Abschnitt 16 VVNJVollzG - VV zu § 27
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Zur Tätigkeit einer Verteidigerin oder eines Verteidigers (§§ 137 ff. StPO) zählt auch die Tätigkeit im Wiederaufnahme-, Strafvollstreckungs- und Gnadenverfahren sowie in Strafvollzugsangelegenheiten.
2. 1Verteidigerinnen oder Verteidiger müssen sich als solche durch Vollmacht der oder des Gefangenen oder durch Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. 2Soweit Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren die Verteidigung nach § 139 StPO übertragen worden ist, weisen diese sich zusätzlich durch eine Untervollmacht der Wahlverteidigerin oder des Wahlverteidigers aus.
3. 1Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Referendarinnen und Referendare haben sich auf Verlangen als solche auszuweisen. 2Zudem haben sie nachzuweisen, dass sie Gefangene in einer sie betreffenden Rechtssache besuchen.