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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 22 VVNJVollzG - VV zu § 36

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. 1Zwischen der oder dem Gefangenen und ihrer oder seiner Arbeitgeberin oder ihrer oder seinem Arbeitgeber ist ein schriftlicher Vertrag über die Beschäftigung zu schließen. 2Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Vollzugsbehörde.

2. Die Vollzugsbehörde bewahrt Kopien des Vertrages nach Nummer 1 sowie aller sonstigen Unterlagen aus dem Beschäftigungsverhältnis bis zur Entlassung der oder des Gefangenen auf.

3. Sofern Gefangene, die einer Arbeit oder einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachgehen, nicht im offenen Vollzug untergebracht sind, sollen sie von den übrigen Gefangenen des geschlossenen Vollzuges getrennt untergebracht werden.

4. Sofern nichts anderes geregelt ist, nehmen die Gefangenen an der Anstaltsverpflegung teil.

5. Die medizinische Versorgung richtet sich nach den §§ 56 ff., soweit und solange der oder dem Gefangenen nicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses anderweitige Ansprüche auf medizinische Leistungen zustehen oder die medizinische Versorgung außerhalb der Anstalt nicht gewährleistet ist.

6. 1Die oder der Gefangene erhält einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis, aus dem die Personalien, die Anschrift der Anstalt und der Grund des Aufenthaltes außerhalb der Anstalt hervorgehen. 2Im Einzelfall können der oder dem Gefangenen auch die einbehaltenen Personalpapiere ausgehändigt werden.