Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.09.2013, Az.: 12 ME 114/13
Aufforderung zur Vorlage eines Keimgutachtens als behördliche Verfahrenshandlung (hier: in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren); Isolierte Überprüfung nach § 44a VwGO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.09.2013
- Aktenzeichen
- 12 ME 114/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 44426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0910.12ME114.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 23.04.2013 - AZ: 12 B 2381/13
Rechtsgrundlage
- § 44a VwGO
Fundstellen
- AUR 2013, 431-433
- DÖV 2013, 952
- NVwZ-RR 2013, 6
- NVwZ-RR 2013, 988-989
- NdsVBl 2013, 4
Amtlicher Leitsatz
Die Aufforderung zur Vorlage eines Keimgutachtens (in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) stellt eine behördliche Verfahrenshandlung dar, deren isolierte Überprüfung nach § 44a VwGO auch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig ausgeschlossen ist.
Gründe
Der Antragsteller beantragte im Jahr 2011 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen mit jeweils 39.000 Tierplätzen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er "zum Nachweis der Einhaltung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG" die Vorlage eines Keimgutachtens unter Beachtung der einschlägigen DIN-Normen (u.a. der VDI-Richtlinie 4250 E) fordere. Er bat den Antragsteller bis zum 30. November 2012 um Mitteilung, bis wann er ein entsprechendes Gutachten vorlegen könne, und kündigte an, nach Ablauf der Frist über den Antrag nach Aktenlage zu entscheiden. Der Antragsteller lehnte die Vorlage eines solchen Gutachtens in der Folgezeit mit der Begründung ab, dass in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens überhaupt keine Wohnhäuser vorhanden seien. Die nächstgelegenen Wohnhäuser befänden sich nördlich der geplanten Anlage in einer Entfernung von ca. 430 m. Durch die von ihm angestrebte Verlegung der Kamine an das südliche Ende der Anlage werde die Entfernung auf "sichere 500 m" ausgedehnt. Das mit den Antragsunterlagen vorgelegte Gutachten (zur Auswirkung von Geruchsstoff-, Staub- und Ammoniakemissionen in der Umgebung der geplanten Anlage) sei eindeutig. Die Grenz- und Schwellenwerte würden hier ohne weiteres eingehalten.
Mit Anhörungsschreiben vom 7. Februar 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut auf, ihm bis zum 11. März 2013 eine Auftragsbestätigung für die Erarbeitung eines Keimgutachtens vorzulegen. Die geplante Verlegung der Abluftkamine ändere an dieser Forderung nichts.
Der Antragsteller hat am 11. März 2013 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Genehmigung von zwei Hähnchenmastställen mit je 39.000 Tierplätzen nach Vorlage einer gutachterlichen Bestätigung, dass die Verlegung der Kamine an das südliche Ende der Stallanlage im Hinblick auf Rechte Dritter irrelevant bleibt, zu entscheiden, ohne dass er zuvor ein Keimgutachten in Bezug auf dieses Vorhaben vorlegt.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 23. April 2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der zulässige Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Woraus sich die besondere Eilbedürftigkeit ergeben solle, die es dem Antragsteller unzumutbar mache, den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners abzuwarten, sei vom Antragsteller weder substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner dazu verpflichtet werde, (vorläufig) ohne Vorlage eines Keimgutachtens über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Einen solchen Anspruch könnte der Antragsteller auch nicht in einem Klageverfahren geltend machen. Denn die Aufforderung des Antragsgegners, ein Keimgutachten und eine entsprechende Auftragsbestätigung vorzulegen, stellten behördliche Verfahrenshandlungen nach § 44a VwGO dar, die nicht isoliert, sondern nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden könnten. Der Antragsteller müsse daher zunächst die Ablehnung seines Genehmigungsantrags abwarten und dagegen Rechtsmittel erheben. In dem Hauptsacheverfahren müsste dann geklärt werden, ob die Vorlage eines Keimgutachtens zu Recht verlangt worden sei und die Ablehnung der Genehmigung zulässigerweise auf die Nichtvorlage habe gestützt werden können. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Keimgutachtens sei auch im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO durch § 44a VwGO ausgeschlossen.
