Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.06.2023, Az.: 5 LA 119/22

Abgeltung; Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten; EU-Mindesturlaub; Finanzielle Abgeltung; Mehrurlaub; Mindestjahresurlaub; Mindesturlaub; unionsrechtlicher Mindesturlaub; Urlaub

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.06.2023
Aktenzeichen
5 LA 119/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 24166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0626.5LA119.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 06.10.2022 - AZ: 2 A 3350/21

Fundstellen

  • DRiZ 2024, 74-75
  • NVwZ-RR 2023, 1004-1007

Amtlicher Leitsatz

Die Schutzregel des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gilt nur für den - in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie als Mindeststandard normierten - bezahlten 4-wöchigen Mindestjahresurlaub, nicht indes für den auf nationalem Recht beruhenden, darüber hinausgehenden Jahresurlaub ("Mehrurlaub"). Dementsprechend ist der "Mehrurlaub" nicht von der Erfüllung der für den Mindesturlaub bestehenden Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Dienstherrn abhängig.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Hannover - 2. Kammer (Berichterstatter) - vom 6. Oktober 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 2.432,76 EUR festgesetzt. Für das Zulassungsverfahren wird der Streitwert auf 1.824,57 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt finanzielle Abgeltung für im Kalenderjahr 2018 nicht in Anspruch genommenen (Erholungs- und Sonder-)Urlaub im Umfang von insgesamt (noch) 9 Tagen.

Der Kläger, der im Statusamt eines Technischen Bundesbahnoberamtsrats stand, trat mit Ablauf des 30. Juni 2018 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand. Seit dem Jahr 2013 war er für lange Zeit beurlaubt und im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im außertariflichen Bereich der Deutschen Bahn AG beschäftigt gewesen. Um die Erreichung einer im Frühjahr 2017 vereinbarten Zielvereinbarungen nicht zu gefährden, hatte er entschieden, den Urlaub für das Jahr 2018 nicht mehr vollständig bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand abzuwickeln.

Unter dem 7. Juli 2018 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung für im Kalenderjahr 2018 nicht in Anspruch genommenen Urlaub im Umfang von insgesamt noch 12 Tagen - Tage Erholungs- und 1 Tag Sonderurlaub gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung - SUrlV - (= Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums) -, die er aus dienstlichen Gründen nicht habe in Anspruch nehmen können.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 20. November 2018 abschlägig beschieden. Den diesbezüglichen Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2021 zurück.

Mit seiner am 20. April 2021 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage hat der Kläger sein Abgeltungsbegehren weiterverfolgt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) lasse das Unionsrecht nicht zu, dass ein Arbeitnehmer die ihm im Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage automatisch am Ende des betreffenden Bezugszeitraums schon allein deshalb verliere, weil er keinen Urlaub beantragt habe. Der Urlaubsanspruch entfalle vielmehr nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt habe, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Diese Rechtsprechung finde auch auf (ehemalige) Beamte Anwendung.

Der Beklagte hat unter dem 21. September 2022 anerkannt, dass für das Jahr 2018 noch 3 Urlaubstage finanziell abzugelten seien. Der Kläger habe für das Kalenderjahr 2018 einen anteiligen unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch im Umfang von 10 Tagen gehabt. Da er im Jahr 2018 insgesamt 7 Urlaubstage in Anspruch genommen habe, verblieben noch 3 abzugeltende Urlaubstage, die mit jeweils 280,70 EUR (Bruttobesoldung der letzten 3 Monate vor Eintritt in den Ruhestand in Höhe von 18.245,76 EUR: 13 = 1.403,52 EUR; 1.403,52 EUR: 5 Wochenarbeitstage = 280,70 EUR) zu multiplizieren seien, so dass sich ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 842, EUR ergebe, der im November 2022 zur Auszahlung veranlasst worden sei. Ein weitergehender Abgeltungsanspruch bestehe nicht.

Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit - also in Bezug auf ein Abgeltungsbegehren für 3 Urlaubstage - teilweise für erledigt erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Ziel weitergeführte Klage, den Beklagten zur Abgeltung von (noch) 9 Urlaubstagen - 8 Tagen Erholungs- und 1 Tag Sonderurlaub - zu verpflichten, mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (unter Einstellung des Verfahrens, soweit die Beteiligten dies in der Hauptsache für erledigt erklärten) abgewiesen. Der nicht erledigte Teil der Klage sei unbegründet. Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in Verbindung mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 7. März 2022 (Bl. 98 ff./Gerichtsakte - GA -) sei ganz oder teilweise nicht genommener Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (vier Wochen im Jahr bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen) abzugelten, soweit er nicht verfallen sei. Nach deutschem Recht zustehende zusätzliche Urlaubsansprüche (z. B. Schwerbehindertenzusatzurlaub, Sonderurlaub) führten nicht zur Erhöhung dieses Mindesturlaubsanspruchs. Bereits im Kalenderjahr in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub sei auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Der Kläger habe - weil er unterjährig in den Ruhestand getreten sei - anteilig insgesamt 10 Tage EU-Mindesturlaub beanspruchen können. Aufgrund des Umstandes, dass er nach den vorliegenden Urlaubsnachweisen der D. im Kalenderjahr 2018 bereits 7 Urlaubstage genommen habe, hätten ihm noch 3 weitere Tage Mindesturlaub zugestanden, die zwischenzeitlich abgegolten worden seien. Hinsichtlich der geltend gemachten restlichen 9 Tage bestehe somit kein Abgeltungsanspruch mehr.

Gegen die klagabweisende Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht durchgreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.20 - 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.20 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.20 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der Kläger macht zunächst geltend (Zulassungsbegründung vom 12.12.2022 - ZB -, S. 2 bis 3 [Bl. 147 bis 148/GA]),

nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) habe ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abgeltungsanspruch in Bezug auf den bezahlten Mindestjahresurlaub. Unter "Arbeitnehmer" in diesem Sinne fielen auch Beamte. Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalte. Dies sei im Streitfall durch die für den Kläger geltende Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV -) erfolgt, wonach ihm sogar mehr - nämlich 30 Tage - Urlaub zustehe, ebenso wie ein weiterer Tag Sonderurlaub. "In diesem Sinne" müsse Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG so gelesen werden, dass der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugeltende Mindesturlaub den Urlaub aus §§ 5, 19 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV erfasse.

Mit dieser Argumentation dringt er jedoch nicht durch, weil sie Inhalt und Struktur der Richtlinie 2003/88/EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung - des EuGH sowie insbesondere des Bundesverwaltungs- und Bundesarbeitsgerichts - außer Acht lässt.

Die RL 2003/88/EG enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/88/EG) und insoweit u. a. Regelungen zum Mindestjahresurlaub (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a RL 2003/88/EG). Nach Artikel 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Unter "Arbeitnehmer" in diesem Sinne sind auch Beamte zu verstehen (EuGH, Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 [Neidel] -, juris Rn. 19 bis 26; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn. , 16). Der durch die RL 2003/88/EG gewährleistete "bezahlte Mindestjahresurlaub" beträgt somit vier Wochen. Hinsichtlich dieses - 4-wöchigen - "bezahlten Mindesturlaubs" ist weiter geregelt, dass dieser - außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf (Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG). Gleichzeitig ist in Art. 15 RL 2003/88/EG normiert, dass das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, unberührt bleibt. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten beispielsweise günstigere Jahresurlaubsregelungen erlassen, also solche, die in ihrem Umfang über den in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG geregelten 4-wöchigen "bezahlten Mindesturlaub" hinausgehen. Ist dies der Fall, handelt es sich aber bereits begrifflich nicht mehr um den "bezahlten (4-wöchigen) Mindesturlaub" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG, sondern um eine "günstigere Vorschrift" im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG ("Mehrurlaub"). Die Struktur der Richtlinie verbietet also eine Lesart, wie sie der Kläger vertritt.

Dementsprechend heißt es etwa im Urteil des EuGH vom 19. November 2019 (- C-609/17 und C-610/17 [TSN, AKT] -, juris Rn. 33 bis 36; Hervorhebungen durch den beschließenden Senat):

"Nach ständiger Rechtsprechung steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mehr als den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen vier Wochen besteht, wobei die Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaub und dessen Gewährung im nationalen Recht geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 34, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 38, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 31).

Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2003/88 geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Richtlinie lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthält und das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 48, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 35, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 30).

In solchen Fällen sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die über das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Mindestmaß hinausgehen, nicht durch die Richtlinie geregelt, sondern durch das nationale Recht, außerhalb der Regelung der Richtlinie. [...]

Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es daher Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie den Arbeitnehmern einen über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierte Mindestdauer von vier Wochen hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zuerkennen und gegebenenfalls die Bedingungen für die Gewährung und das Erlöschen solcher zusätzlicher Urlaubstage festzulegen, ohne dass sie insoweit an die Schutzregeln gebunden sind, die der Gerichtshof in Bezug auf die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs herausgearbeitet hat."

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass auch die "Schutzregel" des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nur für den - in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie als Mindeststandard normierten - bezahlten 4-wöchigen Mindestjahresurlaub gilt, nicht indes für den auf nationalem Recht beruhenden, darüber hinausgehenden Jahresurlaub ("Mehrurlaub").

Es entspricht zudem der gefestigten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Umfang des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/008EG auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden 4 Wochen(= 20 Tage) Erholungsurlaub im Jahr beschränkt ist, dass also Urlaubstage nach nationalem Recht, welche über die nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten 20 Tage hinausgehen ("Mehrurlaub"), nicht vom unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst sind mit der Folge, dass etwa sogenannte Arbeitszeitverkürzungstage oder der Schwerbehindertenzusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch durchschlagen (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 26.7.2013 - BVerwG 2 B 72.13 -, juris Rn. 2; Urteil vom 30.4.2014 - BVerwG 2 A 8.13 -, juris Rn. 13, 18; Beschluss vom 16.6.2016 - BVerwG 2 B 72.15 -, juris Rn. 8 f; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.6.2021 - BVerwG 2 A 1.20 -, juris Rn. 20 f.). Dieser Rechtsprechung hat sich der beschließende Senat angeschlossen (Nds. OVG, Beschluss vom 23.9.2015 - 5 LA 92/15 -; Beschluss vom 26.9.2016 - 5 LA 13/16 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 20.3.2017 - 5 LA 102/16 -; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 LA 74/18 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 2.9.2019 - 5 OA 131/19 -; Beschluss vom 23.3.2023 - 5 LA 152/20 -).

In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein tariflicher "Mehrurlaub" und dessen Abgeltung nicht dem Schutz des Art. 7 RL 2003/88/EG unterfällt (vgl. BAG, Urteil vom 27.10.2020 - 9 AZR 531/19 -, juris Rn. 28).

Ausgehend davon, dass die Schutzregeln des Art. 7 RL 2003/88/EG nur für den unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub, nicht aber für den "Mehrurlaub" nach nationalem Recht gelten, hat der EuGH herausgestellt, dass es den Mitgliedstaaten, wenn sie beschließen, den Arbeitnehmern Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zuzuerkennen, die über die genannte Mindestdauer von 4 Wochen hinausgehen, freisteht, einem in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer, der seine über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubsansprüche nicht nutzen konnte, weil er infolge Krankheit arbeitsunfähig war, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich zuzuerkennen oder nicht und, wenn ja, die Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruchs zu regeln (EuGH, Urteil vom 19..2019- C-609/17 und C-610/17 [TSN, AKT] -, juris Rn. 38 m. w. Nw.). Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Beamter - wie hier der Kläger - nach nationalem Beamtenrecht Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub hat, die über die in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG normierte Mindestdauer von 4 Wochen hinausgehen. Auch in diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, zu regeln, ob und inwieweit Urlaubsansprüche, die aufgrund von Krankheit - aber auch aus sonstigen Gründen - nicht geltend gemacht wurden, finanziell abzugelten sind. Und diesbezüglich ist dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 7. März 2022 (Bl. 98 ff./GA) zu entnehmen, dass bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand lediglich der ganz oder teilweise nicht genommene Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruchs abzugelten ist, soweit er nicht verfallen ist (Bl. 99/GA). Damit geht die in diesem Schreiben zum Ausdruck kommende Verwaltungspraxis über die bislang in der Erholungsurlaubsverordnung geregelte finanzielle Abgeltungsmöglichkeit von Erholungsurlaub hinaus, denn § 10 Abs. 1 EUrlV sieht bisher eine Urlaubsabgeltung lediglich für den Fall vor, dass der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist. Um der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen, wonach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für das Entstehen eines Anspruchs auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Mindestjahresurlaub keine andere Voraussetzung aufstellt als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Mindestjahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (EuGH, Urteil vom 6..2018 - C-619/16 [Kreutziger] -, juris Rn. 22, 31), ist im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Erholungsurlaubsverordnung geregelt worden, dass bei Beendigung des Beamtenverhältnisses - unabhängig von Beendigungsgrund - lediglich der ganz oder teilweise nicht genommene Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) abzugelten ist, soweit er nicht verfallen ist (Bl. 98 f./GA). Diese Vorgabe als seither geübte ständige Verwaltungspraxis entfaltet über den Gleichheitsgrundsatz Bindungswirkung. Da weder das bezeichnete Rundschreiben noch die Erholungsurlaubsverordnung Vorgaben dahin gehend enthält, dass auch der bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommene "Mehrurlaub" finanziell abzugelten ist, ist ein diesbezüglicher Anspruch nicht gegeben. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht herausgestellt, dass eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, der über den Mindesturlaub hinausgeht, nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 15.6.2021 - BVerwG 2 A 1.20 -, juris Rn. 21).

b) Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorhalt durch (so ZB, S. 3 [Bl. 148/GA]),

Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sei im Lichte von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) auszulegen, was dazu führe, dass unter "bezahltem Mindesturlaub" im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten sei, der Jahresurlaub im Sinne des § 5 EUrlV zu verstehen sei.

Denn der EuGH hat auch den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 2 GRC in Fällen des "Mehrurlaubs" verneint (EuGH, Urteil vom 19..2019 - C-609/17 und C-610/17 [TSN, AKT] -, juris Rn. 41 bis 55). Aufgrund des Umstandes, dass der in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG geregelte 4-wöchige Urlaubsanspruch nur einen Mindestschutz darstelle, die Mitgliedstaaten also gemäß Art. 15 RL 2003/88/EG darüber hinausgehende, günstigere Regelungen erlassen könnten, unterfalle dieser "Mehrurlaub" als eine allein dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten unterliegende Materie weder dem Anwendungsbereich des Art. 7 RL 2003/88/EG noch dem der Grundrechtecharta, so dass die in Bezug auf diesen "Mehrurlaub" bestehenden bzw. nicht bestehenden Abgeltungsregelungen weder an Art. 7 RL 2003/88/EG noch an der Grundrechtecharta zu messen seien (EuGH, Urteil vom 19..2019 - C-609/17 und C-610/17 [TSN, AKT] -, juris Rn. 52, 53).

c) Der Kläger kann seine Auffassung, ihm stünden weitere Abgeltungsansprüche zu, auch nicht auf den Effektivitätsgrundsatz stützen (so aber ZB, S. 4 [Bl. 149/GA]).

Richtig ist zwar, dass der Effektivitätsgrundsatz gebietet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich zu machen oder zu erschweren (EuGH, Urteil vom 15.6.2023 - C-721/21 -, juris Rn. 21). Dem Kläger ist der "Mehrurlaub" aber gerade nicht durch die Unionsrechtsordnung, sondern durch nationales Recht verliehen worden (s. o.). Da die Richtlinie 2003/88/EG - wie mehrfach ausgeführt - lediglich einen Mindeststandard vorsieht und die Regelung von "Mehrurlaub" den Mitgliedstaaten obliegt, kann die in der Richtlinie geregelte finanzielle Abgeltung (in Bezug auf diesen Mindesturlaub) nicht auf den "Mehrurlaub" übertragen werden. Es ist vielmehr Sache der Mitgliedstaaten, in Bezug auf diesen "Mehrurlaub" Abgeltungsregelungen zu normieren oder diese eben gerade nicht vorzusehen.

d) Soweit der Kläger schließlich darauf abhebt (so ZB, S. 4 f. [Bl. 149/GA]),

der Beklagte habe ihn nicht entsprechend der "von der Rechtsprechung" entwickelten Grundsätze in die Lage versetzt, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, weil er keine individuelle Information in Textform über den konkreten Umfang der jeweiligen Urlaubsansprüche einschließlich der jeweiligen Verfallsfristen erhalten habe, so dass im Ergebnis nicht von einem Verfall ausgegangen werden könne,

dringt er hiermit ebenfalls nicht durch.

Mit dem oben dargestellten Vorbringen hebt der Kläger erkennbar auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, wonach der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes - BUrlG -) bei einer mit Art. 7 RL 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG) erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG, Urteil vom 25.8.2020 - 9 AZR 214/19 -, juris Rn. 24). Es heißt hierzu wörtlich (a. a. O., Rn. 24):

"Bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (st. Rspr. grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376). Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt danach regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376)."

