Abschnitt 12 VVNJVollzG - VV zu § 19
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
Einschränkungen nach § 19 Abs. 3 dürfen weder das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme nach § 95 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 noch das einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 oder § 82 erreichen.