Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.11.2011, Az.: 2 LA 333/10
Auswirkungen eines Verfahrensfehlers bei der Bewertung einer Dissertation durch Mitwirkung eines befangenen oder ausgeschlossenen Prüfers im Promotionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.11.2011
- Aktenzeichen
- 2 LA 333/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 29727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:1117.2LA333.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO
- § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG
- § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG
Fundstellen
- DVBl 2012, 64
- NdsVBl 2012, 72-74
- NordÖR 2012, 102-106
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Mitwirkung eines befangenen oder ausgeschlossenen Prüfers im Promotionsverfahren stellt einen Verfahrensfehler dar, der allerdings nicht zwingend zur materiellen Rechtswidrigkeit der Bewertung der Dissertation und der sonstigen Prüfungsleistungen durch die mehrköpfige Promotionskommission führen muss.
- 2.
Wenn sich den Promovierten nicht der Verdacht aufdrängen musste, dass der Prüfer befangen oder ausgeschlossen war und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den im Promotionsverfahren zu bewertenden wissenschaftlichen Leistungen keine weiteren als den in der Person des Prüfers liegenden Mängel - wie etwa Fälschungen, die Übernahme fremden Gedankenguts oder die Inanspruchnahme unzulässiger Hilfsmittel - anhaften, ist die Universität vor der Entscheidung über die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades gehalten, in jedem Einzelfall durch Einschaltung eines anderen Prüfers der inhaltlichen Frage nachzugehen, ob die Dissertation wissenschaftlichen Ansprüchen genügt.
[Gründe]
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. Mai 2010 zuzulassen, bleibt erfolglos, da die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.), der Abweichung von einer Entscheidung des Senats gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (4.) sowie des Vorliegens von Verfahrensfehlern im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 5.) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt worden sind.
1.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg; die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe der unteren Instanz müssen mithin zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. v. 18.8.2005 - 2 LA 1286/04 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 98; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 124 Rdnr. 26 a und b m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rdnr. 7, jeweils m.w.N.). Mit dieser Maßgabe reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Kammerbeschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 = [...] Langtext Rdnr. 16; Kammerbeschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 = [...] Langtext Rdnr. 17).
Hiervon ausgehend unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Die Einwände der Beklagten, die mit Blick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein Prüfungsmaßstab des Senats sind (vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rdnr. 180 m.w.N.), greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen die seitens der Beklagten verfügte Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades in den Rechtswissenschaften stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Beklagte sei von falschen Voraussetzungen bei der Rücknahme ausgegangen. Diese habe ihre Entschließung zur Rücknahme der zugunsten des Klägers getroffenen Promotionsentscheidungen aus zwei rechtlich selbständigen Gründen nicht hinreichend tragend auf sachlich und rechtlich zutreffende Erwägungen gestützt und mithin den Zweck der Ermessensermächtigung aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in seinem Kern verkannt. Die Beklagte habe ihre Rücknahmeentscheidung ausdrücklich damit begründet, dass diese Promotionsentscheidungen nicht nur wegen der Mitwirkung von Prof. Dr. C. - seinerzeit Hochschulprofessor bei der Beklagten und "Doktorvater" des Klägers - formell rechtswidrig ergangen seien, sondern auch gegen materielles Recht verstießen. Letztere den Rücknahmebescheid tragende Erwägung der Beklagten sei indes unzutreffend. Die aufgehobenen Verwaltungsakte seien zwar formell rechtswidrig, da Prof. Dr. C. von dem Promotionsvermittlungsinstitut D. - im Folgenden: Institut - in rechtswidriger Weise für die Übernahme der Betreuung von Promotionen, unter anderem der des Klägers, Zuwendungen in Höhe von insgesamt 184.000 EUR erhalten habe und deshalb wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei, sodass er im Sinne des § 21 VwVfG befangen und zudem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG von Amts wegen von dem Promotionsverfahren des Klägers ausgeschlossen gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die aufgehobenen Verwaltungsakte aber zum einen in materieller Hinsicht rechtmäßig und zum anderen gehe sie bei der Interessenabwägung im Rahmen ihres Entschließungsermessens gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG zur Rücknahme der den Kläger begünstigenden Verwaltungsakte zu Unrecht davon aus, dieser habe die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Verwaltungsakte infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Dazu hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt:
Die Bewertungen der Dissertation und der Disputation des Klägers und somit auch die darauf gründenden Verwaltungsakte stünden mit dem materiellen Promotionsrecht der Beklagten in Einklang. Die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht dargelegt und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass die Dissertation und die Disputation des Klägers nicht den nach §§ 3, 12 der Promotionsordnung der Beklagten erforderlichen wissenschaftlichen Ansprüchen genügten und nicht einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaften leisteten und außerdem das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit der Bewertung der Dissertation insgesamt nicht zu einem genügenden Ergebnis geführt habe. Auch die Beklagte nehme nicht an und es fehlten jegliche Anhaltspunkte, dass der Kläger sich den Doktortitel erkauft oder einen Ghostwriter in Anspruch genommen habe. Die Beklagte habe auch keine greifbaren, durch unabweisliche fachliche Gesichtspunkte begründete Tatsachen genannt, aus denen darauf zu schließen sei, dass Prof. Dr. C. oder ein anderer Handelnder im Promotionsverfahren des Klägers den ihnen zustehenden Ermessensspielraum verletzt oder bei wertenden Entscheidungen gegen anerkannte Grundsätze des Bewertungsrechts verstoßen hätten. Die Bewertung der Dissertation des Klägers beruhe nicht allein auf dem Erstgutachten von Prof. Dr. C., sondern auch auf einem davon unabhängigen Zweitgutachten. Die Dissertation und die Bewertungen seien den anderen Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt und für weitere Mitglieder der juristischen Fakultät einsehbar gewesen. Auch die Gesamtschau der insgesamt neun durch das Verwaltungsgericht entschiedenen Klageverfahren von durch Prof. Dr. C. als "Doktorvater" betreuten Doktoranden, deren Kontakt durch Vermittlung des Instituts zustande gekommen sei, gegen die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades habe keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in materieller Hinsicht ergeben. Vielmehr spiegelten sie hinsichtlich der Streuung der Ergebnisse zwischen "rite" und "summa cum laude" und der unterschiedlichen Verfahrensabläufe und -dauer zwischen zwei und sechs Jahren die übliche Bandbreite von Promotionsverfahren wider. In allen Promotionsverfahren seien eingehende Gutachten zur Bewertung der Dissertationen mit Bezug auf die materiellen Promotionsvoraussetzungen erstellt worden. Die Prüfer seien sich hinsichtlich der Bewertung teils einig gewesen, teils sei kontrovers entschieden worden, teilweise seien fachliche Einwendungen erhoben worden, die entweder zu Nachbesserungen durch den Doktoranden oder zu einem Überdenken der Bewertung durch die Gutachter geführt hätten. Dies zeige, dass die verfahrensrechtlichen Mechanismen der Promotionsordnung der Beklagten funktioniert und sichergestellt hätten, dass trotz Mitwirkung des vom Verfahren ausgeschlossenen Prüfers Prof. Dr. C. Bewertungen und Entscheidungen zustande gekommen seien, denen nicht der Makel von Bewertungs- oder Ermessensfehlern anhafte. Hiergegen könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, der Erstgutachter habe im Promotionsverfahren eine starke Stellung, sodass die anderen Mitprüfer sich im Zweifel dem Votum des Erstgutachters anschließen würden. Weder in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten noch in den Strafakten der gegen Prof. Dr. C. und den Geschäftsführer des Instituts gerichteten Strafverfahren gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Mitglieder der Promotionskommission ihrer Pflicht zur Abgabe einer eigenständigen und von ihnen auch innerlich getragenen Bewertung nicht nachgekommen seien. Daher könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass der in der rechtswidrigen Mitwirkung von Prof. Dr. C. begründete Verfahrensfehler die materielle Rechtswidrigkeit der zur Verleihung des Doktorgrades führenden Gutachten und der Prüfungsentscheidung indiziere.
