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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 48 VVNJVollzG - VV zu § 102

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

In Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG wird das Fachministerium, soweit es nach § 111 Abs. 2 StVollzG Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens ist, durch den Zentralen juristischen Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug vertreten.