Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.07.2011, Az.: 12 ME 201/10
Anordnung der sofortigen Vollziehung einer erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.07.2011
- Aktenzeichen
- 12 ME 201/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 20667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0721.12ME201.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
- § 18a Abs. 1 LuftVG
- § 61 Nr. 1 VwGO
- § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO
- § 11 Nr. 1 VwVfG
Fundstellen
- DVBl 2011, 1300-1303
- NVwZ-RR 2011, 972-975
- NordÖR 2011, 563-566
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr durch Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 2009 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen.
Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen liegen östlich der Autobahn A G. im Außenbereich der Gemeinde H. innerhalb des im Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners (Änderung und Ergänzung für den sachlichen Teilabschnitt Windenergie vom 8.12.2004) festgelegten Vorrangstandorts für Windenergiegewinnung I./J. sowie innerhalb einer nachfolgend im Flächennutzungsplan der Stadt H. (in der Gestalt der am 22.9.2008 beschlossenen 78. Änderung) dargestellten Vorrangfläche für die Windenergienutzung. In westlicher Richtung - jenseits der A G. - befindet sich der aus 25 Anlagen bestehende Windpark I.. Zu diesem Windpark halten drei der hier streitigen Anlagenstandorte einen Abstand unter 500 m ein. In nördlicher Richtung - ebenfalls westlich der A G. und in einer Entfernung von etwa 8 km - liegt der mit einer stationären Radaranlage ausgestattete Militärflugplatz K..
Nachdem die Wehrbereichsverwaltung Nord bereits im Genehmigungsverfahren eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage des Militärflugplatzes sowie eine Beeinträchtigung der An- und Abflugstrecke "L." geltend gemacht hatte, legte sie am 25. Juni 2009 "für die Bundeswehr" Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 2009 ein. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2010 zurück, über die dagegen erhobene Klage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 2 A 408/10) ist noch nicht entschieden. Einen im Oktober 2009 gestellten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. November 2009 gegenüber der Antragstellerin ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Wehrbereichsverwaltung offen seien.
Mit ihrem am 10. Februar 2010 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Antrag hat die Antragstellerin ihr auf die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss des Berichterstatters vom 11. Februar 2010 (zunächst) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, in dem Verfahren beigeladen. Nach Hinweis der Antragstellerin darauf, dass die Wehrbereichsverwaltung die streitige Genehmigung angefochten habe, hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts den Beteiligten mit Verfügung vom 22. Februar 2010 mitgeteilt, dass richtige Beigeladene die "WBV Nord" sei, das Rubrum werde entsprechend berichtigt.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2010, in dem als Beigeladene wiederum die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, angegeben wurde, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Erfolgsaussichten der gegen die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobenen Anfechtungsklage der Beigeladenen seien als offen anzusehen. Die Klage sei entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht offensichtlich unzulässig. Der Bund sei als Träger hier möglicherweise betroffener öffentlicher Belange klagebefugt, die Bundesrepublik Deutschland sei sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig. Die Klage sei auch nicht offensichtlich unbegründet. Die Beigeladene habe eine Beeinträchtigung militärflugrechtlicher Belange geltend gemacht, die im Aufstellungsverfahren für das Regionale Raumordungsprogramm des Antragsgegners nicht abschließend abgewogen worden seien. Soweit die Beigeladene sich in dem Aufstellungsverfahren mit Stellungnahme vom 9. März 2004 zu dem Vorrangstandort I./J. unter anderem dahin geäußert habe, dass die Unbedenklichkeit der Errichtung von Windenergieanlagen durch ein signaturtechnisches Gutachten nachgewiesen werden könne, habe die Antragstellerin zwar ein dahingehendes Gutachten der M. N. GmbH vom 25. Juli 2008 beigebracht. Die Beigeladene habe das Gutachten aber fachlich mit beachtlichen Argumenten angegriffen und unter anderem eine Nichtberücksichtigung des Flugverkehrs mit Hubschraubern zu und von dem Militärflugplatz K. gerügt, so dass zu diesem Streitpunkt im Verfahren zur Hauptsache aller Voraussicht nach ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse. Die danach gebotene Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Errichtung der streitigen Windenergieanlagen zu einer ernsthaften Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führen könne. Die Kammer halte die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit das Vorliegen einer Gefahr für gegeben, wobei an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen seien, je größer und folgenschwerer der drohende Schaden sei. Gerade bei einem Radarverlust im Anflug bzw. bei einem 100 m hohen Hindernis in einer Tiefflugstrecke, in der auf einer Höhe bis zu 30 m über Grund geflogen werde, bestehe die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Windenergieanlagen zu einer Verletzung von Leib und Leben der Flugzeug- und Hubschrauberbesatzungen führten. Im Übrigen sei auch die Gefahr von folgenschweren Abstürzen von Fluggeräten über der Autobahn zu berücksichtigen.
II.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache, d.h. der Anfechtungsklage der Beigeladenen gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. Juni 2009, als offen anzusehen und geht die unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
Die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen den Bescheid vom 10. Juni 2009 ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht offensichtlich unzulässig, vielmehr spricht Überwiegendes für die Zulässigkeit der Klage. Die Bundesrepublik Deutschland ist aller Voraussicht nach klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, d.h. sie kann geltend machen, durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen vier Windenergieanlagen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist voraussichtlich mit Blick auf die sich aus der Kompetenzzuweisung nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Aufgabenwahrnehmung gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 82, 332, zur Luftverkehrsverwaltung). Danach stellt der Bund Streitkräfte zur Verteidigung auf. Was den Flugplatz K. anbelangt, so wird dieser neben der wohl eher untergeordneten zivilen Nutzung auch und insbesondere als Fliegerhorst der Marine der Bundeswehr zu militärischen Zwecken genutzt. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung dieser Nutzung durch die streitigen Windenergieanlagen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, vielmehr erscheint es nach den militärfachlich begründeten Einwendungen der Wehrbereichsverwaltung Nord möglich, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der Anlagen zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung des militärischen Flugverkehrs einschließlich des Tiefflugverkehrs auf der An- und Abflugstrecke "L." und zu einer sicherheitsrelevanten Beeinträchtigung der Radaranlage des Flugplatzes K. kommt. Insoweit kommt jedenfalls eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, welches vorliegend für den Bund als (Mit-)Betreiber des Flugplatzes streitet und einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 - hier Nr. 5 - BauGB entgegengehalten werden kann, in Betracht. Das Rücksichtnahmegebot kann auch durch Bauvorhaben verletzt werden, die wie hier außerhalb von Bauschutzbereichen im Sinne des § 12 LuftVG verwirklicht werden sollen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328).
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine verfahrensrechtlich fehlerhafte Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der sie vertretenden Wehrbereichsverwaltung Nord im Klageverfahren und im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berufen. Wie dargelegt, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass durch die streitigen Windenergieanlagen öffentliche Belange beeinträchtigt werden, die der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin der Streitkräfte und Betreiberin des Flugplatzes K. zugerechnet werden. Soweit die Wehrbereichsverwaltung Nord im Verwaltungsverfahren gegen die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die streitigen Windenergieanlagen Einwände erhoben hat, ist dies unter dem Blickwinkel ihrer Beteiligungsfähigkeit unbedenklich. Nach § 11 Nr. 1 VwVfG sind neben den natürlichen auch juristische Personen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Durch die Regelung wird dem sog. Rechtsträgerprinzip Rechnung getragen, d.h. beteiligungsfähig sind die juristischen Personen selbst, hier der Bund. Gemäߧ 11 Nr. 3 VwVfG sind außerdem aber auch Behörden beteiligungsfähig, so dass die Wehrbereichsverwaltung Nord im Verwaltungsverfahren beteiligt werden und Rechtsbeeinträchtigungen durch die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen geltend machen konnte. Davon unberührt bleibt, dass im Genehmigungsverfahren nicht eine Verletzung eigener Rechte der Wehrbereichsverwaltung rügefähig gewesen ist. Deren Verfahrenshandlungen wirkten ausschließlich für den Bund als Rechtsträger, für den sie tätig geworden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 11 Rn. 14). Gegen den Bescheid vom 10. Juni 2009 hat die Wehrbereichsverwaltung Nord ausdrücklich "für die Bundeswehr", das heißt für den Bund, Widerspruch eingelegt, auch die nachfolgende Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2010 hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, erhoben. Damit wurde berücksichtigt, dass in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung, zu denen auch das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gehört, gemäß § 61 Nr. 1 VwGO - ebenso wie im Verwaltungsverfahren nach § 11 Nr. 1 VwVfG - natürliche und juristische Personen beteiligungsfähig sind, nach § 61 Nr. 3 VwGO - insoweit abweichend von § 11 Nr. 3 VwVfG - Behörden allerdings nur nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen, um die es bei der Durchführung unmittelbarer Bundesverwaltung wie hier nicht geht (vgl. auch § 8 Nds. AG VwGO). Keiner weiteren Vertiefung bedarf unter diesen Umständen, dass das Verwaltungsgericht in dem Verfahren zur Hauptsache möglicherweise die Wehrbereichsverwaltung Nord und nicht die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin und auch als beteiligungsfähig erachtet hat. Denn mit Blick auf die prozessstandschaftliche Stellung der Wehrbereichsverwaltung in dem Verfahren läge insoweit allenfalls eine Fehlbezeichnung vor, die bis zum Abschluss des Verfahrens ohne weiteres korrigiert werden könnte und aus der sich jedenfalls nicht ableiten lässt, die tatsächlich von der Bundesrepublik Deutschland erhobene Klage sei unzulässig.
