Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.11.2021, Az.: 9 LA 11/20
Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; Begründung; Begründungsfrist; Beiziehung von Akten; Beweisantrag; Bindung rechtskräftiger Urteile; Darlegung von Zulassungsgründen; Divergenz; ernstliche Zweifel; Gebührenkalkulation; Gehör rechtliches; grundsätzliche Bedeutung; Prozessbevollmächtigter; Schwierigkeiten, besondere; Streitgegenstand; Überzeugungsbildung; Vertretungszwang; Zulassungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.11.2021
- Aktenzeichen
- 9 LA 11/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 02.09.2019 - AZ: 3 A 39/16
Rechtsgrundlagen
- § 100 VwGO
- § 108 Abs 1 S 1 VwGO
- § 121 Nr 1 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
- § 124a Abs 4 S 4 VwGO
- § 67 Abs 4 VwGO
- § 86 Abs 1 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der gesetzliche Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch unzulässig umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt bzw. solche in eigene Schriftsätze hineinkopiert, d.h. auf der ersten Seite mit seinem Briefkopf versieht und auf der letzten Seite eigenhändig unterschreibt.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – Einzelrichter der 3. Kammer – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 251,60 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich im Zulassungsverfahren gegen die Abweisung seiner Klage gegen zwei Abfallgebührenbescheide vom 28. Januar 2016, mit denen der Beklagte für das Jahr 2016 gegenüber dem Kläger für das Grundstück A-Straße in A-Stadt eine Abfallgebühr in Höhe von 154,40 EUR (80 l – Abfallbehälter) und für das Grundstück A-Straße 7 in A-Stadt in Höhe von 97,20 EUR (40 l – Abfallbehälter) festgesetzt hat.
Der auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass die angefochtenen Gebührenbescheide rechtmäßig seien und ihre Rechtsgrundlage in § 12 NAbfG i. V. m. § 5 NKAG und der Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 18. Dezember 2007 i. d. F. der 8. Nachtragssatzung vom 21. Dezember 2015 fänden. Die Satzung sei wirksam. Die Festlegung der Gebührensätze begegne keinen formalen Bedenken. Grundlage der ermittelten Gebührensätze für das Gebührenjahr 2016 sei die Prüfung der Gebührenkalkulation 2016 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH, wonach sich wie im Vorjahr Restabfallgebührensätze in Höhe von 40,00 EUR jährlich für die Grundgebühr und in Höhe von 2,86 EUR je Liter und Woche als Volumengebühr ergäben. Der Prüfbericht, der dem Kreistag des Beklagten vorgelegen habe, entspreche inhaltlich einer Gebührenkalkulation. Eine Einsichtnahme in alle Belege, die zur Erstellung der Gebührenkalkulation herangezogen worden seien, sei nicht geboten, ein subjektives Recht des Betroffenen gemäß § 5 Abs. 8 NKAG beziehe sich nur auf die Kostenrechnung und die Gebührenkalkulation, nicht die dahinterstehende Buchhaltung. Die Gebührenkalkulation weise auch keine inhaltlichen Fehler auf. Das Fremdleistungsentgelt, dass der Beklagte an die Stadtreinigung B-Stadt (SRH) zahle, dürfe nach den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.7.2015 – 9 LB 117/12 – juris Rn. 33 – 59), auf die verwiesen werde, in die Gebührenkalkulation eingepreist werden, wenn der kalkulatorische Gewinn und die Gewerbesteuer herausgerechnet würden. Die vom Kläger gerügten Aspekte des Verbrennungspreises seien nicht relevant. Der Kläger sei an die Feststellung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 16. Juli 2015 (a. a. O.) gebunden, wonach der Beklagte sich 2006 in einem gerichtlichen Vergleich gebunden habe, bis zum Ende der Vertragslaufzeit des 1995 geschlossenen Vertrags mit der SRH einen preisgeprüften, lediglich an den Index anzupassenden Preis zu zahlen. Preisrecht sei nicht direkt anwendbar. Eine Korrektur des Preises sei nach dem 2006 geschlossenen gerichtlichen Vergleich nur noch in engen Grenzen möglich. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was diese Grenzen überschreiten könnte.
Die vom Kläger hiergegen allein im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2020 fristgerecht vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.
Es bestehen bereits Bedenken, ob bei der Antragsbegründung der gesetzlich vorgeschriebene Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO beachtet wurde (hierzu unter 1.). Unabhängig davon hat der Zulassungsantrag jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Kläger keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 – 5 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt hat (hierzu unter 2.).
