Abschnitt 49 VVNJVollzG - VV zu § 104
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1.1 1Eine erhebliche Gefährlichkeit der oder des Gefangenen für die Allgemeinheit liegt vor, wenn sie oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Freiheit erneut eine Straftat begehen wird, die geeignet ist, den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn von der oder dem Gefangenen eine Straftat i. S. des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu erwarten ist.
1.2 Die Verlegung ist angezeigt, wenn die begründete Erwartung besteht, dass
a) die erhebliche Gefährlichkeit der oder des Gefangenen für die Allgemeinheit durch die Behandlung verringert wird und
b) dieses Ziel durch andere Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
2. Andere Gefangene i. S. des § 104 Abs. 2 sind solche, bei denen die formellen oder die materiellen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 nicht vorliegen.
3.1 1Die Annahme, dass der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann, ist insbesondere dann begründet, wenn eine dauerhafte und mit therapeutischen Mitteln nicht korrigierbare Behandlungsunwilligkeit oder eine aus einer therapeutisch nicht erreichbaren Persönlichkeitsproblematik resultierende dauerhafte Behandlungsunfähigkeit vorliegt. 2Die Prognose ist aus einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsverlaufs abzuleiten; die Benennung einzelner Ereignisse ohne erkennbaren Zusammenhang genügt regelmäßig nicht. 3Die Tatsachen, auf denen die Prognose beruht, sind zu benennen und zu gewichten.
3.2 Eine erhebliche und nachhaltige Störung des Behandlungsverlaufs anderer liegt vor, wenn die therapeutische Arbeit schwerwiegend und fortwährend über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt wird und zu befürchten ist, dass andere Gefangene infolgedessen das Ziel ihrer Behandlung nicht erreichen.
3.3 1Vor einer Rückverlegung ist die oder der Gefangene anzuhören. 2Die Entscheidung über die Rückverlegung wird der oder dem Gefangenen eröffnet und in schriftlicher Form mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. 3Die Koordinatorin oder der Koordinator für sozialtherapeutische Abteilungen erhält eine Ausfertigung der Rückverlegungsverfügung.
3.4 1Sofern nach der Rückverlegung der oder des Gefangenen eine sozialtherapeutische Behandlung weiterhin angezeigt ist, prüft die Vollzugsbehörde in regelmäßigen Abständen, ob die Gründe, die zu der Rückverlegung geführt haben, noch vorliegen und, sofern dies nicht der Fall ist, wann eine erneute Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung erfolgen soll. 2Das Ergebnis der Prüfung wird im Vollzugsplan dokumentiert.