Was das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss des Berichterstatters vom 11. Februar 2010 zutreffend die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord, beigeladen. Zwar hat es mit Verfügung des Berichterstatters vom 22. Februar 2010 gegenüber den Beteiligten erklärt, nicht die Bundesrepublik Deutschland, vielmehr die Wehrbereichsverwaltung Nord sei richtige Beteiligte und deshalb werde das Rubrum entsprechend geändert. Eine dahingehende Änderung ist dann aber unterblieben und in dem Beschluss vom 14. Juli 2010, durch den der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, ist als Beigeladene weiterhin die Bundesrepublik Deutschland bezeichnet worden. Der Einwand der Antragstellerin, die Klägerin im Verfahren zur Hauptsache und die Beigeladene im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seien nicht identisch, geht danach fehl.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. Juni 2009 nicht als offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht als offen angesehen. Die im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnisse führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Das umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin sowie die dazu vorgebrachten Erwiderungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zeigen vielmehr, dass es im Verfahren zur Hauptsache einer eingehenden Prüfung und möglicherweise auch einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, um hinreichend beurteilen zu können, ob die streitgegenständlichen Windenergieanlagen zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Beigeladenen führen. Die Prüfung kann im vorliegenden Verfahren, welches auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage angelegt ist, nicht - auch nicht im Rahmen eines von der Antragstellerin angeregten Erörterungstermins - vorweggenommen werden.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beigeladene mit beachtlichen Argumenten sowohl eine unzumutbare Beeinträchtigung der An- und Abflugstrecke "L." als auch eine nicht hinnehmbare Gefährdung der Radaranlage des Flugplatzes K. und damit der Flugsicherung durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen an den dafür vorgesehenen Standorten geltend gemacht. Insofern liegt der Sachverhalt hier anders als in dem Verfahren, das Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 13. April 2011 - 12 ME 8/11 - war und in dem eine Störung einer Radaranlage durch die streitige Windenergieanlage nicht substantiiert dargelegt worden war. Hier hat die Beigeladene ausgeführt: In Bezug auf die An- und Abflugstrecke "L." könnten Belange der Verteidigung, die einem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als (unbenannte) Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können, in einer Weise nachteilig betroffen sein, dass dies zur Unzulässigkeit des streitigen Vorhabens der Antragstellerin führt. Die Beigeladene hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass die An- und Abflugstrecke "L." für den Sichtanflug von niedrig fliegenden Luftfahrzeugen - insbesondere Hubschraubern - genutzt werde. Nach den geltenden Sichtanflugkarten seien Sichtflugrouten mit einer maximalen Höhenbegrenzung von 1.000 ft (bzw. 1.200 ft bei der hier nicht relevanten "O."-Route) gekennzeichnet. Die für militärische Auftragsflüge niedrigste Flughöhe sei 100 ft über Grund. Alle Sicht- und Sonderflüge dürften nur mit Bodensicht durchgeführt werden, deshalb seien gerade die Sichtflugrouten frei von Hindernissen zu halten, um eine gefahrenfreie Flugdurchführung zu garantieren. Die An- und Abflugstrecke "L." diene außerdem als militärische Tiefflugstrecke. Dementsprechend nutzten Luftfahrzeuge die Flugroute "L." im Tiefflug rechtmäßig bis zu einer unteren Flughöhe von 30 m. Im Rahmen des Sichtflugverfahrens sei die optische Sicht auf die A G. von grundlegender Bedeutung, weil die für die Piloten deutlich sichtbare Autobahntrasse als Anflughilfe genutzt werde. Der Windpark I. westlich der A G. stelle schon jetzt eine Beeinträchtigung der Anflugroute "L." dar. Eine Erweiterung der Errichtung von Windenergieanlagen östlich der Autobahn würde die Nutzung der Anflugroute im Tiefflug zusätzlich erschweren und letztlich unmöglich machen.
Dagegen hat die Antragstellerin unter anderem vorgebracht, die Standorte von Windenergieanlagen würden in die veröffentlichten (AIP-)Sichtflugkarten eingetragen, so dass sie im Anflugverfahren zwingend zu berücksichtigen seien und bei rechtmäßigem Flugverhalten auch tatsächlich hinreichend berücksichtigt werden könnten. Davon abgesehen sei vorliegend eine Beeinträchtigung von Schutzinteressen beim Sichtanflug mit Helikoptern bereits deshalb zu verneinen, weil der Flugplatz K. in den verbindlichen Luftfahrtveröffentlichungen nicht als Hubschrauberlandeplatz aufgeführt sei. Ob auf der Grundlage dieser Einwendungen die genannten Bedenken der Beigeladenen als ausgeräumt angesehen werden können mit der Folge, dass die geltend gemachten Belange der Verteidigung dem Vorhaben der Antragstellerin nicht im Sinne des§ 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen, erscheint indes zweifelhaft. Insbesondere lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht sicher feststellen, dass der Flugplatz K. nicht rechtmäßig als Hubschrauberlandeplatz genutzt wird bzw. die Nutzung nicht schutzbedürftig ist. Insoweit bedarf es einer eingehenden Prüfung des entsprechenden Vortrags der Beteiligten im Verfahren zur Hauptsache, welche - wie dargelegt - durch die vorliegend nur gebotene summarische Prüfung nicht vorweggenommen werden kann.
Entsprechendes gilt auch für den von der Beigeladenen geltend gemachten Belang der Funktionsfähigkeit der Radaranlage des Flugplatzes K. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB). Hierzu hat die Beigeladene vorgetragen, die geplanten Windenergieanlagen der Antragstellerin riefen störende Radarechos hervor, die die Flugsicherheit gefährdeten. Mit Blick auf das signaturtechnische Gutachten der M. N. GmbH vom 25. Juli 2008, welches im Genehmigungsverfahren zum Nachweis der Unbedenklichkeit der streitigen Windenergieanlagen an den geplanten Standorten vorgelegt wurde, hat die Beigeladene bemängelt, dass das Gutachten von falschen Tatsachen ausgegangen sei. In dem Gutachten sei der Flugbetrieb mit Hubschraubern vernachlässigt worden. Außerdem sei eine zu hohe Mindestfluggeschwindigkeit (von 200 km/h) zu Grunde gelegt worden, die insbesondere bei Überflügen mit Helikoptern nicht erreicht werde. Darüber hinaus gehe das M. -Gutachten von einer zu großen Überflughöhe aus. Diese Gutachtenkritik ist auch unter Berücksichtigung nachfolgender Erläuterungen des Gutachtens durch die M. nicht von vornherein von der Hand zu weisen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Oktober 2010 hat die M. hervorgehoben, dass das signaturtechnische Gutachten ausschließlich die technischen Störwirkungen von Windenergieanlagen im Hinblick auf die Möglichkeit von Flugzielverlusten im Falle eines direkten Überfluges über die untersuchten Windenergieanlagen bewertet habe. Im Ergebnis seien Vorschläge formuliert und begründet worden, an welchen Orten zusätzliche Windenergieanlagen zu den bereits vorhandenen Windenergieanlagen unter radartechnischen Kriterien als zulässig erachtet werden könnten. Betriebliche oder operationelle Aspekte seien dabei nicht gezielt bewertet worden. Weiterhin heißt es in der Stellungnahme, dass bei der Wahl der Überfluggeschwindigkeit sowie der Überflugrichtungen ein theoretischer Ansatz gewählt worden sei, um die unendlich große Zahl von Variationsmöglichkeiten eines Überfluges transparent und nachvollziehbar bewerten zu können. In der Begutachtung seien aus beliebig vielen Überflugszenarien bzw. Überflugrichtungen vier "worst case"-Überflugrichtungen mit maximaler Verweildauer oberhalb der Windenergieanlagen herangezogen worden, die als lineare Überflugpfade stets die größten Lateraldimensionen des Windparkgebiets - heute und gegebenenfalls auch zukünftig - abdeckten. Die gewählte Mindestgeschwindigkeit von 200 km/h sei dabei als Reisegeschwindigkeit eines kleinen einmotorigen Luftfahrzeugs beispielsweise des Typs Cessna angenommen worden. Die Festlegung auf diese Geschwindigkeit sei in Abstimmung mit dem Amt P. (Q.) erfolgt, weil damit die große Mehrheit von Überfluggeschwindigkeiten verschiedener ziviler und militärischer Luftfahrzeuge berücksichtigt werden könne. Ergänzend hierzu wird in der Stellungnahme der M. vom 16. April 2010 ausgeführt, dass die gewählte Überfluggeschwindigkeit von 200 km/h als repräsentativer Mittelwert angesetzt worden sei. Es sei zutreffend, dass