Abschnitt 55 VVNJVollzG - VV zu § 127
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1Die Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten ist schriftlich einzuholen. 2Die Aufklärung und die Einwilligung sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren.