Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2011, Az.: 1 MN 11/11

Rechtsschutzbedürfnis im Falle von drohenden Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb als Folgen einer Dorfgebietfestsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2011
Aktenzeichen
1 MN 11/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:0718.1MN11.11.0A

Fundstellen

  • AUR 2011, 362-364
  • DVBl 2011, 1181
  • FStBW 2012, 65-68
  • FStHe 2012, 121-124
  • FStNds 2011, 654-657
  • GV/RP 2012, 181-184

Amtlicher Leitsatz

Einzelfall einer Dorfgebietsfestsetzung, welche den Anforderungen von BVerwGE 133, 377 [BVerwG 23.04.2009 - BVerwG 4 CN 5.07] nicht genügt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans, dessen Gebiet in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebs liegt; er befürchtet Einschränkungen seiner dort betriebenen Tierhaltung.

2

Bereits der Ursprungsbebauungsplan war Gegenstand eines Normenkontrollantrags des Antragstellers (- 1 KN 144/05 -). Dieses Verfahren wurde am 21. Februar 2006 durch Vergleich beendet. Einen Antrag des Antragstellers auf Androhung der Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft zur Durchsetzung dieses Vergleichs hat der Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2011 abgelehnt (- 1 PS 15/11 -).

3

Der geänderte Bebauungsplan setzt nunmehr für den überwiegenden Teil der (Änderungs-)Fläche Dorfgebiet fest, mit einer Grundflächenzahl von 0,4, eingeschossiger, offener Bauweise und mit Traufhöhe 4,0 m und Firsthöhe 10 m. Am Nordrand der relativ kleinen Baufläche verläuft eine festgesetzte Straßenverkehrsfläche, von der aus eine Stichstraße die Baufläche etwa mittig nach Süden hin durchschneidet.

4

Der Bebauungsplan enthält eine Reihe textlicher Festsetzungen, u.a. folgende:

"1a) Im Dorfgebiet (MD) sind gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO nur Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zulässig, deren Emissionen das Wohnen in angrenzenden Wohngebieten nicht wesentlich stören.

1b) Im Dorfgebiet (MD) sind gem. § 9 Abs. 2 BauGB sonstige Wohngebäude erst dann zulässig, wenn im Dorfgebiet zuvor eine der folgenden Nutzungen realisiert worden ist:

- land- und forstwirtschaftlicher Betrieb,

- Betrieb zur Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,

- Gartenbaubetrieb,

- Großviehhaltung."

5

Mindestens für ein Grundstück im neuen Plangebiet ist bereits eine Baugenehmigung erteilt, gegen die der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat. Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21. Juni 2011 (- 4 B 991/11 -) ist nunmehr das Beschwerdeverfahren beim Senat anhängig (- 1 ME 136/11 -).

6

Die Beteiligten streiten - wie bereits in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren - hauptsächlich darum, ob die Planung das Interesse des Antragstellers an einer Erhaltung und Entwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebs hinreichend berücksichtigt hat. Während der Antragsteller eine Verschärfung des Immissionskonflikts befürchtet, meint die Antragsgegnerin, der Antragssteller habe in einer ohnehin stark belasteten Umgebung schon auf näher gelegene Wohngrundstücke Rücksicht zu nehmen, so dass ihn die Ausweisung des Dorfgebiets nicht zusätzlich belaste.

7

Der Eilantrag hat Erfolg.

8

Dem Antragsteller fehlt es nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis für das Normenkontroll- und das Normenkontrolleilverfahren. Dass die Anforderungen an die Antragsbefugnis nicht überspannt werden dürfen, hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst nochmals im Beschluss vom 8. Juni 2011 (- 4 BN 42.10 -, [...]) wiederholt:

"Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 B 4.07 - [...] Rn. 10 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O.). Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Die Annahme eines solchen Falles ist aber ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen (Urteil vom 24. September 1998 a.a.O.<218>)."