insbesondere Hubschrauberflüge mit geringeren Geschwindigkeiten möglich seien, außerhalb der unmittelbaren Anflugbereiche eines Flugplatzes sei jedoch mit deutlich höheren Geschwindigkeiten insbesondere bei Tragflächenflugzeugen zu rechnen. Aktuell werde im Übrigen gemäß einer zwischenzeitlichen Festlegung durch die militärische Flugsicherung eine Überfluggeschwindigkeit von 50 m/s (= 180 km/h) für entsprechende Untersuchungen zu Grunde gelegt. Daraus ergäben sich für das Gutachten vom 25. Juli 2008 aber keine relevanten Änderungen für die Bewertung der Störwirkungen der betrachteten Windenergieanlagen. Anhand dieser erläuternden Hinweise wird ersichtlich, dass operative Einsätze mit (Drehflügel-)Luftfahrzeugen deutlich unterhalb einer Mindestgeschwindigkeit von 200 km/h (bzw. 180 km/h), wie sie die Beigeladene unter Hinweis auf die tatsächliche Nutzung des Flugplatzes K. beschrieben hat, gutachterlich nicht bewertet wurden, so dass nicht auszuschließen ist, dass die streitigen Windenergieanlagen unter den von der Beigeladenen geschilderten Flugbedingungen die Gefahr von Radarzielverlusten in nicht unerheblichem Maße erhöhen. Auch in dieser Hinsicht lassen sich verlässliche Feststellungen erst nach eingehender Prüfung in dem noch offenen Klageverfahren treffen.
Mit ihrem Vortrag, die Beigeladene sei mit ihren Einwendungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB ausgeschlossen, weil diese bereits bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners (betreffend den Teilabschnitt Windenergienutzung) abschließend abgewogen worden seien, kann die Antragstellerin ebenfalls nicht durchdringen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nach Abs. 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Die Regelung betrifft die positive Wirkung von Zielen der Raumordnung, hier in der Gestalt der regionalplanerischen Festlegung der Konzentrationsfläche I./J. als Vorrangstandort für die Windenergienutzung. Die Vorschrift beinhaltet, dass dann, wenn die für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen öffentlichen Belange bei der Aufnahme des Vorhabens in einen Raumordnungsplan abgewogen worden sind, die Belange in einem nachfolgenden (Genehmigungs-)Verfahren als "abgeschichtet" gelten und dem Vorhaben nicht mehr entgegengesetzt werden können. Die Wirkung tritt demgegenüber nicht ein, wenn die entsprechende Abwägung auf der raumplanerischen Ebene tatsächlich nicht stattgefunden hat (vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rn. 73; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, § 35 Rn. 121; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 35 Rn. 116). Nach diesen Maßstäben ergibt sich für das vorliegende Verfahren kein einheitliches Bild. Die von der Beigeladenen geltend gemachte Beeinträchtigung der An- und Abflugstrecke "L." wurde - soweit ersichtlich - bei der regionalplanerischen Festlegung des Vorrangstandortes I./J. nicht abgewogen, jedenfalls finden sich hierzu Erläuterungen in der Begründung des (Teil-)Regionalplans nicht. Für den Eintritt der Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB könnte in diesem Zusammenhang allerdings sprechen, dass im Zuge der Raumordnungsplanung des Antragsgegners die Eignung des Vorrangstandorts I./J. für die Windenergienutzung grundsätzlich bejaht wurde, und zwar wohl nach Abwägung aller gegen den Standort vorgebrachten Einwendungen einschließlich der seitens der Wehrbereichsverwaltung Nord vorgebrachten militärflugtechnischen Belange. Insoweit könnte es durchgreifenden Bedenken begegnen, wenn die Beigeladene unter pauschalem Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Sichtflugstrecke "L." mit dem streitigen Vorhaben der Antragstellerin zugleich auch die Eignung des Vorrangstandortes I./J. bzw. zumindest des Teilstandorts J. insgesamt verneint und hier die Errichtung von Windenergieanlagen östlich der A G. für nicht hinnehmbar erachtet. Letztlich kann auch diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden, denn hierzu bedürfte es einer eingehenden Auswertung der entsprechenden Planunterlagen des Antragsgegners, insbesondere der dem Senat bislang nicht vorliegenden Unterlagen zur Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen, welche im Rahmen der hier nur angezeigten summarischen Prüfung nicht geleistet werden kann. Auch die Beteiligten haben sich mit diesen Unterlagen im Einzelnen nicht auseinandergesetzt.
