Abschnitt 47 VVNJVollzG - VV zu § 101
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Beschwerden gegen Entscheidungen und sonstige Maßnahmen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich dem Fachministerium vorzulegen.
2. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Durchführung der beanstandeten Maßnahme nicht.
3. 1Beschwerden, die ihrer Form oder ihrem Inhalt nach nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, müssen nicht beschieden werden. 2Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ist entsprechend zu unterrichten. 3Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unbenommen.