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 den Anforderungen an den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO entspricht.
Gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein solcher Bevollmächtigter (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 7 VwGO) kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Der Vertretungszwang, auf den das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen hat, gilt auch für die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung der Zulassungsgründe (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 30.4.2013 – 6 ZB 11.1982 – juris Rn. 3).
Der am 3. Januar 2020 fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangene Zulassungsantrag des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen das dem Kläger persönlich am 5. Dezember 2019 zugestellte Urteil wurde nachfolgend mit einem auf den 3. Februar 2020 datierten, am 4. Februar 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen 25-seitigen Schriftsatz begründet, der den Briefkopf des aktuellen Prozessbevollmächtigten des Klägers trägt, das bei diesem geführte Aktenzeichen ausweist, von dem Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben wurde und auf eine beigefügte, vom Kläger am 3. Februar 2020 unterschriebene Prozessvollmacht verweist.
Der Senat hat jedoch Zweifel daran, dass die Zulassungsbegründung auch inhaltlich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verfasst wurde. Auf diese Zweifel hat der Berichterstatter schon in seiner richterlichen Verfügung vom 4. Februar 2020 hingewiesen. Danach spricht vieles dafür, dass die Zulassungsbegründung im Schriftsatz vom 3. Februar 2020 von dem postulationsunfähigen Kläger selbst verfasst wurde und nicht von seinem Prozessbevollmächtigten. Insbesondere ähneln das Schriftbild (u. a. Fett- und Kursivdruck, Unterstreichungen, wechselnde Schriftgrößen und Schriftarten) und der Stil der Begründung stark dem Erscheinungsbild und Duktus der zahlreichen vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – ohne anwaltliche Vertretung – eingereichten Schriftsätze. Hinzu kommt, dass der Schriftsatz weitgehend eine – sonst in Berufungszulassungsverfahren mit rechtskundigen Prozessbevollmächtigten übliche – Strukturierung unter juristischen Gesichtspunkten sowie unter Bezug auf den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund vermissen lässt und das Vorbringen mitunter nicht erkennen lässt, in welchem unmittelbaren Bezug es zu dem angegriffenen Urteil steht, bzw. ob es nicht im Wesentlichen eines der weiteren in dem Schriftsatz erwähnten und bereits abgeschlossenen Gerichtsverfahren betrifft. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Anzeige der neuen Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Gericht vom 3. Februar 2020 und der am gleichen Tag vom Kläger unterzeichneten Vollmacht sowie dem von eben diesem Tage stammenden 25-seitigen Begründungsschriftsatz nebst Anlagenkonvolut verstärken die bereits angeführten Zweifel an der Einhaltung des Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 4 VwGO.
Wie bereits in der richterlichen Hinweisverfügung vom 4. Februar 2020 ausgeführt, kann der gesetzliche Vertretungszwang nicht dadurch unzulässig umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt bzw. solche in eigene Schriftsätze hineinkopiert, d. h. auf der ersten Seite mit seinem Briefkopf versieht und auf der letzten Seite eigenhändig unterschreibt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.9.2019 – 9 OB 306/19 –). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Er dient ersichtlich dem Zweck des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung des Streitfalls. Dies ist vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und strukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 – 8 B 58.12 – juris Rn. 15). Deshalb muss im Interesse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (hierzu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012, a. a. O., Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 30.4.2013, a. a. O., Rn. 3). In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende Rechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtigten „erarbeitet“ sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2000 – 1 B 37.00 – juris Rn. 3). Soweit der Vertretene bei der Erstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Vertreter den Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für gut befunden hat, wofür allein eine entsprechende Erklärung des Prozessbevollmächtigten nicht ausreicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28.1.2019 – 4 S 17/19 – juris Rn. 3).
Eine solche anwaltliche Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs lässt der allein innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangene Begründungsschriftsatz vom 3. Februar 2020 kaum erkennen. Daran vermag auch die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 14. Februar 2020 nur wenig zu ändern, in der dieser einräumt, dass er in einem Besprechungstermin mit dem Kläger am 21. Januar 2020 einen von diesem persönlich gefertigten Entwurf über einen Antrag auf Zulassung der Berufung erhalten habe, und ausführt, dass er nach einer Diskussion über diesen Antrag „weitere Anweisungen an den Kläger hinsichtlich der Ergänzung und Optimierung seines Antrags“ gegeben habe. Der Entwurf sei sodann im Rahmen mehrerer Termine mit dem Kläger am 29. Januar 2020 (ca. drei Stunden), am 30. Januar 2020 (mehr als zwei Stunden) und am 31. Januar 2020 gemeinsam überarbeitet, durchgesehen, ergänzt und optimiert sowie am 3. Februar 2020 letztmalig durchgesehen und überprüft worden.
