2008, 52 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 32). Erzeuger, welche die Sonderprämie erhalten, können gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 zudem für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen.
Nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 können Erzeuger, die in ihrem Betrieb Rinder halten, im Falle der Schlachtung von förderfähigen Tieren oder bei ihrer Ausfuhr "nach einem Drittland" Schlachtprämien gewährt werden. Insoweit ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der den Anspruch begründenden Norm, die Abhängigkeit des materiellen Anspruchs von der Vermarktungsform. Die Mitgliedstaaten gewähren zudem auf Grundlage des Art. 14 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für männliche Rinder tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines zusätzlichen Betrages zur Schlachtprämie.
Weiter ausgestaltet werden die Beihilferegelungen über die Sonderprämie bzw. die Schlachtprämie durch Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 bzw. Art 35 VO (EG) Nr. 2342/1999. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gemäß § 16 Rind/ SchafPrV 2000 die Beantragung der Sonderprämie und der Schlachtprämie nach dem Verfahren gemäß Art. 35 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 erfolgt. Dementsprechend kann ein Mitgliedstaat vorschreiben, dass ein Antrag zu stellen ist und auch festsetzen, welche Angaben der Antrag enthalten muss (Art. 35 Abs. 2 UAbs. 2 VO [EG] Nr. 2342/1999). Von dieser Regelung hat die Bundesrepublik Deutschland für die Sonderprämie in § 19 Abs. 1 und für die Schlachtprämie in § 22 Abs. 1 Rind/SchafPrV 2000 Gebrauch gemacht und jeweils bestimmt, dass der Antragzusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2419/ 2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben verschiedene weitere Angaben enthalten müsse. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Anträge auf Gewährung der Sonderprämie bzw. der Schlachtprämie gemäß Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 bzw. gemäß Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 alle zur Zahlung dieser Prämien erforderlichen Angaben enthalten müssen. Dasselbe folgt aus Art 10 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001. Dieses Erfordernis bezieht sich auch auf die Vermarktungsform, weil von der durch sie vorgenommenen Konkretisierung der Tatbestandsvariante abhängt, welche weiteren Anspruchsvoraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen.
Insoweit ist dann ferner bedeutsam, dass mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/1992 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. 1 355 S. 1) ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen eingeführt worden ist, zu dessen Durchführung die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 (ABl. Nr. 1 327 S. 11) - für das hier maßgebliche Wirtschaftsjahr 2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2004 vom 23. Januar 2004 (ABl. Nr. 1 17 S. 7) - hier einschlägige Bestimmungen über die Berechnung der Beihilfen erlassen hat. Der erste Schritt der nach diesem System vorzunehmenden Anspruchsprüfung betrifft dabei die Feststellung der Berechnungsgrundlage der Beihilfe (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 VO [EG] Nr. 2419/ 2001). Falls die Zahl der vom Erzeuger in seinem Beihilfeantrag angegebenen Tiere höher ist als die Zahl der bei den Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort festgestellten Tiere, wird der ihm zustehende Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze auf der Grundlage der Zahl der Tiere errechnet, von denen feststeht, dass sie prämienfähig sind, d.h. auf Grund der Zahl der Tiere, für die die zuständige Behörde nach Prüfung bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit erfüllen (Nds. OVG, Urt. v. 24. 4. 2008 - 10 LB 179/07 -, RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 25, m.w.N.). Die Beihilfe wird mithin nicht für beantragte Tiere gewährt, bei denen nicht alle Voraussetzungen für diese Beihilfe erfüllt sind (vgl. Art. 2 Buchst. s VO [EG] Nr. 2419/2001). Der zweite Schritt besteht gegebenenfalls darin, auf den Beihilfebetrag, den der Betriebsinhaber nach Abschluss des ersten Prüfungsschrittes beanspruchen kann, Sanktionen anzuwenden, namentlich gemäß Art. 38 VO (EG) Nr. 2419/2001 (dazu unter 3. ). Der dritte Schritt kann zu einer Änderung des nach dem zweiten Schritt errechneten Beihilfebetrags führen, sofern Ausnahmen von der Verhängung gemeinschaftsrechtlicher Sanktionen vorgesehen sind, etwa in den Fällen des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 (dazu unter 4. ).
