Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 12 ME 176/09
Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (Umwelt-RBG) mit seiner Einschränkung der Rügebefugnis auf die Rechte Einzelner begründenden Rechtsvorschriften; Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zu der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen Interessenabwägung wegen potenzieller Gemeinschaftswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-RBG; Anforderungen an die Behauptung der Unvertretbarkeit der Abgrenzung eines faktischen Vogelschutzgebiets aus ornithologischer Sicht bei fortgeschrittenen Stand des Meldeverfahrens und Gebietsausweisungsverfahrens; Berücksichtigung des in erster Instanz "aufgesparten" Vortrags des Beschwerdeführers im späteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.03.2010
- Aktenzeichen
- 12 ME 176/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 11959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0310.12ME176.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-RBG
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 146 Abs. 4 S. 3, 6 VwGO
Fundstellen
- DVBl 2010, 596
- FStNds 2010, 481-487
- FStNds 2010, 515-519
- NVwZ-RR 2010, 431
- NordÖR 2010, 255-261
- NuR 2010, 290-296
- UPR 2010, 360
- ZUR 2010, 271
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Hinblick auf die derzeit bestehenden Zweifel, ob § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG mit seiner Einschränkung der Rügebefugnis auf die Rechte Einzelner begründenden Rechtsvorschriften europarechtskonform ist, obliegt es den Verwaltungsgerichten, die potentielle Gemeinschaftswidrigkeit der Norm regelmäßig in die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung einzustellen.
- 2.
An die Behauptung, die Abgrenzung eines faktischen Vogelschutzgebiets sei aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar, sind angesichts des fortgeschrittenen Standes des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens besondere und gesteigerte Anforderungen zu stellen.
- 3.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Beschwerdeführer nicht mehr mit einem Vortrag gehört werden, der bereits in erster Instanz zum Gegenstand der Prüfung hätte gemacht werden können, aber "aufgespart" worden ist.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Teilgenehmigung zur wesentlichen Änderung des Kalksteinbruchs C. mit Bescheid vom 17. April 2009.
Die Beigeladene betreibt aufgrund früherer Genehmigungen (wohl u.a.) vom 15. November 1984 und 4. Mai 1999 an ihrem Standort in C. einen Kalksteinbruch. Unter dem 1. Juli 2008 beantragte sie, ihr die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der vorhandenen Anlage zu erteilen. Danach sollte die genehmigte Anlage um über 10 ha erweitert, die Herrichtung im genehmigten Bereich an die erweiterte Abbauführung angepasst und auf den Abbau eines Teils der genehmigten Flächen verzichtet werden. Der Antrag sowie die Antragsunterlagen lagen nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 20. August bis 19. September 2008 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am 6. Oktober 2008. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben. Das Einwendungsschreiben ging am 9. Oktober 2008 beim Antragsgegner ein. Eine Übersendung "vorab per Fax" - wie auf dem Schreiben vermerkt - ist in den Verwaltungsvorgängen nicht (mehr) nachweisbar. Am 12. November 2008 fand ein Erörterungstermin statt, in dem auch der Antragsteller vertreten war.
Unter dem 16. Dezember 2008 stellte die Beigeladene den Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG, der den Abbau und sonstige betriebliche Tätigkeiten innerhalb der beantragten Erweiterung, aber außerhalb der Grenzen des gemeldeten Vogelschutzgebietes V 68 "Sollingvorland" in einem Umfang von 9,1 ha, die Rückgabe einer zum Abbau genehmigten Fläche von 2,5 ha und die Änderung der Renaturierungsplanung einschließlich der Abbauführung innerhalb zum Abbau genehmigter Flächen im Umfang von 16,4 ha betrifft. Zugleich beantragte die Beigeladene, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Ferner stellte die Beigeladene den Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8 a Abs. 1 BImSchG hinsichtlich näher bezeichneter Vorbereitungsmaßnahmen, dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Januar 2009 entsprach. Nachdem der Antragsteller dagegen unter dem 6. Februar 2009 Widerspruch eingelegt hatte, stellte die Beigeladene einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Februar 2009 stattgab.
Mit Bescheid vom 17. April 2009 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur wesentlichen Änderung des Kalksteinbruchs C. in Gestalt der Erweiterung des Kalksteinbruchs um rd. 10 ha und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Über den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Die Genehmigungsentscheidung wurde am 6. Mai 2009 öffentlich bekannt gemacht; der vollständige Genehmigungsbescheid lag in der Zeit vom 7. bis 20. Mai 2009 öffentlich aus.
Der Antragsteller hat am 26. Mai 2009 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Eine Antragsbefugnis ergebe sich nicht aus den naturschutzrechtlichen Vorschriften des § 61 Abs. 1 und 5 BNatSchG. Dem Antragsteller stehe auch keine Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (URG) zu. Danach könnten anerkannte Vereinigungen, zu denen auch der Antragsteller gehöre, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 URG einlegen, wenn (u.a.) die Vereinigung geltend mache, dass die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 URG Rechtsvorschriften widerspreche, die dem Umweltschutz dienten, Rechte Einzelner begründeten und für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Die Möglichkeit der Verletzung Rechte Einzelner im Sinne dieser Vorschrift sei nicht gegeben. Nach dieser gesetzlichen Regelung könnten Umweltschutzverbände nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine ausschließlich auf eine Verletzung des Naturschutzrechts gestützte Verbandsklage erheben. Deshalb sei auch der Antragsteller nicht antragsbefugt, weil er allein die Verletzung arten- und naturschutzrechtlicher sowie verfahrensrechtlicher Belange geltend mache. Allerdings sei umstritten, ob die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben von Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, durch die die UVP-Richtlinie und die IVU-Richtlinie um einen Art. 10 a bzw. 15 a über Rechtsbehelfsbefugnisse für anerkannte Umweltvereine ergänzt worden seien, durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz europarechtskonform erfolgt sei. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 2009 (- 8 D 58/08.AK -; EuGH, Rs. C-115/09), ausgeführt, er halte es für möglich, dass Art. 10 a der UVP-Richtlinie bei einer nicht nur am Wortlaut, sondern auch an Sinn und Zweck der Richtlinienbestimmung sowie anhand der im Lichte des EG-Vertrages zu betrachtenden Ziele der UVP-Richtlinie orientierten Auslegung die Begründung eines weitergehenden Rügerechts der Nichtregierungsorganisationen verlange als es im deutschen Recht erfolgt sei. Gleichwohl gehe das erkennende Gericht für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG den europarechtlichen Vorgaben entspreche und dem Antragsteller keine Antragsbefugnis im Hinblick auf die allein geltend gemachten Einwendungen arten- und naturschutzrechtlicher Art zustehe. Wie der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. Juli 2008 (1 ME 131/08) ausgeführt habe, lasse sich mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden den Regelungen in Art. 10 a der UVP-Richtlinie und in Art. 15 der IVU-Richtlinie nicht entnehmen, dass es damit nicht vereinbar sei, eine Verbandsklage davon abhängig zu machen, dass die umstrittene Rechtsvorschrift Rechte Einzelner begründe.
