Abschnitt 20 VVNJVollzG - VV zu § 33
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Wenn eine Unterhaltung zum Zwecke der zeitversetzten Überwachung gespeichert worden ist, hat die Auswertung der gespeicherten Daten unverzüglich zu erfolgen.
2. Nummer 2 der VV zu § 29 gilt entsprechend.