Bei der Anwendung dieses Systems der Prämiengewährung werden die Beihilferegelungen für Tierprämien nicht jeweils getrennt behandelt. Eine sich auf die Vermarktungsform beziehende Unregelmäßigkeit bei der Antragstellung führt folglich dazu, dass das betreffende Tier mangels Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen nicht prämienfähig ist und damit für es sowohl eine Sonder- als auch eine Schlachtprämie (einschließlich der Extensivierungsprämie bzw. des Ergänzungsbetrags) nicht gewährt werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 24. 4. 2008 - 10 LB 179/07 -, RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 26).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes: Die hier umstrittenen drei Ochsen aus dem Prämienantrag vom 15. Oktober 2004 erfüllen nicht alle Beihilfevoraussetzungen. Denn der für sie gestellte Prämienantrag war hinsichtlich der darin anzugebenden Vermarktungsform unzutreffend, sodass eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h VO (EG) Nr. 2419/2001 vorliegt. Der Annahme des Klägers, es reiche aus, dass für eindeutig identifizierte Tiere bestimmte Prämien beantragt worden seien und die Tiere die übrigen Prämienvoraussetzungen in einer anderen Tatbestandsvariante erfüllten, als derjenigen, die er durch die in seinem Antrag eingetragene Vermarktungsform bezeichnet habe, trifft nicht zu (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24. 4. 2008 - 10 LB 179/07 -, RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 30).
Die Beklagte hat daher die in Rede stehenden drei Ochsen aus dem Antrag vom 15. Oktober 2004 zu Recht nicht als beihilfefähig betrachtet, weil der Kläger seinen Prämienantrag nicht gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 berichtigen kann.
2.
Im vorliegenden Falle sind die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht erfüllt. Sie scheitert aus zwei selbständig tragenden Gründen. Weder liegt ein Irrtum des Klägers im Sinne desArt. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor noch wäre ein solcher Irrtum offensichtlich.
Wie der Kläger zu Recht geltend macht, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 26. 8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 21) in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der seitens der Beklagten zitierten älteren Rechtsprechung des Senats entschieden, es könne der Annahme, in subjektiver Hinsicht scheide ein offensichtlicher Irrtum aus, wenn der Antragsteller auch nur leicht fahrlässig gehandelt habe, in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Es hat ausgeführt, zwar bezögen die Überlegungen des Senats (des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts) einen zutreffenden Ausgangspunkt. Es gelte nämlich, den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums von dem Tatbestand der Unregelmäßigkeit abzugrenzen. Unregelmäßigkeiten begründeten den Verdacht eines Betruges oder einer Unredlichkeit; sie zögen, wenn dieser Verdacht sich nicht ausräumen lasse, im Regelfalle Sanktionen nach sich (Art. 32 f. der VO [EG] Nr. 2419/2001). Schon nach dem Wortsinn müsse deshalb für die Annahme eines Irrtums feststehen, dass der Betriebsleiter gutgläubig gehandelt habe. Dies bestätigten die Auslegungshinweise der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission und sie ergänzten, dass keinerlei Risiko eines Betruges oder einer Unredlichkeit bestehen dürfe. In diesem Zusammenhang erlangten subjektive Umstände Bedeutung. Das könne aber über diesen Zusammenhang hinaus nicht verselbstständigt werden. Denn dann würde es darauf hinauslaufen, den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums auf unvermeidbare Irrtümer zu reduzieren. Eine derartige Einschränkung seines Anwendungsbereichs entspräche aber nicht dem Sinn und Zweck dieses Rechtsinstituts. Ob ein Antragsteller in gutem Glauben gehandelt habe, unterliege der Würdigung im Einzelfall.
Diesen Ausführungen hat sich der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 20. Juli 2010 - 10 LA 142/08 - (RdL 2011, 26 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 9 und Rn. 10) ausdrücklich angeschlossen. Hiernach steht ein fahrlässiges Verschulden des Antragstellers (hier: des Klägers) an einem Fehler im Antragsformular der Annahme, dass dieser Fehler ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 sei, nicht schlechthin entgegen. Dies gilt vielmehr nur dann, wenn im konkreten Einzelfall die das Verschulden begründenden Umstände zugleich die Gutgläubigkeit des Antragstellers in Frage stellen. Unter diesem Blickwinkel sind aber entgegen der Annahme des Klägers nicht nur Anhaltspunkte für vorsätzliche Falschangaben oder gar eine Betrugsabsicht relevant.