II.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller macht geltend: Das besondere Eilbedürfnis liege darin, dass er nach Ablehnung seines Antrags mit einem mehrjährigen Verwaltungsrechtsweg für das Widerspruchsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das zweitinstanzliche Verfahren rechnen müsse. Im Übrigen würde die Rechtsverfolgung aller Voraussicht nach auch wesentlich erschwert, weil er für den dann zu erhebenden Verpflichtungsantrag aller Voraussicht nach mit weiteren Restriktionen, die sich zurzeit in der Planung auf Landes- und Bundesebene im Gesetzgebungsverfahren befänden, rechnen müsse. Der Antragsgegner habe den Erörterungstermin zunächst auf den 12. September 2012 festgesetzt. Das zeige, dass dem Vorhaben aus Sicht des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt keine Hindernisse entgegengestanden hätten und er - der Antragsteller - von einer Genehmigung habe ausgehen dürfen. Durch die nachträgliche Forderung, ein Keimgutachten vorzulegen, werde er auf den Rechtsweg verwiesen mit entsprechend langwierigen Rechtsmittel- und Klageverfahren. Dadurch verschlechtere sich seine Situation ganz erheblich. Der Anspruch auf Vorlage eines Keimgutachtens bestehe schon deshalb nicht, weil es keine anerkannten Regelwerke zur Bemessung der Bioaerosole gebe. Der entsprechende VDI-Richtlinienentwurf 4250 befinde sich nach wie vor im Gründruck und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die sachverständigen Stellen hierzu auf einen Erlass einigen könnten. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen vor, die im Gemeinsamen Runderlass vom 22. März 2013 als Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchtigung benannt seien. Die Anforderung eines Bioaerosolgutachtens erscheine vor diesem Hintergrund willkürlich. Unrichtig sei der Ansatz, die Einholung eines Keimgutachtens sei eine unselbstständige behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO, die nicht isoliert angreifbar sei. Verfahrenshandlungen könnten die Genehmigung so sehr erschweren, dass damit die Genehmigung selbst gefährdet sei. Er - der Antragsteller - habe darauf hingewiesen, dass eine solche Genehmigungserschwernis vorliege, weil die Kosten für das angeforderte Gutachten bei über 50.000,- EUR lägen. Der Kostenrahmen für das Genehmigungsverfahren werde mehr als verdoppelt. Eine solche unverhältnismäßige Erschwernis könne er als Landwirt nicht hinnehmen und müsse nach § 19 Abs. 4 GG überprüfbar sein. Gegenstand einer Regelungsanordnung nach § 123 VwGO könne auch die Verpflichtung der Behörde sein, bestimmte Handlungen zu unterlassen.
Diese zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Aufforderung zur Vorlage eines Keimgutachtens eine behördliche Verfahrenshandlung darstellt, deren isolierte Überprüfung durch § 44a VwGO ausgeschlossen wird. Zu den nach dieser Vorschrift ausgeschlossenen Rechtsbehelfen zählen - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - auch die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (BVerwG, Beschl. v. 21.3.1997 - 11 VR 2.97 -, NVwZ-RR 1997, 663; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Rn. 60).Die Regelung des § 44a VwGO führt allerdings bereits zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs (vgl. dazu Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Aug. 2012, § 44a Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 44a Rn. 1). Die Voraussetzungen des § 44a Satz 1 VwGO liegen vor. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Aufforderung einer Genehmigungsbehörde, die Antragsunterlagen innerhalb bestimmter Fristen zu ergänzen, stellt eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne dieser Vorschrift dar (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 10 Rn. 42; Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 2, Stand: Juli 2013, 9. BImSchV, § 7 Rn. 10). Ein Rechtsbehelf gegen die streitige Forderung des Antragsgegners nach einem Keimgutachten ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich. § 44a VwGO ist zwar einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen darf, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (BVerfG, Beschl. v. 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, NJW 1991, 415, [...] Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 - 1 WB 4.12 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 55, [...] Rn. 22; Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 44a Rn. 29 m. w. N). Das ist hier aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es dem Antragsteller ohne weiteres möglich ist, eine (ablehnende) Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten und den von ihm behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung ohne vorherige Vorlage eines Keimgutachtens mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Insofern kommt es auf die Kosten für das angeforderte Gutachten nicht an. Die von dem Antragsteller befürchtete mehrjährige Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellt für sich genommen keinen unzumutbaren Nachteil dar. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nach Abschluss eines aus seiner Sicht erfolgreichen Verwaltungsstreitverfahrens nicht mehr in der Lage wäre, das Vorhaben zu verwirklichen. Welche "weiteren Restriktionen" eine Rechtsverfolgung künftig wesentlich erschweren könnten, legt der Antragsteller nicht dar. Die bloße Möglichkeit, dass neue Erkenntnisse oder eine veränderte Rechtslage einem Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt entgegenstehen könnten, rechtfertigt einen isolierten Rechtsschutz gegen eine behördliche Verfahrenshandlung nicht.
Unabhängig davon ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 VwGO der Sache nach vorbeugenden Rechtsschutz erlangen will. Er möchte mit seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag verhindern, dass der von ihm gestellte Genehmigungsantrag mit der Begründung abgelehnt wird, er habe kein Keimgutachten vorgelegt. Eine einstweilige Anordnung, die auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet ist, setzt aber ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus (dazu etwa Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 104 m. w. N.). Sie kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsaktes abzuwarten, wenn also schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Das ist hier - wie gesehen - aber nicht der Fall.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auch zu Recht als unbegründet angesehen hat. Der Antragsteller hat nach wie vor einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtschutzes die Bescheidung seines Genehmigungsantrags. Eine entsprechende Regelungsanordnung, die einen möglichen Anspruch auf Neubescheidung des (aus Sicht des Antragstellers) rechtswidrig abgelehnten Antrags in der Hauptsache endgültig vorwegnehmen würde, kommt aber nur in Betracht, wenn der Antragsteller anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, würde er auf den Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden (Beschl. d. Sen. v. 24.7.2013 - 12 ME 37/13 -, [...] Rn. 17; ob ein Anspruch auf (Neu-)Bescheidung überhaupt Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein kann, ist schon umstritten, vgl. dazu Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 123 Rn. 158 ff., Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 209 ff., jeweils m. w. N.). Solche Nachteile hat der Antragsteller - aus den bereits dargestellten Gründen - nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.