Unabhängig davon lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger infolge grober Fahrlässigkeit sowohl die formelle Rechtswidrigkeit als auch eine materielle Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte nicht gekannt habe. Infolgedessen sei die von der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung fehlerhaft. Die bloße Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis einzelner Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründeten, erfülle noch nicht den Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Daher reiche es nicht hin, dass sich nach Ansicht der Beklagten dem Kläger die Rechtswidrigkeit der Promotionsvermittlung oder des Promotionsverfahrens hätte aufdrängen müssen. Das Kennenmüssen müsse sich vielmehr auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beziehen, hier mithin auf die durch den Ausschluss und eine Befangenheit von Prof. Dr. C. begründete formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Entscheidungen über die Zulassung des Klägers zur Promotion sowie über das Bestehen der Doktorprüfung und die Verleihung des Doktorgrades. Dabei komme es auf die individuellen Gegebenheiten, insbesondere auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an. Es lägen aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger habe wissen können, dass Prof. Dr. C. von dem Institut für die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung von Promotionen geltliche Zuwendungen erhalten habe und damit mit der Rechtsfolge einer Rechtswidrigkeit der Verleihung des Doktorgrades im Promotionsverfahren ausgeschlossen und befangen gewesen sei. Dies gelte auch mit Blick auf die Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts in der hier in Rede stehenden Höhe von 36.000 DM, da sich dem Kläger nicht der Verdacht habe aufdrängen müssen, der von dem Institut nachgewiesene "Doktorvater" könne in strafrechtlich relevanter Weise unzulässige Vorteile erlangen. Davon abgesehen verstoße ein solcher Vermittlungsvertrag weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten. Aber selbst eine unterstellte Unangemessenheit der Höhe des Beraterhonorars ließe für sich gesehen noch keinen Rückschluss auf eine Bestechung des "Doktorvaters" zu, zumal das hier vereinbarte Honorar marktüblich und daher nicht unangemessen gewesen sei. Gleiches gelte für die Vereinbarung von Ratenzahlungen an das Institut. Der Kläger habe seinerzeit auch keine Zweifel an der Seriosität des Instituts und des damaligen Professors und Richters am Oberlandesgericht im Nebenamt Prof. Dr. C. haben müssen, zumal er und die Doktoranden der übrigen Klageverfahren während ihrer Promotion keine Sonderbehandlung durch Prof. Dr. C. als "Doktorvater" erhalten hätten. Auch aus einer Bitte seitens des Instituts, bei der Kontaktaufnahme mit Prof. Dr. C. diskret zu sein, habe sich nicht der Verdacht einer Bestechlichkeit aufdrängen müssen, zumal der Kläger den Erhalt eines Schreibens mit diesem Inhalt unwiderlegbar bestreite. Schließlich könne mit Blick auf die Zustimmung des Klägers zur Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO nicht auf seine positive Kenntnis der Bestechlichkeit seines "Doktorvaters" geschlossen werden. Hinzu komme, dass in allen Fällen das entsprechende Angebot von der Staatsanwaltschaft ausgegangen sei und alle Betroffenen, die mit einer Einstellung nicht einverstanden gewesen seien, von dem Strafgericht freigesprochen worden seien.
Gegen diese Ausführungen der ersten Instanz wendet sich die Beklagte in ihrer Antragsbegründung mit den Einwänden, zum einen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass bereits die bloße formelle Rechtswidrigkeit die Anwendung des § 48 VwVfG begründe und sie nicht gehindert sei, nach pflichtgemäßem Ermessen den an einem Verfahrensfehler leidenden Verwaltungsakt zurückzunehmen, und zum anderen habe das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme, die im Rahmen des Promotionsverfahrens erteilten Noten stünden mit dem materiellen Recht in Einklang, seine eingeschränkte Überprüfungskompetenz überschritten (dazu a), und mit der Kritik, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit die formelle und materielle Rechtswidrigkeit nicht bekannt gewesen (dazu b). Hiermit dringt sie nicht durch. Dazu im Einzelnen:
a) Der erstgenannte Einwand der Beklagten geht ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht in Abrede gestellt, dass auch die bloße formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Anwendung des § 48 VwVfG begründet. Zugleich hat es der Annahme der Beklagten, sie sei nicht gehindert, den an einem Verfahrensfehler leidenden Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzunehmen, nicht widersprochen. Vielmehr hat es in einem ersten Schritt diese Grundsätze auf der Tatbestandsseite dieser Norm zugrunde gelegt und in einem weiteren Schritt auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auszuübenden Ermessens entscheidungserheblich darauf abgestellt, die von der Beklagten erfolgte Ermessensentscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil diese ihre Entschließung zur Rücknahme der Verwaltungsakte ausdrücklich und tragend auf die unzutreffende Erwägung gestützt habe, ihre Entscheidungen über das Bestehen der Doktorprüfung und die Verleihung des Doktortitels verstießen auch gegen materielles Recht.
Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Beteiligung eines von der Prüfung ausgeschlossenen oder befangenen Prüfers an der Bewertung von Prüfungsleistungen die Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.1984 - BVerwG 7 C 57.83 -, BVerwGE 70, 143 = NVwZ 1985, 187) sind unter den Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, die Normen zu verstehen, die den äußeren Ablauf des Prüfungsverfahrens regeln, und zwar sowohl das Verfahren bei der Erbringung der Prüfungsleistung als auch das Verfahren bei deren Bewertung. Das Gebot der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit ist danach nur insoweit eine Verfahrensvorschrift, als es sich in besonderen, den äußeren Verfahrensablauf regelnden Vorschriften wie etwa den §§ 20 und 21 VwVfG niedergeschlagen hat. Dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Befangenheits- und Ausschlussregelungen durch die Beteiligung von Prof. Dr. C. im Promotionsverfahren vorliegt, führt das angefochtene Urteil zutreffend aus. Ob neben diesem Verfahrensverstoß - wie von der Beklagten geltend gemacht - durch die Begutachtung von Prof. Dr. C. auch ein materieller Bewertungsfehler anzunehmen ist, braucht vorliegend nicht abschließend beurteilt zu werden. Ein solcher Mangel wäre dann anzunehmen, wenn dem Prüfer bei der Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit mangelnde Objektivität vorzuwerfen wäre. Ein solcher Vorwurf würde sich gegen die Verletzung des Gebots richten, eine Prüfungsleistung sachlich und unvoreingenommen zu bewerten, eines Gebots, das nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Bewertungsvorgang betreffen würde (BVerwG, a.a.O.; vgl. ferner Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 336 m.w.N.). Ob der Beklagten mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen auf Seite 5 ihres Zulassungsantrags gelungen ist dazulegen, Prof. Dr. C. habe es auch an der gebotenen Sachlichkeit und Objektivität bei der Bewertung der Promotionsleistungen des Klägers gefehlt, erscheint dem Senat zweifelhaft, kann indes aufgrund der folgenden Erwägungen auf sich beruhen. Denn selbst wenn die Beteiligung von Prof. Dr. C. an dem Promotionsverfahren nicht nur einen Verfahrensfehler, sondern darüber hinaus auch einen materiellen Bewertungsfehler begründen würde, konnte die Beklagte - wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt - nicht umhin kommen, der inhaltlichen Frage nachzugehen, ob die von dem Kläger gefertigte Dissertation wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Rechtswissenschaft leistet. Das bedeutet nicht anderes, als dass die Beklagte vor der Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades für den befangenen und ausgeschlossenen Prüfer Prof. Dr. C. einen anderen Gutachter mit der Bewertung der Promotionsleistungen, insbesondere der Dissertation hätte betrauen müssen. Insofern entspricht es den Maßgaben des Prüfungsrechts, einen befangenen Prüfer - sei es, dass er bereits verfahrensrechtlich von der Bewertung von Prüfungsleistungen ausgeschlossen ist, sei es, dass ihm die gebotene Objektivität hierzu fehlt - durch einen anderen Prüfer zu ersetzen und Prüfungsleistungen, soweit dies noch möglich ist, noch einmal einer Bewertung zu unterziehen (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 352 m.w.N.). Das gilt für einen Fall wie den vorliegenden jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den zu beurteilenden wissenschaftlichen Leistungen keine weiteren als den in der Person des Prüfers liegenden Mängel - wie etwa Fälschungen, die Übernahme fremden Gedankenguts oder die Inanspruchnahme unzulässiger Hilfsmittel - anhaften.