Die Vorschrift des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 steht in einem Spannungsfeld. Sie trägt der Einsicht Rechnung, dass Menschen nicht perfekt sind, und soll verhindern, dass ein Beihilfebegehren allein an einer erkennbar auflösbaren Fehlerhaftigkeit seiner Geltendmachung scheitert. Wie die Worte "Unbeschadet der Art. 6 bis 11 ..." zu Beginn des Normtextes belegen, ist damit jedoch keine Abkehr von dem nicht unbilligen Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag (hier insbesondere Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VO [EG] Nr. 2419/ 2001) verbunden, ohne den sich der mit der Agrarförderung verbundene Verwaltungsaufwand nicht hinreichend begrenzen ließe. Deshalb darf die Auslegung und Anwendung des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 weder einen unübersehbaren, zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Subventionsverwaltung bewirken noch zu einer nachhaltigen Schmälerung der präventiven Wirksamkeit derjenigen ungünstigen Rechtsfolgen und Sanktionen führen, die Unregelmäßigkeiten im Sinne des Art. 2 Buchst. h VO (EG) Nr. 2419/2001 nach sich ziehen und die diesen daher entgegenwirken. Aus der erstgenannten dieser beiden Anforderungen lassen sich für die Ermittlungspflichten der Behörden Grenzen herleiten, die das Tatbestandmerkmal der Offensichtlichkeit des Irrtums konkretisieren. Der an zweiter Stelle genannten Anforderung ist dagegen bereits im Rahmen der Auslegung des Irrtumsbegriffs Rechnung zu tragen. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 21) aus, indem es fordert, den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums von demjenigen der - regelmäßig Sanktionen nach sich ziehenden - Unregelmäßigkeit abzugrenzen, und hierzu auf das Kriterium der Gutgläubigkeit abhebt, welches es bereits dem Wortsinn des Begriffs "Irrtum" entnimmt.
Aus dem Wortlaut des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 lässt sich Folgendes herleiten: Der Irrtumsbegriff des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 enthält eine objektive Komponente, die in der Abweichung des irrtümlich "Falschen" (unter Einschluss des [nur] Unvollständigen) von einem "Richtigen" besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und die Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 21) zuzuordnen, über dessen Erfüllung anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist und das die Annahme eines Irrtums für bestimmte Fallgestaltungen ausschließt. Schon aufgrund des Wortsinns des Begriffs "Irrtum" in Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 gilt dieser Ausschluss ohne weiteres für den Vorsatz. Wer die fehlerhafte Abweichung des "Falschen" vom "Richtigen" als solche erkennt und will (etwa in Betrugsabsicht) oder wer sie doch zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, der ist nicht gutgläubig und irrt sich nicht. Denn man kann sich nicht vorsätzlich irren.
Darin erschöpft sich indessen die Bedeutung des Kriteriums der Gutgläubigkeit nicht. Vielmehr erläutert Ziffer 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Arbeitsdokuments AGR 49533/2002-DE der Kommission das Erfordernis, "dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat" zutreffend mit der Ergänzung, Betrug und Unredlichkeit solle kein Raum geboten werden. Redlichkeit bezeichnet die Eigenschaft, seine Pflicht unter allen Umständen treu zu erfüllen (vgl. Wikipedia, Schlagwort: "Redlichkeit"). Sie bezieht sich hier auf die Pflichten, die ein Betriebsinhaber im Zuge der Antragstellung zu erfüllen hat. Weil es sich bei der Durchführung der gemäß dem integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16. 5. 2002 - C-63/00 - [Schilling und Nehring], Slg. 2002, I-04483, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 33 f.; Urt. v. 28. 11. 2002 - C-417/00 - [Agrargenossenschaft Pretzsch] , Slg. 2002, I-11053, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 45, und Urt. v. 4. 10. 2007 - C-375/05 - [Geuting], Slg. 2007, I-07983, Rn. 30). Diesen Anforderungen genügt ein Betriebsinhaber nicht bereits dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Begriff der Unredlichkeit, den das Arbeitsdokument AGR 49533/2002-DE der Europäischen Kommission für die Umschreibung der Voraussetzungen einer Anerkennung offensichtlicher Irrtümer verwendet, neben dem Vorsatz auch bestimmte Formen fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Abweichung des "Falschen" vom "Richtigen" erfasst und diese Formen der Unkenntnis dem guten Glauben eines Antragstellers ebenfalls entgegenstehen.
Eine Bestätigung findet dieses Rechtsverständnis darin, dass nicht nur im nationalen deutschen Recht (§ 932 Abs. 2 BGB) neben dem Vorsatz bestimmte Formen fahrlässiger Unkenntnis dem guten Glauben schaden und von einer Vergünstigung ausschließen. Vielmehr findet sich der Begriff des Handels in gutem Glauben mit einer ähnlichen Bedeutung in Art. 49 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001. Dort bezieht er sich ebenfalls auf die eigenen Handlungen des Begünstigten, und zwar im Falle zu Unrecht gezahlter Beträge. Er betrifft wie schon der Rechtsprechung (Bay. VGH, Urt. v. 2. 5. 2005 - 19 B 03.1726 -, RdL 2006, 25 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn.33) zu einer Vorgängervorschrift (Art. 14 Abs. 4 UAbs. 1 VO [EWG] Nr. 3887/92) entnommen werden kann, auch dort die Redlichkeit des Betriebsinhabers bei der Antragstellung (vgl. insoweit die Bedeutung der in der englischen Textfassung verwendeten Wendung "acted in good faith" = in guter Absicht handeln, wobei die Worte "in good faith" auch als "redlich" übersetzt werden können [Pons, Fachwörterbuch Recht, Englisch-Deutsch/Deutsch-Englisch, 2. Aufl. 1998, Schlagwort: "good faith"]).
