Abschnitt 14 VVNJVollzG - VV zu § 23
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1Die Anstaltsverpflegung gewährleistet eine vollwertige Ernährung nach Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre sowie unter Berücksichtigung der Speisevorschriften der Religionsgemeinschaft der oder des jeweiligen Gefangenen. 2Näheres bestimmen die Richtlinien für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung.