Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.09.2021, Az.: 1 LA 59/21
Aufenthaltsraum; Aufenthaltsräume; Geschossfläche; Geschossflächenzahl; Staffelgeschoss; Vollgeschoss; Wohnzwecke
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.09.2021
- Aktenzeichen
- 1 LA 59/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 70936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 04.02.2021 - AZ: 4 A 549/20
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs 2 BauNVO 1968
- § 43 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Aufenthaltsräume im Sinne von § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 sind Räume, die subjektiv dazu bestimmt oder bei objektiver Betrachtung nach ihrer konkreten Beschaffenheit dazu geeignet sind, dass sich Menschen darin nicht nur gelegentlich über mehrere Stunden täglich aufhalten. Ob es sich um „zulässige“ Aufenthaltsräume i.S. von § 43 NBauO handelt, ist in Bezug auf § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 nicht entscheidend, wenn die Räume tatsächlich zu Wohnzwecken ausgestattet sind (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2020 - 1 LA 114/19 -, BauR 2021, 63 = juris Rn. 8 a.E.).
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 4. Februar 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses.
Der Kläger ist Eigentümer des in Hannover-Kirchrode gelegenen Grundstücks A-Straße, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Östlich benachbart - getrennt durch einen rund 3 m breiten öffentlichen Fußweg - liegt das Baugrundstück E. der Beigeladenen mit einer Grundfläche von 829 qm. Für beide Grundstücke gilt der Bebauungsplan Nr. 262, rechtswirksam seit dem 15. Oktober 1969, der für das Baugrundstück unter anderem ein reines Wohngebiet, eine Grundflächenzahl von 0,3, eine Geschossflächenzahl von 0,6 und eine zweigeschossige Bauweise festsetzt. Baugrenzen sehen einen Abstand von 5 m zu dem westlich angrenzenden öffentlichen Fußweg vor.
Für die - mittlerweile realisierte - Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter dem 4. April 2019 eine Baugenehmigung unter Zulassung einer Ausnahme gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zur Überschreitung der westlichen Baugrenze unter anderem durch eine Terrasse. Die genehmigte Geschossfläche, die nur das Erd- und das Obergeschoss berücksichtigt, beträgt 497,16 qm. Den Bauvorlagen ist zu entnehmen, dass sowohl das Dachgeschoss als auch das Kellergeschoss Räume mit hochwertiger Ausstattung (umlaufende Balkone, großzügige Fensterflächen, Lichthof zur Belichtung der westlichen Kellerräume, Parkettfußböden, Bäder, offene Treppen in die darunter bzw. darüber gelegenen Wohnräume) aufweisen. Bei Wohnungsgrößen von jeweils knapp 100 qm betragen die zugeordneten „Nutzflächen“ im Keller- bzw. Dachgeschoss zwischen rund 65 und 90 qm. Auf den grüngestempelten Bauzeichnungen finden sich Stempel, die - dem Bauantrag entsprechend - eine Nutzung der Dach- und Kellerräume als Aufenthaltsräume verbieten. Den gegen die Baugenehmigung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2019 zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Verhandlung vor Ort mit dem angegriffenen Urteil vom 4. Februar 2021 abgewiesen. Das Gericht habe zwar Zweifel, ob das Bauvorhaben die Geschossflächenzahl von 0,6 einhalte, weil nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 alle Aufenthaltsräume - dazu zählten auch „aufenthaltsverdächtige Räume“ - mitzurechnen seien. Das könne im Rahmen der Nachbarklage jedoch dahinstehen, weil die entsprechende Festsetzung ebenso wie die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung nicht drittschützend sei. Die im Bebauungsplan enthaltene Zwei-Wohnungs-Klausel, deren drittschützende Wirkung dahinstehen könne, gelte nicht für das Baugrundstück. Den erforderlichen Grenzabstand halte das Vorhaben ein; die ebenerdige Terrasse müsse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO keinen Abstand halten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte und die Beigeladene entgegentreten.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung. Solche Zweifel setzen voraus, dass es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Das ist dem Kläger nicht gelungen.
a) Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zwei-Wohnungs-Klausel gelte nicht für das Baugrundstück, wendet sich der Kläger mit Verweis darauf, dass der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Fußweg zwischen seinem Grundstück und dem Baugrundstück mit 3 m zu schmal sei, um der Abgrenzung von Baugebieten zu dienen. Das überzeugt schon im Ausgangspunkt nicht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die sog. Knödellinie nicht die einzige Möglichkeit, um Gebiete mit unterschiedlicher baulicher Nutzung voneinander abzugrenzen. Allgemein anerkannt ist vielmehr, dass es einer „Knödellinie“ nicht bedarf, wenn Gebiete mit unterschiedlicher Art der baulichen Nutzung aneinandergrenzen, weil diese aufgrund ihrer farblichen Kennzeichnung eindeutig zu unterscheiden sind und sich gegenseitig inhaltlich nicht überlagern können. Demzufolge vermag eine Verkehrsfläche als gegenüber den benachbarten Wohngebieten selbstständige Nutzungsart zwei Baugebiete voneinander zu trennen (vgl. über die vom Verwaltungsgericht zitierten Gerichtsentscheidungen hinaus beispielhaft OVG BW, Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 -, NVwZ-RR 2007, 229 = BRS 70 Nr. 43 = juris Rn. 43; Saarl. OVG, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, BauR 2016, 465 = BRS 83 Nr. 19 = juris Rn. 88; Sächs. OVG, Urt. v. 14.1.2016 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 82). Auf die Breite der Verkehrsfläche kommt es angesichts dieses notwendigerweise abstrakten Ansatzes nicht an, sodass sich die für das Klägergrundstück geltende Zwei-Wohnungs-Klausel nicht auf das Baugrundstück erstreckt.