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend: An der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm - dem Antragsteller - keine Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 2 URG zustehe, bestünden erhebliche rechtliche Zweifel. Ob die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG aufgestellte Voraussetzung, dass anerkannte Umweltverbände nur die Verletzung solcher Vorschriften rügen könnten, die Rechte Einzelner begründeten, mit den Vorgaben vorrangigen europäischen Rechts vereinbar sei, sei fragwürdig. Die ganz überwiegende Meinung in der Literatur verneine dies. Insbesondere im Hinblick auf die Vorlageentscheidung des OVG Münster hätte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht pauschal als unzulässig abweisen dürfen, sondern die Rechtsfrage bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zumindest als offen und ungeklärt einstufen müssen. Bei der dann gebotenen Abwägung der beteiligten Interessen hätte sich ergeben, dass seine - des Antragstellers - Interessen an einer Aussetzung der Vollziehung überwögen, weil die Beeinträchtigung des faktischen Vogelschutzgebietes nach dem Abbau nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, während an dem Abbau weder ein besonderes öffentliches Interesse noch ein besonderes privates Interesse der Beigeladenen bestehe. Überdies sei die angegriffene Genehmigung auch wegen der Verletzung von umweltrechtlichen Vorschriften rechtswidrig, die die Verletzung von Rechten Einzelner begründeten, denn durch die erlassene Teilgenehmigung werde nicht hinreichend sichergestellt, dass die Belastung der Nachbarschaft mit Feinstaub keine gesundheitsschädlichen Werte überschreite. Dieses Vorbringen, dass der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist jedenfalls im Ergebnis nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
1.
a)
Soweit das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers aus naturschutzrechtlichen Vorschriften verneint hat, führt der Antragsteller mit der Beschwerde Angriffe nicht. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dem Antragsteller stehe auch keine Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (URG) zu, verweist der Antragsteller hingegen auf Gesichtspunkte, die es jedenfalls als zweifelhaft erscheinen lassen, ob der von ihm eingelegte Rechtsbehelf allein mit dieser Begründung abgelehnt werden durfte. In § 2 Abs. 1 URG ist allerdings bestimmt, dass eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 URG einlegen kann, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach dieser Vorschrift Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sowie ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein. Voraussetzung ist zudem, dass die Vereinigung zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 URG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Hat die Vereinigung - wie hier der Antragsteller - Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 URG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 2 Abs. 3 URG).
Die hier streitige Teilgenehmigung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a URG, denn es handelt sich um eine Entscheidung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. § 3 e Abs. 1 UVPG, § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV) und hier bejaht worden ist. Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 URG sind Genehmigungen für Anlagen, die nach der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - einer Genehmigung bedürfen sowie weitere im Einzelnen genannte Erlaubnisse nach verschiedenen weiteren Gesetzen. Da die Teilgenehmigung die Erweiterung des vorhandenen Kalksteinbruchs der Beigeladenen um rd. 10 ha zum Gegenstand hat, also ein Vorhaben im Sinne von Nr. 2.1, Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV betrifft, welches einer förmlichen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedarf, ist der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auch unter diesem Gesichtspunkt eröffnet.
Dass der Antragsteller seine Einwendungen im Genehmigungsverfahren nicht fristgerecht vorgebracht hat, lässt sich nicht feststellen. Der Antragsteller hat Einwendungen mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 geltend gemacht. An diesem Tage endete auch die in der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens bezeichnete Einwendungsfrist. Das Einwendungsschreiben des Antragstellers ist im Original allerdings erst am 9. Oktober 2008 beim Antragsgegner eingegangen. Die in dem Schreiben vermerkte Vorabübersendung als Fax ist in den dem Gericht überlassenen Verwaltungsvorgängen nicht auffindbar. Dazu hat der Antragsteller auf gerichtliche Nachfrage erklärt, die Einwendungen seien per Fax am 6. Oktober 2008 zwischen 10.09 Uhr und 10.15 Uhr übersandt worden; das Faxprotokoll weise aus, dass alle 34 Seiten korrekt übertragen worden seien. Ferner habe ein Mitarbeiter des Antragsgegners auf telefonische Anfrage den vollständigen Eingang bestätigt, worüber eine Angestellte des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers einen handschriftlichen Vermerk auf dem Faxprotokoll verfasst habe. Ferner ist eine Kopie des Sendeberichts mit den genannten Eintragungen vorgelegt worden. Zudem hat der Antragsgegner erklärt, die Einwendung des Antragstellers sei in die Liste der fristgerecht eingegangenen Einwendungen aufgenommen worden, so dass davon auszugehen sei, dass das per Fax vorab eingegangene Exemplar zur Verschlankung der Akten ausgesondert worden sei. Hiernach ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Einwendungen fristgerecht erhoben worden sind.
Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzrechts beruft und eine Beeinträchtigung des faktischen Vogelschutzgebietes geltend macht, nimmt er keine Vorschriften in Anspruch, die "Rechte Einzelner" begründen. Dabei muss es sich um Rechtsvorschriften handeln, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen. Der Umweltverband muss also nicht nur geltend machen können, dass die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist, sondern zusätzlich, dass sich der Rechtsverstoß auf Rechtsvorschriften bezieht, die zugleich Rechte Einzelner begründen. Es muss sich um solche Normen handeln, die eine doppelte Schutzrichtung besitzen, nämlich hinsichtlich des Umweltschutzes selbst und zusätzlich hinsichtlich des Drittschutzes. Eine tatsächliche subjektive Rechtsverletzung eines Einzelnen ist hingegen nicht erforderlich; das heißt, dass die in § 2 Abs. 1 URG normierte Antrags- und Klagebefugnis schutznormakzessorisch ist. Das bedeutet indes, dass nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 URG - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und auch der Antragsteller nicht in Zweifel zieht - eine Umweltvereinigung nicht befugt ist, einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften des innerstaatlichen oder europäischen Naturschutzrechts zu rügen.