9

Hiernach reicht es aus, dass sich der Antragsteller auf sein Interesse darauf beruft, mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb von Einschränkungen verschont zu bleiben, welche möglicherweise Folge der Planung sind. Die Beantwortung der Frage, ob er ohnehin zur Rücksichtnahme auf Nachbarbebauung verpflichtet ist, die dazu führt, dass die neue Planung für ihn nicht mehr ins Gewicht fällt (so Beschluss des VG Oldenburg vom 21.6.2011 - 4 B 991/11 -), würde angesichts seines detaillierten Gegenvorbringens eine ins Detail gehende Prüfung erfordern, die ihren Platz nicht im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis hat.

10

Zwar kann es im Übrigen auch am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn sich die Situation des Antragstellers durch eine Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans nicht verbessern würde. Das ist nicht nur unter dem eben angesprochenen Gesichtspunkt denkbar, sondern auch deshalb, weil im Fall einer Unwirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes auf den Ursprungsbebauungsplan oder den Bebauungsplan Nr. 31 zurückzugreifen wäre. Auch in diesem Falle wäre jedoch eine in die Tiefe gehende Prüfung erforderlich, weil sich diese ebenfalls als unwirksam erweisen könnten. Im Übrigen ist es nicht ausgeschlossen und muss dem Antragssteller in diesem Zusammenhang zugute gehalten werden, dass eine Gemeinde sich durch die gerichtliche Bewertung ihrer Planung zu einer Neuplanung angehalten sehen kann, die den Interessen des Antragstellers stärker entgegenkommt.

11

Der Umstand, dass auf der Grundlage der 1. Planänderung bereits Baugenehmigungen erteilt worden sind, lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Bebauungsmöglichkeiten im fraglichen Plangebiet damit bereits ausgeschöpft sind.

12

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes für diejenigen regelmäßig hat, welche seine Festsetzungen auszunutzen gewillt sind, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Jäde, UPR 2009, 41). Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen eines Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/ Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 m.w.N..). Aus "anderen wichtigen Gründen" ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87 -, BRS 48 Nr. 30 u.v. 30.8.2001 - 1 MN 2456/01 -, NVwZ 2002, 109). Denn das Gewicht dieser Gründe muss ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen.

13

Ein schwerer Nachteil im oben dargelegten Sinne ist allerdings zur Zeit nicht erkennbar. Insoweit nimmt der Senat zum einen Bezug auf den bereits genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg, das eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch heranrückende Bebauung verneint hat, weil der Antragsteller ohnehin zur Rücksichtnahme auf schon vorhandene Bebauung verpflichtet sei und diese in ihrer Randlage höhere als die üblichen Geruchsimmissionen hinnehmen müsse. Angesichts des zwischenzeitlichen Vortrags des Antragsgegners wird dies allerdings zumindest in den Nachbarstreitverfahren wohl näher zu überprüfen sein. Zum anderen zeichnet sich nicht ab, dass gegenwärtig - vor endgültiger Klärung der Rechtslage - Einschränkungen für den Betrieb des Antragstellers in Rede stehen.

14

Demgegenüber ergibt sich bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der angegriffene Bebauungsplan schon aus "formalen" Gründen einer Überprüfung nicht standhalten wird, weil er nicht den Anforderungen entspricht, welche die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Festsetzung von Dorfgebieten stellt. Nach dessen Urteil vom 23. April 2009 (- 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377 = BauR 2009, 1417) kann ein Baugebiet, in dem bauliche und sonstige Anlagen der Land- und Forstwirtschaft nicht untergebracht werden können, nicht als Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO festgesetzt werden, weil ein solches Gebiet nicht dem Charakter eines "ländlichen Mischgebiets" entspricht. Davon ist hier auszugehen.

15

Soweit der Bebauungsplan hier Dorfgebiet festsetzt, sollte damit offenbar in erster Linie dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich Wohngebäude an diesem Standort Geruchsbelästigungen ausgesetzt sehen, die in einem Wohngebiet nicht zulässig wären. Für ein Dorfgebiet eignet sich die Fläche der Sache nach jedoch nicht.