b) Mit Blick auf die Geschossflächenzahl weist der Kläger zwar zu Recht darauf hin, dass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die bauplanungsrechtliche und daher auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 NBauO zwingend und vollständig zu prüfende Vorschrift des § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 in krasser und nicht zu übersehender Weise gegen geltendes Recht verstößt. Nach dieser Vorschrift ist die Geschoßfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen. Aufenthaltsräume sind Räume, die subjektiv dazu bestimmt oder bei objektiver Betrachtung nach ihrer konkreten Beschaffenheit dazu geeignet sind, dass sich Menschen darin nicht nur gelegentlich über mehrere Stunden täglich aufhalten (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2020 - 1 LA 114/19 -, BauR 2021, 63 = juris Rn. 7 f.; Senatsurt. v. 12.5.2021 - 1 LB 29/20 -, GewArch 2021, 299 = juris Rn. 26).
Gemessen daran sind die wohnraumgleich ausgestatteten und ausgebauten Räume im Keller- und Dachgeschoss - ungeachtet der Raumhöhe von teilweise nur 2,19 m (vgl. dazu OVG RP, Beschl. v. 4.7.2012 - 8 A 10269/12 -, juris Rn. 12) - bei der Berechnung der Geschossfläche mitzurechnen. Die Räume weisen eine Beschaffenheit auf, die eine beabsichtigte Wohnnutzung mehr als nahelegt. Es ist nicht ansatzweise plausibel, dass Abstellräume mit Parkettfußböden, Balkonen, großzügigen Verglasungen und offenen Treppen zu den Wohnräumen ausgestattet werden. Ebenso wenig plausibel ist es, dass die Wohnungen eine „Nutzfläche“ aufweisen, die in allen Fällen mehr als die Hälfte der Wohnfläche ausmacht und die bei den Wohnungen 3 und 4 der Wohnfläche nahezu entspricht. Einen derart offenkundigen und eklatanten Fall eines Etikettenschwindels (vgl. zum Begriff Senatsbeschl. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 -, DVBl 2014, 254 = juris Rn. 18 m.w.N.) durfte die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte nicht genehmigen. Daran ändern angesichts der nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 gebotenen objektiven Betrachtung auch die Erklärung der Beigeladenen, die Räume nicht als Aufenthaltsräume nutzen zu wollen, und die entsprechenden Grünstempel ebenso wenig wie die Feststellung in der Baugenehmigung, dass die Räume im Keller- und Dachgeschoss zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen weder bestimmt noch geeignet sind. Im Gegenteil setzt sich die Baugenehmigung damit in einen unauflöslichen Widerspruch zur tatsächlichen Beschaffenheit der zu Wohnzwecken ausgestatteten Räume; die Frage, ob es sich um „zulässige“ Aufenthaltsräume i.S. von § 43 NBauO handelt, ist vor diesem Hintergrund in Bezug auf § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 nicht entscheidend (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2020 - 1 LA 114/19 -, BauR 2021, 63 = juris Rn. 8 a.E.). Die Geschossflächenzahl von 0,6 ist deshalb nach überschlägiger - konservativer - Schätzung um mindestens die Hälfte überschritten und liegt damit sogar oberhalb der Höchstgrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO 1968.
Aus der so begründeten Rechtswidrigkeit - wenn nicht angesichts der Schwere und Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes sogar Nichtigkeit (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V. mit § 44 Abs. 1 VwVfG) - der Baugenehmigung kann der Kläger aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend bezeichneten Gründen indes nichts für sich herleiten. Das Verwaltungsgericht hat unter ausführlicher Würdigung des Bebauungsplans und seiner Entstehungsgeschichte und zutreffender Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = BauR 2019, 70 = BRS 86 Nr. 113 = juris Rn. 14 ff.) festgestellt, dass die Maßfestsetzungen des Plans nicht nachbarschützend sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Urteils gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug und macht sich diese zu eigen. Dem setzt der Kläger in seinem Zulassungsantrag in der Sache nichts entgegen.
