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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 VVNJVollzG - VV zu § 19

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Einschränkungen nach § 19 Abs. 3 dürfen weder das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme nach § 95 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 noch das einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 oder § 82 erreichen.