Auch dieser Hergang lässt nur eingeschränkt erkennen, dass die dem Vertretungszwang unterliegende Antragsbegründung vom Prozessbevollmächtigten „erarbeitet“ worden ist. Ein Begründungsschriftsatz, der „gemeinsam“ mit dem Mandanten unter Bindung an dessen Weisungen erstellt worden ist, erfüllt die Anforderungen des gesetzlichen Vertretungszwangs nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 5.11.2013 – X B 41/13 – juris Rn. 7 zu § 62 Abs. 4 FGO). Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung übernehmen; die Begründung muss daher von ihm selbst stammen (vgl. BFH, Beschluss vom 17.10.2003 – XI B 145/02 – juris Rn. 2 m. w. N.). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Entstehung des Schriftsatzes als eines vom Kläger selbst stammenden Entwurfs, der vom Prozessbevollmächtigten nur nachträglich und gemeinsam mit dem Kläger bearbeitet worden sei, lässt eine eigenständige Erarbeitung durch den Prozessbevollmächtigten, die den Anforderungen des Vertretungszwangs genügt, vermissen. Der Schriftsatz vom 3. Februar 2020 lässt aufgrund der bereits angeführten Gründe trotz des vom Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Entstehungsprozesses letztlich auch kaum erkennen, dass eine – von einem Volljuristen vorgenommene – juristische Aufbereitung und Strukturierung des vom Kläger vorbereiteten Prozessstoffes stattgefunden hätte. Dies wird im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass sich der vom Prozessbevollmächtigten unterschriebene Schriftsatz vom 3. Februar 2020 über mehrere Seiten hinweg im Wesentlichen damit begnügt, pauschal auf frühere Schriftsätze und Vorbringen des – insoweit nicht anwaltlich vertretenen – Klägers Bezug zu nehmen. In diesem Zusammenhang darf zudem vorausgesetzt werden, dass einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten bekannt ist, dass eine allgemeine Verweisung auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nicht ausreichend ist und eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke hinreichend konkret sein muss (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 198 f. m. w. N.). Diese grundlegenden Voraussetzungen verfehlt der Schriftsatz deutlich. Vielmehr scheint sich der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen darauf beschränkt zu haben, den – bereits von dem vormaligen Prozessbevollmächtigten gestellten – Zulassungsantrag zu wiederholen und die vom Kläger selbst stammenden Ausführungen nach der Formulierung einleitender Sätze in den Text einzufügen.
Es kann letztlich jedoch dahinstehen, ob der Zulassungsantrag wegen einer nicht fristgerecht verfassten Zulassungsbegründung durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits unzulässig ist. Denn aus den nachfolgenden Gründen unter 2. ist der Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet.
2. Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 – 5 VwGO hinreichend dargelegt.
Die Zulassungsbegründung dürfte den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht gerecht werden, weil der Kläger sich eingangs auf sämtliche Zulassungsgründe stützt, die Begründung nachfolgend jedoch nicht den einzelnen Zulassungsgründen strukturiert zuordnet, sondern die Ausführungen zu verschiedenen Zulassungsgründen in einer umfassenden Kritik ineinander vermengt. Einzelne Zulassungsgründe werden im Text zwar ausdrücklich genannt, aus der Begründung ist aber nur mühsam zu entnehmen, ob damit insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und/oder Gehörsverstöße geltend gemacht werden sollen. Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen alle diese Gründe jeweils selbständig dargelegt werden. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, sich aus einem „Darlegungs-Gemenge“ dasjenige herauszusuchen, was sich bei wohlwollender Auslegung den einzelnen Zulassungsgründen zuordnen ließe (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4.2.2010 – 5 LA 37/08 – juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag darf daher verschiedene Zulassungsgründe nicht vermengen. Es geht nicht an, dass ein Gericht sich etwaige Zulassungsgründe mit den dazugehörenden Begründungen selbst zusammensuchen muss (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 30.6.2000 – 12 M 2608/00 – juris Rn. 3 und 16). Zwar verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG das Gericht dazu, den Parteivortrag angemessen zu würdigen und selbständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe in der Sache noch geltend gemacht werden. Wenn aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 13).