Allerdings - auch darauf hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen - ist die Gemeinschaftsrechtskonformität der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG enthaltenen Begrenzung der Rügebefugnis rechtlich umstritten (aus der Fülle der Literatur und aus neuerer Zeit seien hier nur genannt: Berkemann, NordÖR 2009, 336; ders., in: Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, 1. Aufl. 2008, S. 273 f. (Rn. 498); Halama, a.a.O., S. 763 ff. (Rn. 317 ff); Bunge, ZUR 2010, 20; Dippel/Niggemeyer, EurUP 2009, 199; Gatz, DVBl. 2009, 737, 747 f.; ders., Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Aufl. 2009, S. 251 ff.; Niederstadt/Weber, NuR 2009, 297; Schlacke, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht, 2010, S. 443 ff.; Schrödter, NVwZ 2009, 157; Versteyl, EurUP 2009, 133; vgl. aus der Rechtsprechung: Nds. OVG, 1. Senat, Beschl. v. 7.7.2008 - 1 ME 131/08 -, NVwZ 2008, 1144; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.2.2009 - 1 A 10722/08 -, UPR 2009, 316; Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 12.3.2009 - 1 KN 12/08 -, NordÖR 2009, 347; Hess. VGH, Urt. v. 16.9.2009 - 6 C 1005/08.T -, ZUR 2010, 46). Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient der Umsetzung von Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Abl. EU Nr. 1156 S. 17). Durch die genannten Artikel ist in die Richtlinie 85/337/EWG - UVP-RL - Art. 10 a und in die Richtlinie 96/61/EG - IVU-RL - Art. 15 a eingefügt worden. Darin ist in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in den genannten Richtlinien bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend und gelten derartige Organisationen auch als Träger von Rechten, die - sofern das Verfahrens- und Prozessrecht eines Mitgliedstaats die Geltendmachung einer Rechtsverletzung als Voraussetzung erfordert - im Sinne der Richtlinien verletzt werden können.
Hiernach besagen die Vorschriften zunächst nicht mehr, als dass es überhaupt möglich sein oder bleiben muss, umweltrelevante behördliche Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob der Zugang zum Gericht die Geltendmachung eines ausreichenden Interesses an der gerichtlichen Klärung oder die Behauptung einer Rechtsverletzung voraussetzt, hängt von der Prozessordnung des jeweiligen Mitgliedstaates ab. Dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Prozessvoraussetzungen für den Zugang zu den Gerichten gibt, wird damit ausdrücklich anerkannt. Diesen ist es überlassen zu bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Das gilt nach der Aarhus-Konvention und den Richtlinien in Gestalt der oben bezeichneten Änderungsvorschriften indes nicht uneingeschränkt. Für die Klagen von Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, bei denen es sich also um anerkannte Umweltverbände handelt, wird fingiert, dass ihr Interesse als ausreichend anzusehen ist, um Zugang zu einem Überprüfungsverfahren zu erhalten. Sofern nach innerstaatlichem Recht eine Rechtsverletzung zur Begründung der Klagebefugnis geltend zu machen ist, wird ferner fingiert, dass Nichtregierungsorganisationen auch als Träger von Rechten gelten, die in diesem Sinne verletzt werden können. Das könnte eine Auslegung nahelegen, wonach das Gemeinschaftsrecht fordert, dass Umweltverbände in den Mitgliedstaaten mit dem Modell des Individualrechtsschutzes so zu stellen sind, als könnten sie eine zur Klage berechtigende Rechtsverletzung geltend machen. Danach bliebe zwar gemeinschaftsrechtlich offen, ob der Mitgliedstaat das Interessenten- oder Verletztenklagemodell verfolgt, in jedem Fall soll danach aber mit Hilfe der Fiktion bewirkt werden, dass die nach nationalem Recht anerkannten Umweltverbände einen weiten Zugang zu den Gerichten erhalten und damit im Vergleich zu einzelnen Dritten eine Privilegierung erfahren, mit der sich die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG formulierte Einschränkung schwerlich verträgt. Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das erwähnte Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Reichweite des Verbandsklagerechts im Umweltrecht nach Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG gerichtet (Beschl. v. 5.3.2009 - 8 D 58/08.AK -, NVwZ 2009, 987).
Eine Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 (und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2) URG, mit der insoweit die Zweifel an der Europarechtskonformität des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeräumt werden, erscheint nicht möglich. Eine richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts setzt dessen innerstaatliche Interpretationsfähigkeit voraus. Hingegen ist eine richtlinienkonforme Auslegung gegen den ausdrücklichen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht gestattet. So liegt es hier. Die Entstehungsgeschichte der die Klagebefugnis einschränkenden Regelung in § 2 URG lässt deutlich erkennen, dass ein Zugang der Umweltverbände, die keine Verletzung schutznormakzessorischer Umweltschutzbelange geltend machen können, zu den Gerichten ausgeschlossen sein soll (vgl. dazu aus neuerer Zeit nur Hess. VGH, Urt. v. 16.9.2009 - 6 C 1005/08.T -, ZUR 2010, 46; Berkemann, NordÖR 2009, 336, 343 f.).
Sprechen somit beachtliche Gründe dafür, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG mit seiner Einschränkung der Klagebefugnis auf Rechte Einzelner begründende Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und angesichts des bestehenden Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar ist, könnte der Klagebefugnis der Umweltverbände im Übrigen auch nicht überzeugend entgegengehalten werden, ihnen stehe ein Recht zur Geltendmachung objektiver Rechtssätze des Umweltrechts aus einer unmittelbaren Anwendung der europarechtlichen Vorgaben nicht zu. Insoweit ist allerdings Voraussetzung, dass eine der begehrten Rechtsposition entsprechende Vorgabe unbedingt, klar und präzise sowie ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Eine solche unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinienvorschrift wird man kaum mit der Erwägung verneinen können, dass sie den nationalen Gesetzgeber nicht zwinge, eine umfassende altruistische Verbandsklage im Sinne einer so genannten Totalprüfung des Umweltrechts zu schaffen (so aber etwa Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.). Den Richtlinien ist jedenfalls die Fiktionswirkung eigen, wonach die Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung haben oder eines der Rechte inne haben, das durch einen der unter die Richtlinie fallenden Vorgänge verletzt sein könnte. Auch wenn es die Richtlinienbestimmungen den nationalen Gesetzgebern überlassen, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, unter denen etwa eine Umweltvereinigung ein Anfechtungsrecht haben kann, so müssen die nationalen Rechtsvorschriften jedenfalls einen weiten Zugang zu Gerichten sicherstellen und die praktische Wirksamkeit der die gerichtliche Anfechtung betreffenden Bestimmungen gewährleisten. Folglich darf - so der EuGH in seinem Urteil vom 15.10.2009 (- C-263/08 -, NuR 2009, 773; dazu Bunge, ZUR 2010, 20) - nicht die Gefahr bestehen, dass diese nationalen Rechtsvorschriften diejenigen Gemeinschaftsvorschriften gegenstandslos machen, nach denen alle, die ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung eines Projekts haben und deren Rechte verletzt sind, wozu auch Umweltschutzvereinigungen gehören, die Möglichkeit haben müssen, vor den zuständigen Gerichten gegen dieses Projekt vorzugehen (Rdnr. 45). Damit wird gewissermaßen ein Mindeststandard gerichtlicher Nachprüfung vorgeschrieben, der unabhängig von dem jeweiligen Rechtsschutzsystem des Mitgliedstaats zu gewährleisten ist und der Gegenstand der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie sein kann.