Darüber hinaus hat die Beklagte die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die ihrerseits auf der des Landgerichts E. in seinem gegen den Geschäftsführer des Instituts für Wissenschaftsberatung F. ergangenen Urteil vom 26. September 2009 - 22 KS 4252 Js 86234/04 - beruht, Prof. Dr. C. habe nach entgeltlicher Annahme der Promotionskandidaten im nachfolgenden Promotionsverfahren keinen Einfluss ausgeübt oder unzulässige Handlungen vorgenommen, und zwar weder bei der Anfertigung der Dissertation seitens der Doktoranden, noch bei der Erlangung von Dispensen oder der Erstattung seiner Erstgutachten als "Doktorvater" und bei den Disputationen, nicht erfolgreich infrage gestellt. Soweit die Beklagte die aus ihrer Sicht bestehende herausgehobene und dominierende Stellung des Erstgutachters - hier Prof. Dr. C. -, der in der Regel zugleich "Doktorvater" des Promovenden ist, im Promotionsverfahren hervorhebt und hieraus die Schlussfolgerung zieht, es sei völlig lebensfremd und verstoße gegen jegliche Erfahrungen, dass der Zweitgutachter und die übrigen Mitglieder des Promotionsausschusses ihre Bewertungen völlig unabhängig von dem Votum des Erstgutachters erstellten, beschränkt sie sich unabhängig davon, dass sie dem Zweitgutachter damit die Fähigkeit einer eigenständigen Begutachtung abspricht, auf Mutmaßungen und Unterstellungen, ohne dies im Einzelnen im konkreten Fall zu belegen. Im vorliegenden Fall kommt entscheidend hinzu, dass die Dissertation des Klägers von Prof. Dr. G. als Zweitgutachterin mit der Note "summa cum laude (oberer Bereich)" besser beurteilt worden war, als von dem Erstgutachter Prof. Dr. C. ("summa cum laude"). Zudem ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers die Zweitgutachterin die eigentliche Betreuerin in seinem Promotionsverfahren gewesen, weil Prof. Dr. C. in der Zeit der Anfertigung der Dissertation seinen Betreuungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Zweitgutachterin ist als "Kapitalmarktrechtlerin" mit Blick auf das Thema der von dem Kläger angefertigten Dissertation " " auch nicht als fachfremd anzusehen.
b) Die Einwände der Beklagten gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Verwaltungsakte nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, sodass er sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand seiner Promotion in entsprechender Anwendung von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG berufen könne, greifen ebenfalls nicht durch. Hierauf kommt es angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers selbständig tragend bereits im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat, nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Senat sieht sich mit Blick auf das übrige Vorbringen der Beklagten in ihrer Zulassungsbegründung gleichwohl zu folgenden Ausführungen veranlasst:
Die Beklagte hält das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Unrecht wegen der juristischen Kenntnisse des Klägers und seiner einschlägigen Berufserfahrung insoweit bereits im Ansatz für unrichtig, weil es die grob fahrlässige Unkenntnis einzelner Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Promotionsvermittlung oder des Promotionsverfahrens beträfen, nicht ausreichen lasse, sondern gerade die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes fordere, sodass sich das Kennenmüssen auf die durch den Ausschluss und die Befangenheit von Prof. Dr. C. begründete Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Beklagten im Promotionsverfahren beziehen müsse. Der Bezugspunkt der Rechtswidrigkeit ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG unabhängig davon, ob es sich bei dem Betroffenen um einen juristischen Laien handelt oder nicht, immer derselbe. Lediglich bei der davon zu trennenden Frage, ob insoweit grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis vorliegt, kommt es auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten und mithin auch auf etwaige juristische Kenntnisse des Betroffenen an.
Aber auch hinsichtlich dieser Frage begründen die Darlegungen der Beklagten in ihrer Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es lägen keine greifbaren Anhaltspunkte vor für die Annahme, der Kläger habe wissen müssen, dass Prof. Dr. C. wegen seiner Entgegennahme von Entgelten für seine Bereitschaft zur Betreuung von Promotionen vom Promotionsverfahren ausgeschlossen und befangen gewesen sei.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte nur den mit dem Institut geschlossenen Promotionsvermittlungsvertrag dem Dekanat ihrer Juristischen Fakultät vorlegen müssen, um die Rechtswidrigkeit der Verfahrensbeteiligung seines "Doktorvaters" zu erkennen, greift nicht durch. Denn dies würde voraussetzen, dass das Dekanat schon frühzeitig, spätestens im Juli 2003 von der Unrechtsvereinbarung zwischen Prof. Dr. C. und dem Institut Kenntnis hätte haben müssen. Dies ist aber nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter anführt, das Verwaltungsgericht weiche von tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des beschließenden Senats in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009 - 2 KN 906/06 - (NdsVBl. 2010, 204 = [...]) zu den Fragen der Einordnung der Höhe des an das Institut gezahlten Honorars in Höhe von 36.000 DM und dessen Einfluss auf die grob fahrlässige Unkenntnis der Bestechlichkeit von Prof. Dr. C. ab, verkennt sie zum einen die unterschiedlichen Streitgegenstände beider Verfahren und übersieht zum anderen, dass der Senat in dem genannten Urteil die - im vorliegenden Verfahren indes entscheidungserhebliche - Frage, ob die Doktoranden wussten oder hätten wissen müssen, dass von dem Institut an den sie betreuenden "Doktorvater" Geldleistungen erbracht worden waren, ausdrücklich als unerheblich hat dahinstehen lassen (vgl. [...] Langtext Rdnr. 53 a. E.).
