Abschnitt 21 VVNJVollzG - VV zu § 34
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. 1In dem Antrag auf Erlaubnis zum Empfang eines Pakets sollen die Inhalte aufgelistet werden, die das Paket enthalten wird. 2Die Erlaubnis zum Empfang eines Pakets bezieht sich auch auf den Paketinhalt, sofern dieser im Inhaltsverzeichnis genau bezeichnet wurde und er diesen Angaben entspricht. 3Andernfalls entscheidet die Vollzugsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, wie mit dem Paketinhalt zu verfahren ist.
2. Der Paketinhalt wird der oder dem Gefangenen gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgehändigt.
3. Nummer 2 der VV zu § 29 gilt entsprechend.