Die aufgeworfenen Fragen können in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer abschließenden Klärung nicht zugeführt werden. In dieser Lage erscheint es aber nicht fernliegend, dass der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des OVG Nordrhein-Westfalen und in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG mit Art. 10 a der UVP-Richtlinie feststellen wird. Diese Möglichkeit hat der Senat in seine Entscheidung einzustellen. Unter diesen Umständen besteht an der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts ein höheres Interesse als an der Anwendung des potentiell gemeinschaftswidrigen nationalen Rechts (vgl. OVG Rh.-Pfalz, Beschl. v. 4.11.2003 - 8 B 11220/03 -, NVwZ 2004, 363; Berkemann, NordÖR 2009, 336, 344). In dieser Situation erscheint es nicht vertretbar, den begehrten Rechtsschutz des Antragstellers allein mit der Erwägung zu versagen, die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG entspreche voraussichtlich den europarechtlichen Vorgaben und räume dem Antragsteller keine Antragsbefugnis im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen, mit denen eine Verletzung europäischen Naturschutzrechts gerügt wird, ein.
b)
Indes ergibt die hier nur angezeigte summarische Prüfung der Erfolgsaussichten auch in materiell-rechtlicher Hinsicht und anhand der von dem Antragsteller dargelegten Gründe, dass die Beschwerde erfolglos bleiben muss.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung und innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller insoweit lediglich mit Blick auf die gebotene Interessenabwägung pauschal die Beeinträchtigung des faktischen Vogelschutzgebietes behauptet, die nach dem Abbau nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Der Senat lässt dahingestellt, ob damit dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt worden ist und die in den späteren Schriftsätzen vertiefend vorgebrachten Gründe zum Beleg dieser Behauptung in diesem Beschwerdeverfahren noch berücksichtigungsfähig sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, deutet das Vorbringen des Antragstellers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die angefochtene Genehmigung deshalb rechtswidrig sein könnte, weil die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes V 68 "Sollingvorland" in den vom Land Niedersachsen an die Europäische Kommission gemeldeten Grenzen als naturschutzrechtlich unvertretbar anzusehen ist. Da eine förmliche Unterschutzstellung des gemeldeten Gebiets bisher - soweit ersichtlich - nicht vorgenommen worden ist, handelt es sich dabei - wie auch die Beigeladene einräumt - weiterhin um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Die angefochtene Teilgenehmigung umfasst nur Flächen, die außerhalb der Grenzen des gemeldeten Vogelschutzgebietes V 68 liegen. Der Antragsteller meint indes, dass die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes fehlerhaft erfolgt sei und nicht auf fachlichen Erwägungen beruhe. Die zur Begründung angeführten Gesichtspunkte deuten jedoch nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass diese Rüge berechtigt ist.
Dass das Vorhaben Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie (VRL) - verletzt, erscheint derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind, unterliegen dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VRL ergänzt diese Bestimmung dahin, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse die entsprechenden Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten treffen. Aus diesen Regelungen folgt jedoch nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind danach zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VRL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der in Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größerer Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihrer Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete (EuGH, Urt. v. 2.8.1993 - Rs. C-355/90 -, Slg. 1993, I-4221, Rdnr. 26 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -,BVerwGE 126, 166, 168 f.; Beschl. v. 13.3.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 33).
Ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus sachfremden Erwägungen unterblieben ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern unterliegt dagegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten nämlich einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind. Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL). Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das unberücksichtigt geblieben sei und eine "Lücke im Netz" schließe, ebenso besonderen Darlegungsanforderungen wie die Behauptung, dass die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes aus ornithologischer Sicht nicht vertretbar sei (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschl. v. 13.3.2008, a.a.O., m.w.N.).
Die Beigeladene hat ein Gutachten des Dipl.-Biologen D. (Büro Dr. E. und Partner) vom November 2006 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, warum die Grenze des Schutzgebietsvorschlags V 68 "Sollingvorland" im Gebiet um C. gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Gebietszuschnitt aus fachlicher Sicht überarbeitet werden sollte. Diese fachliche Stellungnahme hat zu einer Verkleinerung des Schutzgebiets geführt; diese Beurteilung hat sich das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz auch in diesem Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2009 an den Antragsgegner - soweit hier von Interesse - zu eigen gemacht.
Demgegenüber meint der Antragsteller, der gutachtlichen Stellungnahme des Dipl.-Biologen D. entnehmen zu können, dass ornithologische Fachaspekte hinter wirtschaftlichen Interessen der Beigeladen zurückgestellt worden seien und bezieht sich dabei auf eine fachliche Stellungnahme von Dr. F. "Anmerkungen zur Gebietsabgrenzung des EU-Vogelschutzgebietes V68" (Stand: 6.9.2009). Der Antragsteller zitiert in diesem Zusammenhang aus der Stellungnahme folgende Formulierung: "Verfüllungen von Steilwänden sowie Aufforstungen von Tagebauen stehen den textlichen Ausführungen des Umweltministeriums zu geplanten Maßnahmen zum Uhu-Schutz innerhalb des Gebietsvorschlag V 68 entgegen. Die Verfüllung von Steilwänden sowie die Aufforstung von Teilflächen ist im Fall des Kalksteinbruches C. aus fachlichen und rechtlichen Gründen jedoch zwingend notwendig. Somit ist eine Aufnahme der Betriebsflächen in das Schutzgebiet nicht sinnvoll." Er schließt daraus, der Gutachter fordere, Flächen, die aus fachlichen Gründen Bestandteil des Vogelschutzgebietes sein müssten, auszunehmen, weil dies mit Belangen des Kalksteinbetriebes nicht vereinbar sei. Allerdings werde in der Stellungnahme behauptet, innerhalb der Erweiterungsflächen läge zur Zeit kein Brutplatz des Uhu, dabei aber verschwiegen, dass bei der geplanten Erweiterung zwangsläufig die geeigneten Brutplätze in den der Erweiterungsfläche unmittelbar vorgelagerten Steilwänden zerstört würden. Diesen Annahmen ist die Beigeladene mit nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten. Sie weist darauf hin, dass sich die Aussage in dem zitierten Text auf den Bereich der rechtskräftig zum Abbau genehmigten Flächen und nicht auf die Erweiterungsfläche