16

Das ergibt sich aus folgenden Anhaltspunkten:

17

Zunächst ist das Baugebiet sehr klein und zudem durch eine Erschließungsanlage zerschnitten. Auf einer derart kleinen Fläche kann im Allgemeinen nicht erwartet werden, dass sich eine Mischung aus Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Wohnbebauung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben ergibt. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Plangebiet auch nicht an dörflich geprägte Flächen anschließt.

18

Dass die Ansiedlung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an sich eigentlich nicht gewollt ist, ergibt sich bereits aus der textlichen Festsetzung 1a). Sie stellt an alle Betriebe, Anlagen und Einrichtungen die Forderung, dass sie nicht wesentlich stören. Diese Einschränkung gilt für die genannten Wirtschaftsstellen nach § 5 Abs. 1 BauNVO im Allgemeinen nicht. Ob hierfür besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO eine Rechtfertigung liefern können, kann offen bleiben. Denn die textliche Festsetzung begegnet schon aus anderen Gründen durchgreifenden Bedenken. Der Maßstab des "nicht wesentlich störenden" bezieht sich nach der Systematik der Baunutzungsverordnung grundsätzlich auf das Baugebiet selbst, während es hier in Bezug gesetzt wird zu angrenzenden Wohngebieten. Zwar ist es denkbar, dass die planende Gemeinde nicht nur für Lärm (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = DVBl. 2007, 834), sondern auch für Gerüche eine eigenständige Bestimmung des maßgeblichen Schutzniveaus treffen kann. Wegen der Abweichung von der Systematik der Baunutzungsverordnung dürfte das mit der hier verwandten Festsetzungstechnik aber nicht mit der erforderlichen Präzision gelungen sein.

19

Dem Eindruck, dass die Dorfgebietsfestsetzung als Etikettenschwindel verstanden werden könnte, hat der Plangeber zwar dadurch begegnen wollen, dass er mit der textlichen Festsetzung Nr. 1b) sonstige Wohngebäude erst nach der Realisierung eines Vorhabens aus einem Kreis aufgeführter Vorhaben für zulässig erklärt hat. Dies wirft im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs. 2 BauGB Fragen auf, die in der Rechtsprechung bislang nicht verlässlich geklärt sind, aber wohl zum Nachteil der Antragsgegnerin beantwortet werden müssen. Denn im Allgemeinen eignet sich eine bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB nur für Fälle, in denen der Eintritt der Bedingung konkret erwartet werden kann. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die in der textlichen Festsetzung aufgeführten Nutzungsarten stellen relativ hohe Flächenanforderungen, selbst wenn sie nur im Nebenerwerb betrieben werden. Auch bei der dort genannten "Großviehhaltung" ist zu bedenken, dass diese nicht von sich aus landwirtschaftlichen Charakter hat. Dazu müssen zunächst die begrifflichen Voraussetzungen des § 201 BauGB erfüllt sein, bei einer Tierhaltung also unter anderem die Flächengrundlage (vgl. Sommerfeld, AUR 2008, 303). Darüber müsste die Tierhaltung nach § 5 BauNVO im Rahmen eines landwirtschaftlichen "Betriebes" stattfinden, um für die Mischung eines Dorfgebietes etwas herzugeben. Dafür reicht z.B. eine Pferdehaltung nur aus, wenn sie sich etwa als nachhaltige Pensionstierhaltung darstellt. Das stünde aber voraussichtlich schon im Konflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung (vgl. Senatsbeschl. v. 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BauR 2009, 210). Das Heranplanen von Pferdehaltung an Wohnnutzung oder eine planerische Verschränkung dieser Nutzungen ist zwar möglich, setzt aber eine entsprechende Sondergebietsfestsetzung voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2008 - 1 MN 194/08 -, BauR 2009, 1550).