Abschnitt 25 VVNJVollzG - VV zu § 47
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Die Höhe des Überbrückungsgeldes wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten auf den vierfachen Mindestbetrag des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand festgesetzt, der für das Land Niedersachsen auf Grundlage von § 28 SGB XII festgelegt ist.
2. 1Die Vollzugsbehörde kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einen geringeren Betrag festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass der notwendige Lebensunterhalt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 anderweitig sichergestellt ist. 2Wenn die Umstände des Einzelfalles es erfordern, kann auch ein höherer Betrag festgesetzt werden.