beziehe, wie sich aus der Überschrift dieses Abschnitts des Gutachtens "Flächenrücknahme des Gebietsvorschlages im Bereich der genehmigten Abbaustätte" ergebe. Für diesen Bereich sehe aber der vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim mit Bescheid vom 4. Mai 1999 genehmigte Rekultivierungsplan für die südöstlichen Böschungen eine Verfüllung und Aufforstung vor. Die sich daraus ergebende Verpflichtung werde somit in dem Gutachten angesprochen. Aufgrund dieser fortbestehenden Verpflichtung sei es unmöglich gewesen, in diesem Bereich wirksame Maßnahmen für eine Ansiedlung des Uhus zu verwirklichen, was den Vorschlag rechtfertigte, die Betriebsfläche aus den Grenzen des Vogelschutzgebietes in der ursprünglich vorgesehenen Gestalt herauszunehmen. Auch die Aussagen zur Verkippung von Abraum entlang der Steilwände bezögen sich auf die bereits genehmigte Situation und träfen unabhängig von der streitigen Erweiterung der Abbaufläche zu. Aufgrund der schon bisher bestehenden Genehmigung sei es erforderlich, Abraum und sonstige unverwertbare Massen entlang der Steilwände zu verkippen, so dass nur sehr wenige Steilwände als potentielle Uhubrutplätze verblieben, welche - da sie fußläufig erreichbar und von einem stark frequentierten Wanderweg von oben einsehbar wären - zudem stark störungsanfällig wären. Auch für den Bereich, der neben den Steilwänden liege, sei für die Rekultivierung eine Aufforstung vorgeschrieben, die die Nutzbarkeit der Steilwände für den Uhu weiter einschränken werde. Zudem handele es sich insoweit allenfalls um potentielle, nicht aber um bestehende Uhubrutplätze, die angesichts des bisher noch nicht soweit fortgeschrittenen Gesteinsabbaus noch gar nicht nutzbar seien, denn die Steilwände, in denen sich diese potentiellen Brutplätze laut Rekultivierungsplan zukünftig hätten befinden können, seien noch nicht entstanden. Soweit demgegenüber das Umweltministerium von der Möglichkeit der Ansiedlung von Uhus ausgegangen sei, seien Steilwandbereiche entgegen der Stellungnahme des Büros Dr. E. und Partner auch nicht aus den Gebietsgrenzen des Vogelschutzgebietes herausgenommen worden. Die Beigeladene weist ferner darauf hin, dass die zurzeit einzige bekannte Uhubrutstätte im Umfeld ihres Betriebes im Bereich des Altsteinbruchs und damit innerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebietes liege, während im Bereich der Erweiterungsflächen derartige geeignete Uhubrutstätten fehlten. Auch diesen nachvollziehbaren Darlegungen ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Soweit er unter Berufung auf Dateien des NLWKN meint, bei den aus dem Vogelschutzgebiet herausgenommenen Flächen handele es sich um die einzigen, denen eine herausragende Bedeutung als Bruthabitat des Uhus zugemessen werde, kann dem zum einen bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Grenzen dieses Uhubruthabitats (Abb. 2 zu der Stellungnahme von Dr. F. vom 6. September 2009) außerhalb der Grenzen der Erweiterungsfläche liegen. Soweit von dem Vorhaben auch potentielle Uhubrutplätze in den der Erweiterungsfläche vorgelagerten Steilwänden des genehmigten Teilbereichs betroffen sein können, sind die Gründe, die eine Gebietsbeschränkung gestattet haben, nachvollziehbar dargelegt worden. Zum anderen vermag der Senat der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen, dass das Vogelschutzgebiet allein oder auch nur vornehmlich wegen des hier anzutreffenden Uhubruthabitats ausgewählt worden sei. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass nach den der Meldung zugrundeliegenden Feststellungen 14 Brutpaare im Schutzgebiet vorhanden sind, während im Umfeld des Betriebes der Beigeladenen lediglich eine Uhubrutstätte im Bereich des Altsteinbruchs bekannt ist.
In Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. F. hat Dipl.-Biologe D. im Übrigen darauf hingewiesen, dass Pufferflächen für den vorhandenen Uhubrutstandort nicht verloren gingen, weil die Annäherung des Abbaus an den derzeitigen Brutstandort im Altsteinbruch bereits rechtskräftig genehmigt sei und derzeit zum Abbau genehmigte Flächen unmittelbar nördlich dieses Altsteinbruchs innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebiets im Zuge der Teilgenehmigung zur Erweiterung zurückgegeben würden, die ebenfalls als Pufferflächen dienen könnten.
Entgegen der Annahme des Antragstellers kann aus dem Umstand, dass innerhalb der Erweiterungsfläche potentielle Horstbäume für den Rotmilan vorhanden sind, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es handele sich um einen Kernbereich des Rotmilan-Reviers. Vielmehr liegt nach Auskunft des NLWKN der nächste mit Sicherheit genutzte Rotmilanhorst mindestens 700 m von der Erweiterungsfläche entfernt (vgl. Anlage 15.7 zum Genehmigungsantrag vom Juni 2008 mit Anhang 3). Das legt nicht die Einschätzung nahe, dass die Erweiterungsfläche zum Kernbereich des Reviers gehört. Durch das Vorhaben ist auch eine Verschlechterung hinsichtlich der Anzahl potentieller Horstbäume nicht zu befürchten. Die Beigeladene weist überzeugend darauf hin, dass die in der Erweiterungszone liegende Fläche mit potentiellen Horstbäumen deutlich kleiner ist als die Fläche, die im Zuge der Realisierung der Teilgenehmigung zurückgegeben wird, und innerhalb der Schutzzone des Vogelschutzgebiets liegt und dort damit potentielle Horstbäume in größerem Umfang zur Verfügung stehen.
Auf sachfremde Erwägungen für die Gebietsabgrenzung deutet auch nicht der Hinweis des Antragstellers hin, dass in dem fraglichen Gebiet neben Uhu und Rotmilan weitere geschützte Arten vorhanden seien. Das Gebiet V 68 ist zum Schutz der Vogelarten Uhu und Rotmilan ausgewählt worden; diese Arten sind als ausschlaggebende wertbestimmende Vogelarten für die Auswahl und Abgrenzung des Gebietes im Hinblick auf Zahl und Bedeutung maßgeblich gewesen. Dass in dem Gebiet noch weitere Arten vorhanden und diese schutzwürdig sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Gebietsabgrenzung auf sachfremden Erwägungen beruht und aus ornithologischer Sicht unvertretbar ist. Vielmehr kommt es nach dem oben beschriebenen Prüfungsmaßstab darauf an, ob der ursprünglich vorgesehene Gebietszuschnitt im Hinblick auf die Erhaltung auch dieser anderen Vogelarten geboten war, weil das Gebiet auch unter diesem Aspekt als zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten anzusehen ist. Dass es sich so hinsichtlich dieser Arten verhält, ist nach den aus den Standarddatenbogen zu entnehmenden Erkenntnissen nicht überwiegend wahrscheinlich. Hinreichende Anhaltspunkte können insoweit auch weder dem Vorbringen des Antragstellers noch der Stellungnahme von Dr. F. entnommen werden. So beherbergt der hier in Rede stehende Raum nur eine geringe Anzahl der sonstigen Vogelarten, so dass voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird, dass das Gebiet V 68 nicht für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten weiteren Arten - neben Uhu und Rotmilan - als am geeignetsten angesehen worden ist. Nach allem spricht wenig dafür, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen, die Abgrenzung des Vogelschutzgebiets genüge den zu stellenden naturschutzrechtlichen Anforderungen nicht, in einem Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird.
