Abschnitt 53 VVNJVollzG - VV zu § 117
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
Der Erziehungs- und Förderplan soll der oder dem Gefangenen spätestens zwei Monate nach Strafbeginn ausgehändigt werden.