Für den vorliegenden Zusammenhang ist der dem geschriebenen europäischen Verordnungsrecht entlehnte Begriff des "Handelns in gutem Glauben" nicht darauf zu beschränken, weder überhöhten Festsetzungen oder Überzahlungen anzustreben noch grob schuldhaft zu verkennen, dass die eigenen Angaben zu derartigen unberechtigten Leistungen führen könnten (fehlendes subjektives Unrechtsbewusstsein, trotz objektiver Unberechtigtheit). Denn eine solche Auslegung wäre einseitig an der nationalrechtlichen Bedeutung des deutsche Rechtsbegriffs "guter Glaube" orientiert, der zwar die wörtliche Übersetzung des lateinischen Terminus "bona fides" darstellt, im Verhältnis zu diesem Terminus aber eine begriffliche Verengung beinhaltet, da der lateinische Begriff allgemein redliches und zuverlässiges Handeln im Rechtsverkehr bezeichnet (wikipedia, Schlagwort: "Guter Glaube"; Köbler, Juristisches Wörterbuch, 4. Aufl. 1986, und Köbler/Pohl, Deutsch-Deutsches Rechtswörterbuch, München 1991, jeweils Schlagwort: "bona fides"). Der Begriff "guter Glaube" wird in den nationalen Rechtsordnungen der Europäischen Union sehr unterschiedlich verstanden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 13. 4. 2004 in der Rechtssache C- 454/98, Slg. 2000, I-06973, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 36). Rechtsordnungen des romanischen und verschiedener verwandter Rechtskreise verwenden den Begriff der bona fides beziehungsweise die entsprechenden landessprachlichen Ausdrücke (bonne foi, buena fe bzw. buona fede) zumeist im ursprünglichen, allgemeinen Sinne des römischen Rechts (wikipedia, Schlagwort: "Guter Glaube"). Zumal die französische, die spanische und die italienische Textfassung des Art. 49 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die vorgenannten landessprachlichen Ausdrücke beinhalten und sich der Begriff des guten Glaubens in dieser Vorschrift allgemein auf das Handeln des Antragstellers bezieht, ist davon auszugehen, dass er in seiner erweiterten römisch-rechtlich geprägten Bedeutung Eingang in das Recht der Europäischen Union gefunden hat. In diesem Sinne muss er deshalb auch für den hiesigen Zusammenhang gedeutet werden.
Im Übrigen spräche gegen sein einengendes Verständnis gerade im Zuge einer Konkretisierung des Irrtumsbegriffs, dass es nicht mittelbar von den möglichen Folgen (Erhalt eine unberechtigten Leistung, oder nicht) eines Irrtums abhängig gemacht werden darf, nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob ein Irrtum vorliegt. Unrichtig wäre insbesondere die These, dass ein einseitig zu eigenen Lasten begangener Fehler ohne weiteres als Irrtum zu qualifizieren sei. Hingegen liege ein Irrtum im Hinblick auf die von Sanktionen befreiende Wirkung einer Berichtigung begrifflich nur unter verschärften Voraussetzungen vor, wenn es im Verhältnis zu der falschen Angabe kein rechtmäßiges Alternativverhalten gebe, welches die Gewährung einer Leistung in (zumindest) derselben Höhe ermöglicht hätte, in der sie auf die fehlerhafte Angabe hätte gewährt werden dürfen, träfe diese Angabe zu. Denn für einen ergebnisorientiert "gespaltenen" Irrtumsbegriff bietet der Wortlaut des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 keine Anhaltspunkte.
Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet Redlichkeit somit die innerer Bereitschaft, sich im Zuge der Antragstellung pflichtgemäß zu verhalten, insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen vollständige und korrekte Angaben zu machen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19. 1. 2010 - 10 LC 148/09 -, [...], Langtext Rn. 62; siehe insoweit auch die Beutung der in der französischen Textfassung verwendeten Worte "de bonne foi" = nach bestem Wissen und Gewissen [Weiss/Mattutat, Pons-Globalwörterbuch, Teil 1, Französisch-Deutsch, 2. Aufl. 1985, Schlagwort: "foi"). Diese Redlichkeit eines Antragstellers kann bereits durch ein nur fahrlässiges Verhalten in Frage gestellt werden; denn auch Fahrlässigkeit ist pflichtwidrig. Das Unionsrecht steht insbesondere nicht schlechthin der Annahme entgegen, dass sich auf guten Glauben nicht berufen kann, wer die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben durch Kontrollen hätte vermeiden können. Es darf einem Antragsteller insoweit nur kein unverhältnismäßiger Aufwand zugemutet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 12. 5. 1998 - C-366/95 -, Slg. 1998, I-02661, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 21 bis Rn. 25).