2.
a)
Soweit der Antragsteller rügt, durch die Teilgenehmigung werde nicht hinreichend sichergestellt, dass die Belastung der Nachbarschaft mit Feinstaub keine gesundheitsschädlichen Werte überschreite, kann er in diesem Beschwerdeverfahren nicht (mehr) gehört werden. Dieser angebliche Mangel wird nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses - wie aber nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich - vorgetragen. Das konnte auch nicht geschehen, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts sich zu diesem Thema nicht verhält. Das liegt nun wiederum nicht etwa daran, dass das Verwaltungsgericht auch insoweit der Auffassung gewesen wäre, der Antragsteller sei nicht rüge- und antragsbefugt. Dass das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint hat, beruht allein darauf, dass es eine Verletzung Rechte Einzelner im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG mit Blick auf einen angeblichen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften für ausgeschlossen erachtet hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einen Schutzanspruch des Einzelnen gegen schädliche Umwelteinwirkungen begründet, zugleich aber festgestellt, dass insoweit eine Verletzung nicht gerügt worden sei. Danach fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer Rüge sich der Begründetheitsprüfung entzogen hätte. Zu einer Prüfung hatte das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber keinen Anlass, weil der Antragsteller mögliche Mängel, die nach seinem späteren Vortrag bereits in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen, nicht vorgebracht hat, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Allein weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 mit Blick auf die Sofortvollzugsanordnung u.a. und ohne jede nähere Begründung schlicht behauptet hat, die Genehmigung verstoße gegen Vorschriften des Schutzes der Anlieger vor Feinstäuben, musste sich dem Verwaltungsgericht insoweit ein Prüfungsbedarf nicht aufdrängen. Nicht anders verhält es sich mit dem Umstand, dass der Antragsteller als Anlage zu seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2009 sein Einwendungsschreiben vom 6. Oktober 2008 beigefügt hat, in dem im Übrigen auch nur vorgetragen wird, dass die Einhaltung der aktuellen Grenzwerte nicht überprüft und die Unbedenklichkeit der Feinstaubbelastung nicht nachgewiesen worden sei (dort unter Nr. 10, S. 33 f.). Diesen Teil der Einwendungen hat der Antragsteller nicht zum Gegenstand seines Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht gemacht. Die spätere, pauschale Behauptung in dem erwähnten Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (dort S. 5) enthielt keinen substantiellen Ansatz, der dem Verwaltungsgericht Anlass für eine konkrete Prüfung anhand näher bezeichneter Anhaltspunkte hätte geben können. Auch eine Bezugnahme auf das Einwendungsschreiben fand sich dort nicht.
Hätte der Antragsteller hingegen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu diesem Thema vorgetragen, so hätte sich das Verwaltungsgericht damit befassen und sich die Beschwerdebegründung wiederum mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinandersetzen können. Hingegen wäre es mit dem Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO unvereinbar, wenn in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der gebotenen Darlegung der Beschwerdegründe auch ein Vortrag berücksichtigt würde, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erster Instanz bereits zum Gegenstand der Prüfung hätte gemacht werden können. Bei anderer Auffassung würde dem Beschwerdegericht eine vom Gesetzgeber nicht gewollte erstmalige und vollständige Prüfung der bisher "aufgesparten" Gründe aufgezwungen, während das Ziel des Gesetzes gerade dahingeht, das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen und eine Verfahrenskonzentration herbeizuführen und das Beschwerdegericht nur mit den Gründen zu befassen, die in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden (vgl. zum Ausschluss erstinstanzlich "aufgesparter Gründe" im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.9.2008 - 3 M 511/08 -, [...], m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 13.4.2007 - 7 ME 37/07 -, NVwZ-RR 2007, 521; VGH Bad-Württ., Beschl. v. 8.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74).
Der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894 u. v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490) zu der Frage, ob im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und erstmals von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen sind, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren, führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Überlegung zugrunde, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenso wie jener des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten will. Geht aber die maßgebliche Frage dahin, ob die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden worden ist, und nicht, ob das Verwaltungsgericht angesichts der ihm erkennbaren Tatsachengrundlage in der Sache richtig entschieden hat, so spricht nichts dagegen, alle vom Antragsteller dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein können und dazu dann auch solche zu rechnen, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil die Beteiligten sie nicht vorgetragen haben. Die Zielrichtung des unter einschränkende Voraussetzungen gestellten Beschwerdeverfahrens (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ist jedoch - wie oben ausgeführt - eine andere. Dem Beschwerdeführer soll gerade nicht eine zweite Tatsacheninstanz und eine Überprüfung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses in jeder Hinsicht und unabhängig von dem Vorbringen des Antragstellers in erster Instanz, sondern nur in Auseinandersetzung mit den Beschlussgründen des Verwaltungsgerichts ermöglicht werden. Dass setzt aber voraus, dass der Antragsteller dem Verwaltungsgericht Gelegenheit gibt, sich mit den ihm bereits bekannten Umständen zu befassen oder das Gericht jedenfalls von Amts wegen Anlass zur Prüfung hat und auf diese Weise eine Grundlage geschaffen wird, die ein Prüfungspunkt für das Beschwerdevorbringen sein kann. Während somit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO im Zulassungsverfahren die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung verfolgt wird, steht im Beschwerdeverfahren mit den besonderen Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe und der Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) der Gesichtspunkt der Verfahrenskonzentration und Beschleunigung im Vordergrund. Dass der Begriff des "Darlegens" der Beschwerdegründe in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der vom Antragsteller ebenfalls zitierten Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (Beschl. v. 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388) in Anlehnung an die allgemeinen Darlegungsvoraussetzungen nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgelegt worden ist, stellt eine Stütze der vom Antragsteller vertretenen Position zur Berücksichtigungsfähigkeit des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht dar. In der zitierten Entscheidung des VGH Bad.-Württ. wird nämlich zugleich auf die strukturellen Unterschiede beider Normenkomplexe und insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Überprüfungs- und Amtsermittlungspflicht des Beschwerdegerichts grundsätzlich auf die jeweils dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) beschränkt, während sich eine vergleichbare einschränkende Bestimmung im Berufungszulassungsrecht nicht findet.