Auf die von der Beklagten angegriffene Würdigung der Ratenzahlungsvereinbarungen seitens des Verwaltungsgerichts kommt es in diesem Verfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger sich gegenüber dem Institut spätestens drei Wochen nach der Erklärung von Prof. Dr. C., die Betreuung des Klägers zu übernehmen, zur Leistung des Honorars als Einmalzahlung verpflichtet hatte. Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass das Institut ihren Vertragspartnern zwei Möglichkeiten der Begleichung des Vermittlungshonorars zur Auswahl angeboten hatte, nämlich neben der Möglichkeit der Einmalzahlung die Zahlung in mehreren Raten gestaffelt nach den jeweiligen Teilerfolgen. Die letztere Vertragsgestaltung hatte aus Sicht der Vertragspartner im Erfolgsfall lediglich wirtschaftliche Hintergründe und führte zu einer Streckung der Zahlungsverpflichtung. Aber auch der Umstand, dass das Institut die Fälligkeit der letzten Rate vom Bestehen der mündlichen Prüfung der Doktoranden abhängig gemacht hatte, beruhte ersichtlich auf wirtschaftlichen Hintergründen und musste aus Sicht der Doktoranden nicht ohne Weiteres zu der Schlussfolgerung führen, ihr "Doktorvater" Prof. Dr. C. habe am Ausgang des Promotionsverfahren ein eigenes finanzielles Interesse, weil er sich von dem Institut habe bestechen lassen.
Der Hinweis der Beklagten auf die polizeiliche Kriminalstatistik aus dem Jahr 2008 im Bereich der Amtsdelikte und die Altersstruktur der Tatverdächtigten vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seinerzeit auf die Seriosität seines "Doktorvaters" als Professor und Richter am Oberlandesgericht im Nebenamt vertrauen dürfen, nicht zu belegen. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Professoren männlichen Geschlechts und mittleren Alters, die zugleich Richter im Nebenamt sind, grundsätzlich oder in einem nicht zu unterschätzenden Umfang korrupt und bestechlich sein könnten.
Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts aus dem Hinweis in dem - hier zu Lasten des Klägers als erhalten unterstellten - Schreiben des Instituts an den Kläger vom 20. März 2001, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Dienstzimmer von Prof. Dr. C. solle nach diesem diskret und ohne Bezug auf das Institut gefragt werden, folge kein durchschlagendes Indiz dafür, dass sich dem Kläger der Verdacht einer Bestechlichkeit seines "Doktorvaters" habe aufdrängen müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten widerspricht sich das Verwaltungsgericht in diesem Punkt nicht, wenn es auf der einen Seite von der Legalität der Promotionsvermittlung und Marktüblichkeit der Höhe der Provision ausgeht, während es auf der anderen Seite annimmt, die Offenlegung einer gewerblichen Promotionsvermittlung in der Hochschulöffentlichkeit könne Prof. Dr. C. in Verlegenheit bringen. Aus der insoweit entscheidenden Sichtweise des Klägers musste sich aufgrund dieser Bitte daher nicht der Verdacht einer Bestechlichkeit von Prof. Dr. C. aufdrängen.
2.
Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift ebenfalls nicht durch.