Hinsichtlich des geltend gemachten Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB - Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage des Flugplatzes K. - ist die Beigeladene aller Voraussicht nach mit ihren Einwendungen nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB ausgeschlossen, jedenfalls lässt sich auch dies ohne nähere Auswertung der Planaufstellungsunterlagen nicht im Sinne der Antragstellerin feststellen. Im Beteiligungsverfahren für den Regionalplan hatte die Wehrbereichsverwaltung Nord in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2004 gegen den Standort I./J. eingewandt, hier könnten mögliche Reflektionen bzw. Verschattungen des Radarstrahls durch die geplanten Windenergieanlagen in Verbindung mit den bereits bestehenden Windenergieanlagen zu erheblichen, von der Bundeswehr nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen des Flugbetriebs führen. Soweit ersichtlich, wurden diese Bedenken von der Antragstellerin bei der Festlegung des Vorrangstandorts zwar berücksichtigt, allerdings nicht abschließend abgewogen. In der Begründung des (Teil-)Regionalplans, auf die das Verwaltungsgericht zu Recht abgehoben hat, heißt es vielmehr (S. 32):
"Bei den Vorrangstandorten R., I./J., S. und T. werden Flugsicherheitsbelange berührt. Bei diesen Windparks sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren die Aufstellkriterien der Maststandorte mit der Wehrbereichsverwaltung und der Deutschen Flugsicherheit abzustimmen."
Eine abschließende Abwägung des Belangs der Flugsicherung, die Voraussetzung für den Eintritt der Wirkung nach§ 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB wäre, hat danach auf der Ebene der Raumordnungsplanung nicht stattgefunden, vielmehr ist von einer Verlagerung der Konfliktbewältigung auf das Genehmigungsverfahren auszugehen. Die in der Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 9. März 2004 aufgestellten Kriterien für eine Zulässigkeit von Windenergieanlagen an dem in Rede stehenden Vorrangstandort ändern daran nichts. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, dass der Antragsgegner die aufgezeigten Kriterien bei der Aufstellung des Regionalplans zwar zur Kenntnis genommen, sich in dieser Hinsicht einer abschließenden Abwägung jedoch enthalten hat.
Nach alledem erscheint bereits die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Windenergieanlagen zweifelhaft und die Rechtsverfolgung der Beigeladenen in der Hauptsache kann deshalb nicht als offenkundig aussichtslos angesehen werden. Unter diesen Umständen bedarf es vorliegend keiner weiteren Vertiefung, ob die Einwendungen der Beigeladenen auch mit Blick auf die von ihr in Bezug genommenen Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 18a Abs. 1 LuftVG eigenständige Bedeutung erlangen könnten.
Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, geht die danach gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Gesichtspunkte, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten, haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch einen rügebefugten Dritten entspricht dem gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO und ist vorliegend von der Antragstellerin hinzunehmen, auch wenn für ihr Interesse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung vom 10. Juni 2009 insbesondere die von ihr geltend gemachten erheblichen Investitionskosten streiten. Die Beigeladene hat in nachvollziehbarer Weise erhebliche Gefährdungen sowohl der An- und Abflugstrecke "L." als auch der Radaranlage des Flugplatzes K. geltend gemacht, welche entgegen dem Vortrag der Antragstellerin und anders als das Vorbringen in dem dem Beschluss des Senats vom 13. April 2011 - 12 ME 8/11 - zugrunde liegenden Verfahren nicht lediglich als abstrakt bzw. unbedeutend anzusehen sind. Dass derartige Störungen unkalkulierbare Risiken für den betroffenen Flugbetrieb begründen und Ursache für schwerwiegende Unfälle sein können, stellt einen nicht zu vernachlässigenden Gesichtspunkt dar, welcher dem Interesse der Beigeladenen daran, dass die sofortige Ausnutzung der streitigen Genehmigung unterbleibt, Durchsetzungskraft gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin verleiht.