b)
Danach kommt es auf eine materiell-rechtliche Bewertung der vorgebrachten Beschwerdegründe mit Blick auf die angebliche Feinstaubbelastung in diesem Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich an. Es sprechen jedoch beachtliche Gründe dafür, dass der Senat - hätte er die Erfolgsaussichten der Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen gehabt - dem Begehren des Antragstellers voraussichtlich nicht stattgegeben hätte. Insoweit beschränkt sich der Senat auf die nachfolgenden Anmerkungen:
Eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG nur zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage so errichtet und betrieben wird, dass die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen dieser Anlage getroffen ist. Gleiches gilt für die Änderung bestehender Anlagen. Allerdings hat nach herrschender Auffassung nur die Schutz- bzw. Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG drittschützenden Charakter (vgl. nur Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 5 Rn. 120 f.). Bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind die Anlagenteile und Verfahrensschritte zu prüfen, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird (vgl. Nr. 3.5.3 Satz 1 und 2 TA Luft i.V.m. § 48 BImSchG). In der TA Luft sind auch Immissionswerte bestimmt, die zu dem in § 1 BImSchG genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen. Der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit ist sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 TA Luft ermittelte Gesamtbelastung durch die in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe die dort aufgeführten Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Als Immissionswert für Schwebstaub (PM-10) ist eine Konzentration von 40 Mikrogramm/m³ bezogen auf den Mittelungszeitraum von einem Jahr und 50 Mikrogramm/m³ bezogen auf den Mittelungszeitraum von 24 Stunden bei einer zulässigen Überschreitungshäufigkeit von 35 (Tagen) im Jahr festgelegt (vgl. die entsprechenden Werte in § 4 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV).
Der Antragsgegner ist erkennbar davon ausgegangen, dass diese Werte eingehalten werden; anderenfalls hätte er die Genehmigung nicht erteilen können. Allerdings rügt der Antragsteller, dass es an konkreten Feststellungen und Ermittlungen über die hier tatsächlich bestehende Gesamtbelastung fehle. Das trifft offenbar insofern zu, als konkrete Messungen und gutachterliche Feststellungen über die bestehende Vorbelastung und die zu erwartende Zusatzbelastung durch die Anlagenänderung - soweit ersichtlich - nicht vorgenommen worden sind. Gemäß Nr. 4.6.2.1 Abs. 1 TA Luft ist jedoch die Ermittlung der Vorbelastung durch gesonderte Messungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn nach Auswertung der Ergebnisse von Messstationen aus dem Immissionsmessnetzen der Länder und nach Abschätzung oder Ermittlung der Zusatzbelastung oder aufgrund sonstiger Kenntnisse festgestellt wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden. Der Antragsgegner hat insoweit den Standpunkt eingenommen, dass im Betrieb der Beigeladenen Feinstaub (Schwebstaub), also Partikel, die die Anforderungen nach § 1 Nr. 9 der 22. BImSchV erfüllen, mithin vereinfacht gesagt kleiner als 10 Mikrogramm sind, nur in so geringem Umfang anfallen, dass davon keine Gesundheitsgefährdungen ausgehen. Er hat ferner auf die Werte der nächstgelegenen Messstelle des lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen hingewiesen, wonach für das Jahr 2008 ein Jahresmittelwert von 12 Mikrogramm/m³ und ein maximaler Tagesmittelwert von 49 Mikrogramm/m³ ermittelt worden sei. Ob diese Messwerte einer Messstation, die nach dem Vortrag des Antragstellers ca. 20 km von dem Vorhaben der Beigeladenen entfernt und im Solling gelegen ist, bereits für sich genommen eine hinreichende Aussagekraft haben, erscheint nicht sicher und möglicherweise näher aufklärungsbedürftig. Daneben hat sich der Antragsgegner aber darauf berufen, dass durch das Vorhaben in Bezug auf die allgemeine betriebliche Staubemissionssituation keine Änderung zu erwarten und mithin davon auszugehen sei, dass sich die aus der Erweiterungsfläche resultierenden Staubemissionen im Vergleich zur derzeitigen Situation nicht erhöhten (vgl. S. 17 der Änderungsgenehmigung vom 17.4.2009). Da der derzeit genehmigte Betrieb bereits die Grenzwerte der TA Luft einhalten müsse, seien Überschreitungen der einschlägigen Grenzwerte und damit einhergehend erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt durch das Erweiterungsvorhaben auszuschließen (S. 25 der Genehmigung). Dabei mag die Annahme, dass sich an den allgemeinen betrieblichen Abläufen nichts Wesentliches ändere, so dass auch die von dem geänderten Vorhaben ausgehenden Staubemissionen im Vergleich zur derzeitigen Situation (jedenfalls im Wesentlichen) unverändert blieben (vgl. dazu auch S. 22 und 46 der Umweltverträglichkeitsstudie des Büros Dr. E. und Partner vom Juni 2008, Anlage 14.2 zu den Antragsunterlagen), plausibel sein. Dieser Befund erlaubt allerdings nicht ohne Weiteres den Schluss, dass der Betrieb in seiner bisherigen wie auch in künftiger Gestalt die maßgeblichen Immissionswerte der TA Luft einhält, zumal die Anlage - soweit erkennbar - offenbar aufgrund von Genehmigungen betrieben wird, die vor Inkrafttreten der TA Luft 2002 erteilt worden sind. Die Vorgängerfassung der TA Luft 1986 enthielt aber in Nr. 2.5.1 weniger strenge Immissionswerte für Schwebstaub. Das ändert nichts daran, dass der Betrieb der Beigeladenen auch die aktuellen Immissionswerte einzuhalten hat. Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage geht indes dahin, ob dies auch hinreichend sicher gewährleistet ist und in Zukunft gewährleistet werden kann. Der Antragsgegner stützt sich bei seiner Einschätzung und der Beantwortung dieser Frage auf weitere Erkenntnisse und vornehmlich auf die Untersuchung von Grabowski und Hartmann "Bewertung von Schwebstaub (PM10)-Immissionen im Wirkungsbereich von Steinbrüchen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren" (Immissionsschutz 2007, S. 73 ff), die die Beigeladene im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Die Untersuchung kommt zu der zusammenfassenden Feststellung, die Auswertungen von Messvorhaben, die im Rahmen von verschiedenen Genehmigungsverfahren durchgeführt worden seien, hätten gezeigt, dass in allen untersuchten Fällen der Immissions-Jahreswert für Schwebstaub (PM10) im Wirkungsbereich der untersuchten Steinbrüche sicher eingehalten werde. Vereinzelt komme es zu Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 Mikrogramm/m³. Umfangreiche Ursachenanalysen ließen den Schluss zu, dass bei den untersuchten Steinbrüchen ein bestimmungsgemäßer Betrieb keine relevante Schwebstaub (PM10)-Quelle sei, sondern vielmehr andere lokale Quellen, wie z.B. Verkehr oder sonstige Staubemissionen ursächlich seien (a.a.O., S. 78). Wenn der Antragsteller demgegenüber meint, die Belastung hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesondere von Art, Menge, Häufigkeit der emitierten Stäube und der Zusammensetzung des Kalksteins ab, so mag dies richtig sein, ändert jedoch nichts daran, dass nach der zitierten Untersuchung in allen Fällen der Immissions-Jahreswert für Schwebstaub im Wirkungsbereich der Steinbrüche sicher eingehalten wird und es nur vereinzelt zu Überschreitungen des Tagesmittelwertes kommt. Dabei sind nur in einem Fall die zulässigen Überschreitungshäufigkeiten der Tagesmittelwerte an einer Messstelle mit 36 Überschreitungstagen knapp überschritten worden. Soweit an einem anderen Standort 67 Überschreitungstage im Messzeitraum eines Jahres festzustellen waren, ließ die Untersuchung erkennen, dass hohe Schwebstaubwerte zeitgleich mit verstärkter Verkehrsbelastung auftraten und die Auswertung deshalb den ersten Schluss nahelegte, dass die Überschreitungen der Tagesmittelwerte auch auf lokale Einflüsse und weniger auf den Steinbruchbetrieb (in Warstein) zurückzuführen sind. Hinzu kommt, dass es sich bei den untersuchten Betrieben um Anlagen handelt, in denen deutlich höhere Fördermengen anfallen und die auch sonst - etwa wegen der Art und Weise der Beförderung des Rohsteins - höhere Emissionen erwarten lassen. Auch in dem vom Antragsteller vorgelegten Artikel aus der Zeitschrift Wirtschaft Hellweg-Sauerland 12/2006 wird darauf hingewiesen, dass der Ursache-Wirkungszusammenhang weniger eindeutig als vermutet sei und die Feinstaubbelastung in erheblichem Umfange auch von dem Straßenverkehr ausgehe.
Bei summarischer Prüfung nachvollziehbar erscheint auch die Bewertung des Antragsgegners, dass die mit der Änderungsgenehmigung zugelassenen Maßnahmen jedenfalls zu keinem Anstieg der Feinstaubbelastung führen werden. Im Gegenteil spricht manches dafür, dass durch die Verlagerung des Abbaus - wie auch der Antragsteller nicht bestreitet - die emissionsauslösenden Vorgänge von der Wohnbebauung abrücken. Die Annahme des Antragstellers, der Abbau bewege sich nunmehr in ein neues Tal hinein, in dem wieder neue Anwohner betroffen sein würden und wo durch die Zerstörung des Bergkamms Windverwirbelungen mit erhöhter Belastung entstünden, erscheint eher spekulativ und ist im Hinblick auf den bereits vollzogenen Abbau unter Ausnutzung bisher erteilter Genehmigungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dass sich unter Ausnutzung der Änderungsgenehmigung der Abbau des Vorhabens über einen längeren Zeitraum als bisher zugelassen erstrecken wird, deutet für sich genommen nicht auf eine unzumutbare Belastung hin. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgeblichen Immissionswerte auch über diesen längeren Zeitraum eingehalten werden.
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sieht im Übrigen (unter III. Nebenbestimmungen, Nr. 2 Immissionsschutz, 2.1) vor, dass geeignete Maßnahmen zur Staubminderung zu treffen sind, soweit es beim Brechen und Klassieren, bei Transport- und Abraumarbeiten oder den Umschlagsvorgängen auf dem Abbaugelände zu emissionsrelevanten Staubabwehungen kommt (z.B. bei großer Trockenheit und höheren Windgeschwindigkeiten). Zugleich werden die in Betracht kommenden geeigneten Maßnahmen beispielhaft ("durch Einhalten einer ausreichenden Oberflächenfeuchte, Berieselung der Fahrwege") gemäß Nr. 5.2.3 TA Luft angeordnet. Desgleichen ist Vorsorge zu treffen, dass bei der Lagerung von Materialien staubförmige Emissionen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Berieselung mit Wasser) vermieden werden (Nr. 2.2). Dass diese der Emissionsminderung dienende Nebenbestimmungen von vornherein ungeeignet - weil zu unbestimmt - sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar überlasst es der Bescheid der Beigeladenen in einem gewissen Umfange, mit welchen Maßnahmen sie die Staubentwicklung begrenzen will, zugleich wird jedoch hinreichend deutlich, welche geeigneten und wirksamen Maßnahmen in erster Linie in Betracht kommen und dass die staubförmigen Emissionen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern sind. Angesichts der diffusen Quellen und der vielfältigen Arbeitsvorgänge im Einzelnen dürften sich konkretere Regelungen kaum treffen lassen. Der Antragsgegner wird allerdings gehalten sein, die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Nebenbestimmungen zu überwachen und gegebenenfalls erforderliche weitere Maßnahmen zu treffen.
Bei seiner Interessenabwägung hätte der Senat schließlich nicht unberücksichtigt lassen können, dass - soweit ersichtlich - konkrete Beschwerden im Hinblick auf die Feinstaubbelastung durch den (bisherigen) Betrieb von Anwohnern nicht vorgebracht worden sind. Jedenfalls ist Derartiges dem Verwaltungsvorgang, in dem sich die Einwendungen im Rahmen dieses Änderungsgenehmigungsverfahrens befinden, nicht zu entnehmen. Soweit in einigen wenigen Einwendungsschreiben das Thema der Staubentwicklung überhaupt angesprochen und auf Ablagerungen etwa auf Fensterscheiben und geparkten Fahrzeugen hingewiesen wird, handelt es sich ersichtlich um Staubniederschlag im Sinne von Nr. 4.3 TA Luft. Derartige Phänomene besagen noch nichts darüber, ob zugleich und gegebenenfalls in welchem Umfang auch Schwebstaub (PM-10) auftritt. Fehlt es indes nach bisherigem Kenntnisstand an durchgreifenden Anhaltspunkten dafür, dass schon der bisherige Betrieb unzumutbare Belastungen für die Nachbarschaft hervorruft und ist weiter überwiegend wahrscheinlich, dass der Anlagenbetrieb auch in geänderter Form nicht zu zusätzlichen Belastungen führen wird, so hätte vermutlich - wäre es entscheidungserheblich darauf angekommen - kein hinreichender Anlass bestanden, dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Davon bleibt unberührt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, durch geeignete Kontrollmaßnahmen die Einhaltung der vorgegebenen Immissionswerte sicherzustellen. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße konkrete Schwebstaub-Messungen im Umfeld der Anlage der Beigeladenen erforderlich sind, muss im Übrigen der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.