Soll jedoch der Tatbestand des offensichtlichen Irrtums nicht auf unvermeidliche Irrtümer reduziert, und damit der Anwendungsbereich dieses Rechtsinstituts in einer seinem Sinn und Zweck nicht mehr entsprechenden Weise eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. 8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, a.a.O., Langtext Rn. 21), kann nicht jede Fahrlässigkeit mit Unredlichkeit gleichgesetzt werden. Es ist deshalb eine Fallgruppenbildung vorzunehmen, die auf einer Unterscheidung zwischen verschiedenen Formen der Fahrlässigkeit beruht und daran anknüpft, in welchem Maße ein Mangel an Bereitschaft zu pflichtgemäß sorgfältigem Verhalten erkennbar wird. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. April 2008 - 10 LB 179/07 - (RdL 2008, 346 ff. = AUR 2009, 31 ff. [OVG Niedersachsen 24.04.2008 - 10 LB 179/07], [OVG Niedersachsen 24.04.2008 - 10 LB 179/07] hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 34) ausgeführt, dass die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls einer Fallgruppenbildung nicht entgegensteht. Daran ist festzuhalten. Denn ob ein Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat, unterliegt zwar der Würdigung im Einzelfall. Dies bedeutet aber lediglich, dass insoweit keine zwingenden Beweisregeln bestehen (BVerwG, Urt. v. 26. 8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 22). Es heißt nicht, dass es sich verbietet, abstrakte Kriterien zu entwickeln, die eine Einordnung der Einzelfälle erleichtern können.
Hiernach handelt zum einen derjenige in der Regel nicht redlich, ist also regelmäßig nicht als gutgläubig anzusehen und irrt sich deshalb in der Regel nicht, der die Abweichung des "Falschen" vom "Richtigen" dadurch herbeiführt, dass er die im Zuge der Antragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. Denn grob fahrlässig verhält sich, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 277 Rn. 5). Wer derart nachlässig an seine Antragstellung herangeht, negiert innerlich das nicht unbillige Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag. Er verdient daher in der Regel die mit der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums verbundene Nachsicht nicht und seine privaten Interessen können den etwaigen mit der Anerkennung offensichtlicher Irrtümer verbundenen Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigen. Vielmehr würde es die präventive Wirkung, die nicht erst von Sanktionen, sondern bereits von dem schlichten Verlust nicht ordnungsgemäß geltend gemachter Ansprüche ausgeht, zu sehr schmälern, wenn selbst grob fahrlässig falsche (und d.h. auch unvollständige) Angaben nachArt. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 regelmäßig berichtigt werden dürften. Es mag offen bleiben, ob Ausnahmen für solche Fälle anzunehmen sind, in denen die Falschangabe auf einem Rechenfehler beruht, mit dem ohnehin amtlich zu prüfende Einzelangaben lediglich mathematisch unrichtig in einem Ergebnis zusammengeführt werden - sodass die Behörde auf die Rechenleistung des Antragstellers für die Bearbeitung des ansonsten sorgfältig ausgefüllten Antrags im Grunde nicht angewiesen ist.
Zum anderen handelt derjenige in der Regel nicht redlich, ist also regelmäßig nicht als gutgläubig anzusehen und irrt sich deshalb in der Regel nicht, der die Abweichung des "Falschen" vom "Richtigen" herbeiführt, indem er die im Zuge der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch eine bewusste Fahrlässigkeit verletzt. Bei bewusster Fahrlässigkeit hat der Antragsteller mit dem möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrages zwar bereits [konkret] gerechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, sie werde nicht eintreten (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 276 Rn. 13). In Konstellationen bewusster Fahrlässigkeit liegt zwar oftmals auch die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nahe; dies muss aber nicht der Fall sein (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 19. Aufl. 2007, Schlagwort: "Verschulden" unter 2. a. bb). Wer für die Ausfüllung seines Antrags eine Vorgehensweise wählt, mit der er wissentlich ein merklich erhöhtes Risiko eingeht, dass es zu Fehlern kommt, negiert ebenfalls innerlich das nicht unbillige Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Erlass v. 12. 4. 2010 - 301.2-60150/1-23 -, Ziffer 2.1 Sätze 5 bis 8). Redlichkeit erfordert die innere Bereitschaft, sich im Zuge der Antragstellung (vollständig) pflichtgemäß zu verhalten. Dafür reicht es in der Regel nicht aus, nur eine ablehnende Haltung gegenüber dem pflichtwidrigen Erfolg eines pflichtwidrig erhöhten, sodann aber allzu optimistisch abgetanen Risikos einzunehmen. Wer also aufgrund bewusster Fahrlässigkeit (nur) die Hoffnung hegt, es werde trotz seiner selbst erkannten Nachlässigkeit "schon gut gehen", d.h. seine Angaben würden "schon richtig" sein, ist zwar weniger schuldig als derjenige der vorsätzlich falsche Angaben macht, gleichwohl aber regelmäßig nicht redlich. Ihm ist somit in der Regel ebenfalls die Möglichkeit zu versagen, sich den Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 zu entziehen. Ausnahmen kommen etwa für solche Einzelfälle in Betracht, in denen der Antragsteller lediglich eine leichte, also weder mittlere (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 276 Rn. 14) noch gar grobe, bewusste Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Ausmaß der in Rede stehenden Fahrlässigkeit ist dabei unter Berücksichtigung der nach den Umständen des Einzelfalls gegebenen Größe des eingegangenen Risikos einer Fehlerhaftigkeit des Antrags zu bestimmen.