Es kann offenbleiben, ob der Zulassungsantrag bereits aus diesem Grund die Darlegungsanforderungen verfehlt, weil auch die einzelnen Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt werden.
a) Soweit der Kläger mit seiner Bezugnahme auf sämtliche Zulassungsgründe auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, fehlt es insoweit schon an jeglicher Darlegung bzw. Formulierung einer grundsätzlich bedeutsamen Tatsachen-
oder Rechtsfrage.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3.1.2020 – 9 LA 173/19 – und vom 18.10.2019 – 9 LA 103/18 – juris Rn. 42 m. w. N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15.8.2017 – 9 LA 231/16 – juris Rn. 12 m. w. N.).
Die Bezeichnung einer grundsätzlich bedeutsamen Frage ist dem Zulassungsvorbringen des Klägers weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.
b) Auch eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird nicht hinreichend dargelegt. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 3.1.2020 – 9 LA 173/19 –).
Derartige voneinander abweichende, abstrakte Rechtssätze hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Der Kläger rügt, das erstinstanzliche Urteil weiche entscheidungserheblich von dem Senatsurteil vom 16. Juli 2015 (a. a. O.) bzw. von den dortigen Voraussetzungen an die Vorlage einer Gebührenkalkulation ab. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung einer rechtlichen Divergenz stellt. Zu bezeichnen ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtssatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. etwa NdsOVG, Beschlüsse vom 25.8.2021 – 1 LA 7/21 – juris Rn. 16 und vom 15.12.2020 – 8 LA 80/20 – juris Rn. 28). Der Sache nach wendet sich der Kläger in der Zulassungsbegründung gegen die angebliche Nichtbeachtung der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen, stellt jedoch keine abstrakten Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts und davon abweichende, vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssätze einander gegenüber.
c) Das Zulassungsvorbringen genügt auch nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, insbesondere eines Gehörsverstoßes.
Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, er habe sich in dem Rechtsstreit nicht einlassen können, weil ihm die Gebührenkalkulation des Beklagten durch diesen und das Verwaltungsgericht wissentlich vorenthalten worden sei. Er habe erstmals in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 von der Verwendung von Unterlagen erfahren, die ihm sowohl vom Oberverwaltungsgericht als auch vom Verwaltungsgericht niemals übermittelt worden seien. Er habe sich die Klagebegründung bis zur Vorlage der vollständigen Gebührenkalkulation mit sämtlichen Nachweisen der Kostenansätze vorbehalten, diese aber nie erhalten. Das Verwaltungsgericht habe vom Beklagten ausdrücklich bestätigte Tatsachen hinsichtlich der Anlieferungsmenge nicht berücksichtigt. Ihm sei die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen trotz Beweisanträgen vorenthalten worden bzw. das Verwaltungsgericht habe es abgelehnt, durch ihn, den Kläger, angeforderte Unterlagen beizuziehen und den Sachverhalt hinreichend aufzuklären.
Damit zeigt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auf.
Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt jedoch weder eine Verpflichtung, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen, noch muss sich das Gericht in seinen Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2021 – 9 B 42.20 – juris Rn. 8 m. w. N.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht berücksichtigt hat, wobei sich die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts beurteilt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2.9.2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Hiervon kann nach dem Zulassungsvorbringen nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern lediglich anders bewertet als vom Kläger für richtig gehalten. So hat es im Tatbestand die zahlreichen Einwände des Klägers zusammengefasst wiedergegeben (S. 3 – 5 des Urteilsabdrucks – UA), sie aber in den Entscheidungsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Es hat dem Kläger eine Akteneinsicht in die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beklagten einschließlich des vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht als Gebührenkalkulation angesehenen Berichts der Mittelrheinischen Treuhand GmbH über die Prüfung der Gebührenkalkulation Abfallwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2016 (Beiakte 14) auch nicht verweigert, sondern ausweislich der Gerichtsakten gewährt (Einsichtnahme durch den Kläger persönlich am 6.3.2018 und am 12.4.2018). Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört die Möglichkeit der Akteneinsicht; diese dient auch dem umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat. Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann und darf es sich erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu deren Inhalt zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2021 – 9 B 49.20 – juris Rn. 39).