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten an der Rechtssache betreffen die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Sie können etwa bei einer unzureichenden Ermittlung oder unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ebenso gegeben sein wie bei einer schwierigen oder in sich fragwürdigen Beweiswürdigung der ersten Instanz. Auch aus in einem Zulassungsverfahren nicht hinreichend überschaubaren entscheidungsrelevanten technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhängen oder Hintergründen können besondere tatsächliche Schwierigkeiten begründet sein. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache können sowohl bei der Auslegung der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen als auch bei der Subsumtion des konkreten Falles unter die einschlägigen Vorschriften vorliegen (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 117 ff.). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise hinreichend dargelegt (a); sie liegen aber auch in der Sache nicht vor (b).
a) Die Anforderungen, die an die Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zu stellen sind, sind daran auszurichten, dass der Gesetzgeber mit diesem Zulassungsgrund an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 VwGO) und die Übertragung an den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft hat. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Senat, Beschl. v. 28.8.2008 - 2 LA 584/07 -; Nds. OVG, Beschl. v. 10.7.2008 - 5 LA 174/05 -, [...]; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 9). Jedenfalls keine "besonderen Schwierigkeiten" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereiten solche Rechtsstreitigkeiten, die ohne weiteres durch einfache Anwendung einer eindeutigen Rechtsvorschrift auf einen klar zu Tage liegenden Sachverhalt gelöst werden können. Für die Darlegung reicht es daher nicht aus, wenn lediglich jeder richterlichen Rechtsanwendung immanente Probleme - sei es unter Heranziehung von in Rechtsprechung und Schrifttum aufbereiteter Rechtsfragen - bezogen auf einen im Kern geklärten (entscheidungserheblichen) Sachverhalt oder die Notwendigkeit der Aufbereitung und Würdigung des Tatsachenstoffes aufgezeigt werden. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die fortbestehenden besonderen Schwierigkeiten als solche im Einzelnen benannt werden.
Nach diesen Grundsätzen zeigt der Zulassungsantrag der Beklagten eine am Schwierigkeitsgrad gemessene Komplexität der Sache weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen auf. Das Antragsvorbringen der Beklagten in diesen Punkten erschöpft sich lediglich darin, auf die ihrer Meinung nach erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Dissertation des Klägers den materiellen Anforderungen genügt, und die Komplexität der ihrer Ansicht nach bestehenden Indizien für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers hinzuweisen. Dies genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Die Beklagte übersieht, dass es aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts insoweit deshalb keines derartigen Beweises bedurfte, weil sie als Darlegungs- und Beweispflichtige relevante Bewertungsfehler nicht benannt hatte. Auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Prüfungsfragen kommt es ebenfalls nicht an, weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die fehlerhafte Abwägung der Beklagten im Rahmen des ihr durch § 48 VwVfG eingeräumten Ermessens abgestellt hat.
b) Aber selbst wenn man diese Bedenken an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zurückstellen würde, wäre für einen Erfolg des Zulassungsantrages nichts gewonnen, da die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht aufweist. Wie aus den Ausführungen zu 1. deutlich wird, handelt es sich vielmehr um einen Fall, der sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht lediglich durchschnittliche Fragen im Zusammenhang mit den entscheidungserheblichen Problemen, die bei der Rücknahme der Verleihung eines Doktorgrades auftreten, aufwirft und im Ergebnis dadurch bestimmt wird, dass es zunächst Sache der Beklagten selbst ist, sich durch den Austausch eines Gutachters Klarheit über die wissenschaftliche Wertigkeit der Promotionsleistungen des Klägers zu verschaffen.
3.
Die Grundsatzrüge der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen,
1. ob für eine Rücknahmeentscheidung eine materielle Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte erforderlich ist und hinreichend durch die Mitwirkung einer bestochenen Person feststeht, und
2. ob die Höhe des Honorars, die gestaffelte Fälligkeit und die Bitte des Verschweigens der Vermittlung durch das Institut insgesamt den Schluss auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bestechlichkeit des jeweiligen Hochschullehrers zulassen,
genügen wiederum bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ein Berufungszulassungsantragsteller, der den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anführt, muss innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist einer vierfachen Darlegungslast genügen. Neben der Formulierung von konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen muss er erläutern, warum sie im anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Darüber hinaus muss er in Auseinandersetzung der bisher einschlägigen Rechtsprechung dartun, dass diese Fragen der obergerichtlichen Klärung bedürfen, und schließlich muss er aufzeigen, dass der Beantwortung dieser Fragen in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so kommt eine Zulassung daher nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Fragen aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich sind sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müssen (Senat, Beschl. v. 14.8.2008 - 2 LA 445/07 -; Beschl. v. 13.4.2005 - 2 LA 166/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.4.2008 - 11 ZB 07.1098 -, [...]; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rdnr. 211; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 72).
Hieran fehlt es. Die Frage zu 1. würde sich so nicht stellen, da nach dem oben Gesagten eine neue Begutachtung durch einen anderen Prüfer erforderlich ist. Die Beantwortung der Frage zu 2. ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab.
4.
Die Divergenzrüge der Beklagten nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt bereits ebenfalls nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Abweichung in diesem Sinn liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abweicht. Die Darlegung einer Divergenzrüge erfordert danach die klare Bezeichnung, welche inhaltlich bestimmten, divergierenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze die angefochtene Entscheidung einerseits, die Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts, von dem abgewichen worden sein soll, andererseits aufgestellt haben und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz beruht (Senat, Beschl. v. 8.3.2011 - 2 LA 243/10 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rdnr. 215 m.w.N.).
Die Beklagte hat bereits nicht einen konkreten entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz formuliert, mit der das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Senats im Normenkontrollverfahren vom 2. Dezember 2009 - 2 KN 906/06 - abgewichen sein soll. Überdies haben das Normenkontrollverfahren und das vorliegende Verfahren nicht dieselben Rechtsvorschriften zum Gegenstand. Während es in jenem Verfahren um die Gültigkeit von § 2 Abs. 2 der Promotionsordnung der Beklagten in der Fassung der Verkündung vom 1. Dezember 2004 ging, hat das vorliegende Klageverfahren die Frage zum Gegenstand, ob die Verleihung des Doktorgrades zurückgenommen werden kann.
5.
Schließlich greifen die Verfahrensrügen der Beklagten nicht durch.
Die Beklagte sieht zum einen zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs mit der Folge einer Überraschungsentscheidung dadurch begründet, dass das Verwaltungsgericht ihre erkennbare Annahme, bereits die Mitwirkung eines bestochenen Prüfers für sich allein genommen genüge für die materielle Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte und hierfür bedürfe es keines weiteren Beweises, als unzureichend angesehen, gleichwohl aber keinen vorherigen Hinweis gegeben habe. Denn das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, seine Schlussfolgerungen aus den von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen mit den Beteiligten vor einer Entscheidung zu erörtern und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BVerwG, Beschl. v. 16.8.2011 - BVerwG 6 B 18.11 -, [...] Langtext Rdnr. 9; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rdnr. 146 ff., jeweils m.w.N.), sodass der Vorwurf der Überraschungsentscheidung nicht gerechtfertigt ist.
Zum anderen sieht die Beklagte einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht durch seine Aussagen, die Höhe des von dem Kläger an das Institut gezahlten Honorars sei marktüblich, obwohl es die vereinbarte Gegenleistung üblicherweise ohne Entgelt gebe, und einem Professor der Rechtswissenschaften und Richter am Oberlandesgericht im Nebenamt dürfe ein erhöhtes Vertrauen im Hinblick auf eine Nichtbestechlichkeit entgegengebracht werden, gegen Denkgesetze verstoße. Hiermit dringt sie ebenfalls nicht durch. Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wie die Denkgesetze betreffen regelmäßig nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung materiellen Rechts und können daher grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 190 m.w.N.). Etwas anderes folgt vorliegend nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1990 - BVerwG 4 C 28.89 -, BVerwGE 84, 271 = NJW 1990, 1681 = [...]) demgegenüber logische Fehler im Rahmen eines Indizienbeweises zugleich auch einen Verfahrensmangel darstellen können. Denn nach dem oben zu 1. Gesagten kann dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht vorgeworfen werden. Zudem fehlt es insoweit an der Entscheidungserheblichkeit, weil das Verwaltungsgericht selbst bei einem unterstellten Missverhältnis zwischen der Höhe des Honorars und der vertraglichen Gegenleistung des Instituts - nach dem oben Gesagten zu Recht - kein Indiz dafür erkennen konnte, dass der Kläger aus grob fahrlässiger Unkenntnis die Bestechlichkeit seines "Doktorvaters" nicht erkannt habe.