Auch im Zuge eines Rechtsvergleichs unter teleologischem Blickwinkel spricht gegen die soeben umrissene Fallgruppenbildung nicht, dass nach deutschen Recht (§ 932 Abs. 2 BGB) nur eine grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben ausschließt. Denn den Erwerber einer beweglichen Sache (vgl. § 932 Abs. 2 BGB) treffen - anders als einen Subventionsantragsteller - keine besonderen Sorgfaltspflichten, die ihn dazu anhalten, dasjenige zu erkennen, hinsichtlich dessen eine - daher (nur) grobe - Fahrlässigkeit seinem guten Glauben schadet.
Schließlich stützen Gründe der Gesetzessystematik und der Praktikabilität die von dem deutschen Recht abweichende Interpretation des Begriffs jener Gutgläubigkeit, die ein Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 voraussetzt: Die bewusste Fahrlässigkeit unterscheidet sich von dem bedingten Vorsatz [nur] dadurch, dass der Handelnde den pflichtwidrigen Erfolg nicht billigend in Kauf nimmt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 276 Rn. 13). Die Auffassung, auch bewusste Fahrlässigkeit stehe der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums in der Regel nicht entgegen, würde deshalb dazu führen, dass die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 in vielen Fällen allein von der inneren Einstellung des Antragstellers zu einem selbst gesetzten und erkannten, merklich erhöhten, konkreten Risiko einer fehlerhafter Antragstellung abhinge. Damit geriete diese Abgrenzung jedoch in ein Spannungsverhältnis zu dem weiteren gesetzlichen Erfordernis der Offensichtlichkeit des Irrtums. Denn es besteht keine Vermutung zugunsten des Vorliegens einer lediglich bewussten Fahrlässigkeit anstelle eines bedingten Vorsatzes. Eine solche Vermutung wäre insbesondere nicht mit der These zu begründen, bedingt vorsätzliches Handeln sei die Ausnahme, da wer sich so verhalte, auch einen Verlust seiner Ansprüche billigend in Kauf nehmen müsste, wozu indessen in der Regel keine Bereitschaft bestehe. Diese Argumentation ließe sowohl außer Acht, dass gerade ein bedingt vorsätzlich agierender Betriebsinhaber hoffen mag, man werde ihm seine innere Einstellung nachweisen müssen, aber nicht können, als auch dass sich ein Betriebsinhaber - in rechtlich unerheblicher Weise - über die Rechtsfolgen seiner bedingt vorsätzlich, fehlerhafter Antragstellung irren kann, indem er annimmt, diese lasse sich förderungsunschädlich berichtigen. Die Schwierigkeit, ohne eine hilfreiche Regelvermutung die Fälle bewusster Fahrlässigkeit von denen des bedingten Vorsatzes zu scheiden, liegt indessen auf der Hand. Denn auf die innere Einstellung eines Menschen zum möglichen pflichtwidrigen Erfolg des eigenen risikobehafteten Verhaltens lässt sich in aller Regel nicht aufgrund derjenigen, vornehmlich äußeren Umstände schließen, über die bei der behördlichen Antragsbearbeitung allein Erkenntnisse vorliegen werden. Die in Rede stehende innere Einstellung hängt dafür in zu hohem Maße von den individuellen Charaktereigenschaften und der konkreten persönlichen Situation des jeweiligen Antragstellers zum Zeitpunkt der Ausfüllung des Antrags ab. Die Bewertung dieser inneren Einstellung macht somit ein Wissen um innere Tatsachen und entsprechende Hilfstatsachen notwendig, an denen ansonsten im Recht der Agrarförderung kein Erkenntnisinteresse besteht, sodass sie im Allgemeinen nicht aktenkundig sein werden. Wie sich aus dem Erfordernis der Offensichtlichkeit des Irrtums ergibt, ist die Behörde aber gerade nicht gehalten, aufwändig zu ermitteln, ob sich ein Antragsteller geirrt hat. Es wäre daher weder gesetzessystematisch stimmig noch hinreichend praktikabel, zur Abgrenzung des subjektiven Tatbestands eines offensichtlichen Irrtums auf Kriterien abzuheben, für deren Anwendung sich in der Regel im Akteninhalt ausreichende Indiztatsachen nicht finden lassen werden.