c) Ohne Erfolg macht der Kläger einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO geltend. Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten, die über das Maß hinausgehen, mit dem in städtischen Lagen stets zu rechnen ist, ergeben sich schon aufgrund des Abstands der Baukörper von rund 11 m nicht. Insofern ist der Kläger, dessen eigenes Wohnhaus bis auf 3 m, und damit bis auf den minimal zulässigen Abstand, an die Ostgrenze heranrückt, auf die Möglichkeiten der Selbsthilfe gegen Einblicke zu verweisen. An dieser Bewertung ändert auch die gravierende Überschreitung der Geschossflächenzahl nichts. Auch bei Einhaltung der Geschossflächenzahl wäre die Errichtung eines Gebäudes möglich, das in seiner Höhe und in seiner Bestückung mit nach Westen zum Klägergrundstück hin ausgerichteten Fenstern und Balkonen dem Bauvorhaben entspricht. Das zeigt, dass die Überschreitung der Geschossflächenzahl auch mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bewirkt. Ob vor diesem Hintergrund zivilrechtliche Abwehransprüche bestehen, kann offenbleiben. Für die hier maßgebliche öffentlich-rechtliche Beurteilung wären derartige Ansprüche bedeutungslos; die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2020 - 1 ME 40/20 -, BauR 2021, 208 = NVwZ-RR 2021, 238 = juris Rn. 18 m.w.N.).
2. Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Zulassungsantrag verfehlt schon die Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung einer rechtlichen Divergenz stellt. Zu bezeichnen ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtssatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. jüngst etwa Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2020 - 8 LA 80/20 -, juris Rn. 28, stRspr.); auf eine solche Behauptung beschränkt sich indes das Zulassungsvorbringen.
3. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt bzw. liegt in der Sache nicht vor.
a) Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht eine Innenbesichtigung des Bauvorhabens unterlassen hat, beruft er sich auf einen Aufklärungsmängel. Eine Aufklärungsrüge verlangt die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 26.7.2021 - 4 B 32.20 -, juris Rn. 14 m.w.N., stRspr.). Eine derartige Darlegung fehlt ebenso wie die Darlegung der - vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilenden - Entscheidungserheblichkeit der von der Beweisaufnahme erwarteten Erkenntnisse. Eine solche hat das Verwaltungsgericht der Aufenthaltseignung und -bestimmung der Keller- und Dachgeschossräume nämlich nicht beigemessen.
b) Soweit sich der Kläger auf „das Fehlen eines ordnungsgemäßen Protokolls des Ortstermins“ beruft, ist nicht dargetan, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruhen kann. Dabei lässt der Senat offen, ob die aufgrund einer technischen Fehlfunktion des Diktiergeräts unvollständige Aufzeichnung des Protokolls und dessen spätere Rekonstruktion aus dem Gedächtnis der Kammermitglieder überhaupt einen Verfahrensfehler begründen kann. § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 160a Abs. 1 ZPO verwehrt es dem Vorsitzenden jedenfalls nicht, die vorläufigen Aufzeichnungen auf dem Diktiergerät nachträglich aus dem Gedächtnis zu ergänzen. Nicht dargelegt - und angesichts der ausführlichen Würdigung aller Einwände des Klägers durch das Verwaltungsgericht auch fernliegend - ist jedenfalls, dass das im Termin verkündete Urteil auf einer etwaigen Unvollständigkeit des Protokolls beruhen kann; dies wäre aber mit Blick darauf, dass jedenfalls kein absoluter Verfahrensfehler (vgl. § 138 VwGO) vorliegt, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich gewesen.
c) Soweit der Kläger schließlich beanstandet, er habe vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine vollständige Akteneinsicht erhalten, und damit möglicherweise einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen möchte, bleibt festzuhalten, dass sein vormaliger Bevollmächtigter bereits im März 2020 antragsgemäß Einsicht in die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge - die später beigezogene Bauakte für das klägerische Grundstück ausgenommen, insoweit wurde Akteneinsicht von dem vormaligen Bevollmächtigten nicht beantragt - erhalten hat. Soweit der Kläger nunmehr meint, die Vorgänge seien unvollständig, hat die Beklagte überzeugend erläutert, dass dies nicht zutrifft; auch der Senat vermag für diese Behauptung keinen tatsächlichen Anhaltspunkt zu erkennen. Die vorgelegten Vorgänge enthalten alles Erforderliche, um das Bauvorhaben rechtlich und tatsächlich zu beurteilen. Für eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung durch die Beklagte spricht nichts.
Der jetzige Vertreter des Klägers hat hingegen erst nach Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 4. Februar 2021 Akteneinsicht beantragt (und erhalten). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass ein - für den Senat nicht erkennbarer - Fehler des Verwaltungsgerichts auf das Urteil keinen Einfluss gehabt haben kann.
d) Ebenso ausgeschlossen ist es, dass „durch die Abfassung und Zustellung des Urteils vor Ablauf der Äußerungsfristen“ - gemeint ist die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Protokollentwurf - „der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör“ verletzt sein könnte. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils war zur Sache nicht mehr Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des Protokolls sieht § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 164 ZPO ein gesondertes, von der Absetzung des Urteils unabhängiges Berichtigungsverfahren vor. Hinzu kommt, dass nicht dargetan ist, welche Argumente das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt haben könnte.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V. mit § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).