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ihre Grundlage in unionsrechtlicher Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzen muss, einen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, wenn er das Erlöschen des Urlaubsanspruchs und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - das entsprechende Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Mindesturlaub daran knüpfen will, dass der Arbeitgeber keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Mindestjahresurlaub gestellt hat (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6..2018 - C-619/16 [Kreuziger] -, juris Rn. 51, 52, 56; Urteil vom 6..2019 - C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, juris Rn. 35 bis 47).

Diese bundesarbeitsgerichtlichen Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § , 3 Abs. 1 BUrlG, der "mindestens 24 Werktage" beträgt und damit den unionsrechtlich normierten "bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen" gemäß § 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG umfasst. Darüber hinausgehender - etwa tariflicher - "Mehrurlaub" ist hingegen nicht von der Erfüllung der für den gesetzlichen Mindesturlaub bestehenden Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig (BAG, Urteil vom 25.8.2020 - 9 AZR 214/19 -, juris Rn. 23). Dementsprechend kann der beamtenrechtliche - hier: in §§ 5 und 19 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV geregelte - "Mehrurlaub" sehr wohl bereits dann erlöschen, wenn der Beamte ihn nicht rechtzeitig vor Eintritt in den Ruhestand nimmt; das Erlöschen von "Mehrurlaub" hängt also entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ab, dass der Dienstherr den Beamten auf den insoweit drohenden Verfall hinweist und ihn auffordert, den "Mehrurlaub" zu nehmen. Die Schutzregeln der RL 2003/88/EG gelten - wie ausgeführt - nicht für den "Mehrurlaub".

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/ -, juris Rn. 13). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/ -, juris Rn. 13). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschluss vom 4. 2. 2010 - 5 LA 37/08 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10). Der Rechtsmittelkläger muss sich also mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substantiell auseinandersetzen und deutlich machen, in welchem konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 68).

Dies zugrunde gelegt, genügt das auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezogene Vorbringen des Klägers (ZB, S. 5 [Bl. 150/GA]) den maßgeblichen Darlegungsanforderungen nicht, weil es weder die geltend gemachte Schwierigkeit konkret benennt - "die Anwendung einer unionsrechtlichen Richtlinie auf nationales Recht" (ZB, S. 5 [Bl. 150/GA]) als pauschale Formulierung stellt keine klare Benennung einer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit dar - noch Ausführungen dazu enthält, inwieweit sich die geltend gemachte Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht qualitativ von derjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abhebt. Ungeachtet dessen liegen hier keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, weil die Frage, ob Art. 7 RL 2003/88/EG oder Art. 31 GRC den "Mehrurlaub" umfasst, durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist (s. o.).

3. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 - juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 3..20 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

Ausgehend hiervon hat der Kläger mit seinem auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezogenen Vortrag (ZB, S. 5 f. [Bl. 150 f./GA]) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht dargetan. Denn er hat mit seinen Ausführungen (ZB, S. 6 [Bl. 151/GA]),

es gehe "vorliegend um eine nicht beantwortete Rechtsfrage über einen Abgeltungsanspruch von Urlaub für nicht genommene Urlaubstage bei Beamten"

schon keine konkrete, für fallübergreifend gehaltene Frage formuliert. Ungeachtet dessen ist die Frage, ob Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC den "Mehrurlaub" umfassen, durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt. Auch die Frage, ob das Erlöschen von "Mehrurlaub" davon abhängt, dass der Dienstherr den Beamten auf den insoweit drohenden Verfall hinweist und ihn auffordert, den "Mehrurlaub" zu nehmen, lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten (s.o.).

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Ausgehend von den dem Kläger in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Beamtenverhältnisses gezahlten Bezügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris Rn. 36) in Höhe von 18.245,76 EUR (vgl. Bl. 103/GA) errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 1.824,57 EUR (18.245,76 EUR: 3 Monate = 6.081,92 EUR/Monat; 6.081,92 EUR/Monat: 30 Tage = 202,73 EUR/Tag; 202,73 EUR/Tag x 9 Tage = 1.824,57 EUR; zur Streitwertberechnung vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 20.3.2017 - 5 LA 102/16 -; Beschluss vom 2.9.2019 - 5 OA 131/19 - ).

Für die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gelten die obigen Ausführungen entsprechend, so dass der Streitwert für den ersten Rechtszug 2.432,76 EUR (202,73 EUR/Tag x 12 Tage) beträgt; er war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).