Der Kläger macht mit seinem Vorbringen im Wesentlichen jedoch nicht die Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht in die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen geltend, sondern rügt die nicht erfolgte Beiziehung von Akten bzw. Unterlagen, die nach seiner Auffassung für die Entscheidungsfindung notwendig gewesen wären, die dem Gericht aber nicht vorlagen und die es auch nicht angefordert hat. Hierauf hat der Kläger jedoch keinen Anspruch.
Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO dient – wie ausgeführt – der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es erstreckt sich nur auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Ein Anspruch auf Beiziehung von Akten ergibt sich aus § 100 Abs. 1 VwGO nicht. Die Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Akten (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich (nur) auf solche Unterlagen, bezüglich derer eine entsprechende gerichtliche Anforderung erfolgt ist. Welche Akten vorzulegen sind, bestimmt das Gericht (so etwa BVerwG, Beschluss vom 11.3.2004 – 6 B 71.03 – juris Rn. 10 f.).
Hatte der Kläger somit keinen Anspruch auf die Beiziehung der von ihm gewünschten Akten, auf die es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht ankam, hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, aus welchem Grund sich dem Verwaltungsgericht eine Beiziehung weiterer Unterlagen aufdrängen musste.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach unvollständige Aktenvorlage des Beklagten sinngemäß eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Dies gilt auch für die Frage der Aktenbeiziehung: Das Gericht ist nicht verpflichtet, Akten beizuziehen, auf deren Inhalt es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung nicht ankommt (auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.3.2004, a. a. O., Rn. 12). Allerdings müssen sich die Tatsachengerichte um jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit bemühen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 17 m. w. N.). Die Beteiligten sind dabei gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen und müssen an der Erforschung des Sachverhalts mitwirken. Diese Mitwirkungspflichten entbinden das Gericht jedoch grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann und die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.2.2020 – 9 BN 2.19 – juris Rn. 3). Insofern ist etwa eine beitragserhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Beitragskalkulation vorzulegen und diese im Bedarfsfall in der mündlichen Verhandlung sachgerecht zu erläutern (BVerwG, Beschluss vom 27.2.2020, a. a O., Rn. 6). Danach ist für eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes hier nichts ersichtlich, denn dem Verwaltungsgericht lag aus seiner Sicht eine den rechtlichen Vorgaben genügende Kalkulation vor, sodass es die Vorlage weiterer Belege, Nachweise oder sonstiger Unterlagen des Beklagten nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Dass der Kläger dies anders beurteilt, begründet keinen Mangel bei der gerichtlichen Aufklärung.
Im Übrigen kommt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn der Beteiligte die ihm zumutbare Möglichkeit nutzt, sich in der mündlichen Verhandlung zu den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen zu äußern und ggfs. Beweisanträge zu stellen, um damit die Vorlage weiterer Unterlagen zum Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen zu beantragen. Diese Möglichkeit hat der Kläger ausweislich der Verhandlungsniederschrift jedoch nicht genutzt, denn er hat in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Soweit der Kläger schriftsätzlich die Beiziehung von Akten und Unterlagen beantragt hat, handelt es sich dabei lediglich um Beweisanregungen, nicht aber um förmliche Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht entgegen § 86 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerhaft missachtet hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2004 – 4 B 27.04 – juris Rn. 6).
Die Tatsache, dass ein Beweisantrag von dem in erster Instanz anwaltlich nicht vertretenen Kläger nicht gestellt wurde, ist zwar dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen; dieser materiell-rechtliche Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen Bedenken begegnen sollte. Diese Anforderungen werden aber nicht erfüllt, wenn nicht dargelegt wird, warum sich dem Gericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei beurteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 7). So ist es hier. Die vom Kläger verlangte Beiziehung von Unterlagen zielt im Wesentlichen darauf ab, Umstände zu widerlegen, die bereits Gegenstand rechtskräftig abgeschlossener Gerichtsverfahren waren. Warum das Verwaltungsgericht mit Blick auf die nach seiner Auffassung ausreichende aktuelle Gebührenkalkulation für 2016 weitere Belege zur Überprüfung bestimmter einzelner Positionen in der Kalkulation hätte anfordern müssen, legt der Kläger nicht substantiiert dar.
