Abschnitt 19 VVNJVollzG - VV zu § 31
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
An Samstagen oder vor einem Feiertag eingehende Schreiben sind spätestens am nächsten Werktag an die Gefangene oder den Gefangenen weiterzuleiten.