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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 38 VVNJVollzG - VV zu § 81a

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1.1 1Die Zeitpunkte, Zeiträume oder Intervalle, in denen eine Beobachtung der oder des Gefangenen stattfinden soll, sind unmissverständlich festzulegen. 2Die Beobachtung muss derart ausgestaltet sein, dass Veränderungen des Zustands oder Verhaltens der oder des Gefangenen zu jedem angeordneten Zeitpunkt wahrgenommen werden können.

1.2 Die Wahrnehmungen und Maßnahmen sind zu protokollieren.

2. 1Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Toilettenbereich von der Beobachtung ausgenommen bleibt. 2Die Beobachtung durch Bedienstete des jeweils anderen Geschlechts ist nach vorheriger Ankündigung unter Wahrung des Schutzes der Intimsphäre zulässig.