Mängel in der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zeigt der Kläger ebenfalls nicht hinreichend auf. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. die Beschlüsse vom 26.7.2021 – 4 B 32.20 – juris Rn. 13 und vom 29.1.2019 – 4 B 73.17 – juris Rn. 3 m. w. N.). Einen solchen Mangel legt der Kläger nicht hinreichend dar.
d) Der Kläger hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.8.2021 – 9 LA 53/20 –, vom 16.7.2019 – 9 LA 45/18 – juris Rn. 5 m. w. N. und vom 29.11.2018 – 9 LA 63/18 –).
Gemessen daran lässt die Zulassungsbegründung es bereits in weiten Teilen an der gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen, soweit sich der Kläger nicht mit dem hier angegriffenen erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt, sondern mit früheren (rechtskräftigen) Entscheidungen des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auch die bloße Wiederholung von erstinstanzlichem Vortrag oder die Bezugnahme auf erstinstanzlich eingereichte Schriftsätze oder umfangreiche Anlagen genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung grundsätzlich nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29.11.2018 – 9 LA 63/18 – unter Bezugnahme auf NdsOVG, Beschluss vom 4.9.2017 – 10 LA 70/17 –; OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2017 – 1 A 1988/16 – juris Rn. 5).
Vor diesem Hintergrund ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst nicht bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht – wie der Kläger meint – den Kern seiner (angeblich falschen) Entscheidung darauf gestützt habe, dass der Kläger „an die dortige Entscheidung“ gebunden sei. Damit wendet er sich gegen die Formulierung des Verwaltungsgerichts, wonach es nicht schade, dass der Vergleich, in dem sich der Beklagte 2006 gebunden habe, bis zum Ende der Vertragslaufzeit mit der SRH einen preisgeprüften und lediglich an den Index anzupassenden Preis zu zahlen, im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt worden sei. Denn dieser sei bereits Gegenstand und Grund der Entscheidung des Senats vom 16. Juli 2015 gewesen. Der Kläger sei an die dortige Feststellung gebunden, wonach der Vergleich existiere und wirksam sei.
Soweit der Kläger dem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018 (Az. 4 C 2.17) entgegenhält und vorträgt, er sei betreffend die Abfallgebühren 2016 nicht an die angeblich bindende Entscheidung gebunden, da sie Verfahren wegen Abfallgebühren für 2008 und 2009 betreffe, zieht er damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Kläger zitierten Urteil zur Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile ausgeführt (Urteil vom 17.5.2018 – 4 C 2.17 – juris Rn. 17 – 18):
„Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann § 121 Nr. 1 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen Bindungswirkung erzeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26>). Der Senat hat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. § 121 Nr. 1 VwGO dient dem Rechtsfrieden und dem Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit des Rechts (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258>). Die Vorschrift will eine wiederholte Inanspruchnahme der Justiz in derselben Sache sowie widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindern. Was durch eine gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist, soll nicht erneut zum Gegenstand eines Streits unter den Beteiligten gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 137.81 - BVerwGE 70, 156 <158>).
Die Frage, wann es sich um dieselbe Sache handelt, kann bei Verschiedenheit der Streitgegenstände nicht mit Hilfe des Begriffs des Streitgegenstandes beantwortet werden, der durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>). Nach Sinn und Zweck der Rechtskraft ist von derselben Sache auszugehen, wenn der Sachverhalt, der im Vorprozess an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist, im Folgeprozess erneut an diesem Tatbestandsmerkmal zu messen ist. Darauf, ob für den Vor- und den Folgeprozess dieselbe Norm entscheidungserheblich ist, kommt es nicht an. Auch unterschiedliche Normen können identische Tatbestandsmerkmale enthalten. Maßgebend ist insoweit das materielle Recht. Decken sich die Tatbestandsmerkmale und beanspruchen sie für denselben Sachverhalt Geltung, entfaltet ihre Bejahung oder Verneinung im Vorprozess für den Folgeprozess Bindungswirkung.“
Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht verkannt, dass es bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze für das Jahr 2016 um einen anderen Streitgegenstand geht (insbesondere um andere Bescheide und um eine andere Gebührenkalkulation) als in dem Senatsurteil betreffend die Gebührenjahre 2008 und 2009. Es hat sich vielmehr hinsichtlich der Berücksichtigung des von der Beklagten an die SRH gezahlten Fremdleistungsentgeltes in der Gebührenkalkulation als ansatzfähige Kosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 16. Juli 2015 (a. a. O., Rn. 33 – 59) bezogen (S. 8 UA) und nachfolgend eine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellungen des Senats zu der Existenz des o. g. Vergleichs aus dem Jahr 2006 sowie dessen Wirksamkeit bejaht (S. 9 UA; siehe betreffend den Vergleich vom 28.11.2006: Senatsurteil vom 16.7.2015, a. a. O., Rn. 56). Auf die Existenz dieses Vergleichs und die zulässige Berücksichtigung des im Vergleich vereinbarten kalkulatorischen Gewinns als Bestandteil des von der SRH gegenüber dem Beklagten berechneten Fremdleistungsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG kam es aber nicht nur für die Gebührenkalkulationen der Jahre 2008 und 2009 an, sondern auch für die Gebührenkalkulation 2016. Insofern ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, warum das Verwaltungsgericht fehlerhaft von sich insoweit deckenden Tatbestandsmerkmalen für die Berücksichtigung von Fremdleistungsentgelten ausgegangen sein soll.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem bloßen Vortrag, dem Kläger sei in „sämtlichen dieser Vorverfahren das rechtliche Gehör versagt worden“. Selbst wenn dies zuträfe, ergäben sich daraus noch keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Abfallgebührenbescheide für 2016.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf eine Gebührenkalkulation gestützt, die vom Beklagten nicht vorgelegt worden sei, weil es sich bei dem Prüfungsbericht der durch den Beklagten beauftragten Mittelrheinischen Treuhand GmbH nicht um eine Gebührenkalkulation handele. Das Verwaltungsgericht hat als Grundlage der ermittelten Gebührensätze für das Gebührenjahr 2016 die Prüfung der Gebührenkalkulation 2016 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH angesehen und hierzu ausgeführt, der Prüfbericht entspreche inhaltlich einer Gebührenkalkulation; es schade nicht, dass er als Prüfung der Gebührenkalkulation tituliert werde. Dem pflichtet der Senat bei. Nach dem Senatsurteil vom 16. Juli 2015 ist die Gebührenkalkulation ein Rechenwerk, das als Ergebnis die zu beschließenden Gebührensätze ergibt. Es müssen zumindest die zentralen Positionen des Rechenwerks sowie die genannten Leitentscheidungen ausgewiesen werden. Nähere Aufschlüsselungen der zentralen Positionen müssen entweder im Rechenwerk ausdrücklich enthalten oder aber zumindest auf Nachfrage ohne weiteres verfügbar sein. Die Stufen der Berechnung müssen für die Mitglieder des Satzungsgebers in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt sein, wobei sich Einzelheiten auch erst aus Anlagen ergeben dürfen (a. a. O., Rn. 26). Soweit es die in dem dortigen Berufungsverfahren im Auftrag des Beklagten von der Mittelrheinischen Treuhand GmbH erstellten Gebührenkalkulationen für die Gebührenjahre 2008 und 2009 betraf, genügten diese den formalen Anforderungen. Auch bei dem vom Beklagten als Anlage B 3 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27. April 2016 vorgelegten Bericht der Mittelrheinischen Treuhand GmbH über die „Prüfung der Gebührenkalkulation Abfallwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2016“ (Beiakte 14) handelt es sich der Sache nach um die Gebührenkalkulation für das Jahr 2016, weil sich daraus die zentralen Positionen des Rechenwerks sowie die für die Kalkulation maßgeblichen Leitentscheidungen des Satzungsgebers ergeben. Dieses Rechenwerk war ersichtlich auch Grundlage der Beschlussfassung des Kreistages vom 21. Dezember 2015 über die Gebührensätze für 2016 in der 8. Nachtragssatzung. Ausweislich der Beschlussvorlage VA0981/2015 (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte) wurden die Kalkulationen, die Grundlage der Beschlussfassung der Gebührensätze 2016 waren, durch die Mittelrheinische Treuhand GmbH in Zusammenarbeit mit der Abfallwirtschaft erstellt.
Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung (S. 3 UA) einen Selbstkostenfestpreis von 156,31 EUR/Mg behaupte, während sich aus dem „Preisprüfungsbericht der Mittelrheinischen Treuhand“ kein preisgeprüfter Verbrennungspreis ergebe, sondern ein gänzlich anderer Mischpreis von 182,53 EUR (Blatt A 6), zeigt er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat den im Tatbestand genannten Selbstkostenfestpreis von 156,31 EUR je Tonne Abfall lediglich als Zitat aus dem Senatsurteil vom 16. Juli 2015 wiedergegeben (S. 3 UA) und nachfolgend dargestellt, dass in der Kalkulation der von der Preisprüfungsbehörde B-Stadt 2007 preisgeprüfte Verbrennungspreis, den der Beklagte an die SRH zu zahlen habe, für 2016 indexangepasst berücksichtigt worden sei. Daraus erklären sich auch die unterschiedlichen Beträge. Welcher Verbrennungspreis (brutto und netto) für die einzelnen Jahre preisindexiert in der Kalkulation in Ansatz gebracht worden ist und in welchem Umfang hiervon Gewinnaufschläge und Gewerbesteuer in Abzug gebracht worden sind (für das Jahr 2016: 123.200 EUR), ergibt sich aus den Erläuterungen zu den Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, Blatt A 6 bis A 8 sowie Anlage 2 der Gebührenkalkulation der Mittelrheinischen Treuhand GmbH (Prüfbericht vom 6.11.2015). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt (S. 9 UA). Dass die in der Kalkulation berücksichtigte Preisindexierung fehlerhaft sei, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit er lediglich behauptet, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass über die Preisindexierung die Erstattung von kalkulatorischem Gewinn und Gewerbeertragsteuer im rechnerischen Ergebnis zu gering ausgefallen sein dürfte, und generell bestreitet, dass die Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts vollständig umgesetzt seien, genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht.
Auch die vom Kläger beanstandeten Angaben des Verwaltungsgerichts im Tatbestand (S. 2 UA) zu einem vereinbarten Preis mit einer Preisobergrenze von 314 DM = 160,55 EUR je Tonne Abfall stellen keine Behauptungen des Verwaltungsgerichts dar, sondern sind eine wörtlich zitierte Passage aus dem Senatsurteil vom 16. Juli 2015.
e) Schließlich zeigt der Kläger auch nicht hinreichend tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Tatsachen- oder Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 21.4.2020 – 13 LA 323/19 – juris Rn. 18). Der bloße Hinweis, die Rechtssache weise „wie bereits in dem Vorverfahren 9 LB 117/12 besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf“, geht daran vorbei, dass der Senat in dem Urteil vom 16. Juli 2015 bereits etliche der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der in die Gebührenkalkulation eingestellten, an die SRH zu zahlenden Fremdleistungsentgelte für die Verbrennung von Abfällen einer grundsätzlichen Entscheidung zugeführt hat. Welche tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Nachgang zu diesem Senatsurteil mit Blick auf die Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 und das dort ebenfalls wieder eingestellte Fremdleistungsentgelt noch gegeben sind, hätte einer konkreten Darlegung bedurft, die sich nicht hinreichend aus dem allgemeinen Vortrag ergibt, wonach der Kläger in den bisherigen Verfahren nicht zu seinem Recht gekommen sei und die Richtigkeit früherer Entscheidungen sowie des Verwaltungsgerichts nachdrücklich in Frage stellt (hierzu bereits vorstehend unter d). Insoweit verfehlt der Kläger das Darlegungserfordernis einer fallbezogenen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, in der die fortbestehenden besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 3.1.2020 – 9 LA 173/19 – unter Hinweis auf NdsOVG, Beschluss vom 11.11.2004 – 2 LA 422/03 – juris Rn. 16).
Soweit der Kläger erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen hat, die Postzustellungsurkunde, die die Zustellung des Urteils am 5. Dezember 2019 belegt, sei verfälscht, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Der Kläger hat sogar selbst zugestanden, dass ihm das angegriffene Urteil an diesem Tag zugestellt wurde (Schreiben vom 14.2.2020, S. 2, Bl. 509 der Gerichtsakte). Daher ist das weitere Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nach Ablauf der Begründungsfrist am 5. Februar 2020, soweit es nicht den bisherigen Vortrag ergänzt, nicht zu berücksichtigen (vgl. den Senatsbeschluss vom 23.8.2021 – 9 LA 143/20 – juris Rn. 20).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (154,40 EUR + 97,20 EUR = 251,60 EUR). Eine Erhöhung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist hier nicht vorzunehmen, weil die Beteiligten nur über die festgesetzten Abfallgebühren für das Jahr 2016 auf der Grundlage der für dieses Jahr maßgeblichen Gebührenkalkulation streiten (ähnlich der Senatsbeschluss vom 4.9.2020 – 9 LA 145/18 –).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).