Nach alledem kann daher die Gutgläubigkeit eines Antragstellers in der Regel nur bejaht werden, wenn der ihm unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht (a. A. wohl: Bay. VGH, Beschl. v. 1. 9. 2010 - 19 ZB 08.3085 -, [...], Langtext Rn. 11 ff., OVG LSA, Urt. v. 17. 12. 2009 - 2 L 222/08 -, [...], Langtext Rn. 48 ff., sowie VG Neustadt, Urt. v. 17. 2. 2011 - 2 K 742/10.NW -, [...], Langtext Rn. 34). Die unbewusste Fahrlässigkeit ist hierbei dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller den möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrages nicht erkannte, ihn aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 276 Rn. 13). Sie liegt beispielsweise besonders deutlich in den Fällen eines reinen Schreibfehlers vor.
Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass eine Gutgläubigkeit des Klägers nicht bejaht werden kann. Der Kläger räumt selbst ein, dass er es versäumt habe, sich vor der Antragstellung über den Verbleib der drei umstrittenen Tiere zu informieren. Dies wäre in der Tat geboten und zumutbar gewesen. Die drei umstrittenen Ochsen hatten seinen Betrieb bereits am 15. September 2004 verlassen (vgl. Bl. 73 bis 75 BA A). Der Kläger macht zwar geltend, er habe seinen Viehhändler dahingehend verstanden, dass sie exportiert werden sollten. Gemäß den §§ 19 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 3 Satz 1 Rind/SchafPrV 2000 hat aber der Handelsbeteiligte bei der Ausfuhr von Tieren in ein Drittland von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen. Da die Tiere tatsächlich nicht exportiert wurden, kann der Kläger bis zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 15. Oktober 2004 solche Kopien nicht erhalten haben. Es hätte daher für ihn in verstärktem Maße Anlass bestanden, sich vor der Antragstellung anhand der ihm ohne weiteres zugänglichen HIT-Datenbank oder durch Rücksprache mit seinem Viehhändler über den Verbleib der Tiere zu vergewissern. Überwiegendes spricht deshalb dafür, dass er bewusst ein deutlich erhöhtes Risiko fehlerhaften Angaben einging, als er gleichwohl ohne diese Vergewisserung seinen Prämienantrag stellte. Deshalb ist ihm zumindest eine mittlere, bewusste Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Nicht fern liegt auch die Bewertung der Beklagten, dass er mit seinem Verzicht auf eine Einsichtnahme in die HIT-Datenbank die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzte, weil er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellte und dasjenige nicht beachtete, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dann läge sogar eine grobe Fahrlässigkeit vor. Jedenfalls aber ist von einer Ausprägung der Fahrlässigkeit auszugehen, die nach den Umständen des Einzelfalls einen guten Glauben des Klägers ausschließt.
Ein etwaiger Irrtum des Klägers wäre zudem nicht offensichtlich.
Die Offensichtlichkeit eines Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26. 8. 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, [...], Langtext Rn. 20 und Rn. 23) Folgendes voraus: Die Irrtümlichkeit des zu berichtigenden Antragsinhalts muss sich für jeden Dritten zweifelsfrei ergeben, und zwar aus dem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärungen, aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärungen oder aus solchen Umständen der Antragstellung, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss.
Hiernach scheitert eine Offensichtlichkeit des Irrtums daran, dass die Beklagte auf der Grundlage der für sie erkennbaren Indiztatsachen nach der Lebenserfahrung davon auszugehen hatte, dass den Kläger ein Verschulden an der Angabe der unzutreffenden Vermarktungsform traf, das es seiner Ausprägung nach nicht zuließ, ihn als gutgläubig zu betrachten. Denn der Kläger hatte die Eintragungen der Vermarktungsform zunächst in einer unrichtigen Spalte vorgenommen, dann ausgestrichen und in der richtigen Spalte wiederholt (vgl. Bl. 45 BA A). Diese wiederholte Eintragung derselben - falschen - Vermarktungsform schloss einen Schreibfehler - und damit eine unbewusste Fahrlässigkeit - praktisch aus. Deshalb war anzunehmen, dass die Eintragungen nicht auf einem Erklärungsirrtum, sondern auf einem Motivirrtum beruhten. Wegen der Informationsmöglichkeiten, über die der Kläger gemäß den §§ 19 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 3 Satz 1 Rind/SchafPrV 2000 und anhand der HIT-Datenbank verfügte, sprach dann aber aus der Perspektive der Beklagten Überwiegendes für das Vorliegen einer bewussten mittleren, wenn nicht sogar einer groben Fahrlässigkeit als Ursache für diesen Irrtum.
3.
Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig (und auch der Senat sieht sich insoweit zu Zweifeln nicht veranlasst), dass für die neben den drei Ochsen verbleibenden Antragstiere die Voraussetzungen der beantragten Prämien erfüllt sind. Der Kläger ist aber nach Art. 38 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 mit Sanktionen zu belegen, weil bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die er - wie soeben ausgeführt - nicht nachträglich gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 korrigieren kann. Dies bedeutet im vorliegenden Falle, dass der Gesamtbetrag, auf den er im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder und für den Prämienzeitraum 2004 Anspruch hat, um 18,75% (= 3 mit Unregelmäßigkeiten behaftete Rinder x 100 : 16 ermittelte Rinder) zu kürzen ist. Denn wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 179/07 - (RdL 2008, 346 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 65) ausgeführt hat und auch die Beklagte inzwischen einräumt, ist der Kürzungssatz nach Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht anhand der beantragten und festgestellten Ansprüche des Antragstellers auf Rinderprämien, sondern auf der Grundlage der beantragten und ermittelten Rinder zu errechnen. Dieser Auffassung hat sich im Übrigen mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 19 BV 08.242 - ([...], Langtext Rn. 20 ff. [25]) auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen.
Lehnt man sich zur Ermittlung des hiernach verbleibenden Prämiebetrages an den Rechengang der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 (Bl. 19 GA) an, geht dabei aber von 11 (statt 14) für die Rindersonderprämie und 16 (statt 19) für die Schlacht- und Ergänzungsprämie ermittelten Antragstieren aus, so ergibt sich Folgendes: Anhand der Planfondkürzung mit einem Kürzungskoeffizienten von 0,838 errechnet sich zunächst eine Anzahl von 9,2 bewilligungsfähigen Tieren im Rahmen der Rindersonderprämie - und damit von 1,8 insoweit abzulehnenden Tieren. Im Ergebnis sind daher die beantragten Rindersonderprämien und die Extensivierungsprämien für 1,8 Antragstiere des letzten Antrags zu streichen bzw. um 80% zu kürzen (vgl. insoweit auch den angefochtenen Bescheid (Bl. 7 ff. [8 f.] GA). Bei einer Einmalprämie in Höhe von 210 EUR je Bullen, einer Rindersonderprämie in Höhe von 150 EUR je Altersklasse der Ochsen, einer Schlachtprämie in Höhe von 80 EUR je Tier, einer Ergänzungsprämie in Höhe von 23,19 EUR je Tier sowie einer Extensivierungsprämie von 100 EUR je gewährter Sonderprämie würden sich die Prämienansprüche auf einen Gesamtbetrag von 4.731,04 EUR (= [2 + 1 + 5] x 210 EUR + [3 - 1 - 0,8] x (150 EUR +150 EUR) + 16 x [80 EUR + 23,19 EUR] + [2 + 1 + 11 - 2 x {1 + 0,8}] x 100 EUR = 8 x 210 EUR + 1,2 x 300 EUR + 16 x 103,19 EUR + 10,4 x 100 EUR = 1.680 EUR + 360 EUR + 1.651,04 EUR + 1.040 EUR) addieren. Dieser Gesamtbetrag ist um 18,75% zu kürzen, sodass sich letztlich Prämienansprüche des Klägers von insgesamt 3.843,97 EUR ergeben.
4.
Die Kürzung des Gesamtbetrages nach Art. 38 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 entfällt nicht gemäß Art. 44 Abs. 1 dieser Verordnung. Nach dieser Bestimmung finden die in Titel III der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 15. Oktober 2004 waren unrichtig, weil er angegeben hatte, die umstrittenen Ochsen seien in ein Drittland ausgeführt worden, obwohl sie bereits im Inland geschlachtet worden waren. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich des Weiteren, dass der Kläger nicht ohne Schuld handelte. Die Kürzung des Anspruches auf Rinderprämien kann auch nicht nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 unterbleiben, weil ein Fall der Antragsberichtigung durch den Antragsteller im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt.
Ein über 3.843,97 EUR hinausgehender Betrag steht dem Kläger nach alledem nicht zu, sodass die verbliebene Berufung der Beklagten im vollen Umfang Erfolg haben muss.