Abschnitt 8 VVNJVollzG - VV zu § 15
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1.1 1Die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen werden schriftlich erteilt. 2Es sind nur solche Weisungen zulässig, die funktional auf die mit der jeweiligen Lockerung verbundenen Zielvorstellungen bezogen sind. 3Dabei sollen Weisungen so ausgewählt werden, dass ihre Einhaltung durch die Gefangene oder den Gefangenen von der Vollzugsbehörde mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann.
1.2 Die oder der Gefangene wird vor Antritt der Lockerung des Vollzuges über die Bedeutung der erteilten Weisungen belehrt.
1.3 1Vor der Erteilung einer Weisung nach Nummer 1.2.3 Satz 2 der VV zu § 13 ist, sofern es sich hierbei nicht um eine Vollzugsbedienstete oder einen Vollzugsbediensteten handelt, die Eignung der für die Begleitung vorgesehenen Person zu überprüfen. 2Von der Überprüfung kann abgesehen werden, wenn die Person regelmäßig in der Anstalt tätig ist und ihre Eignung für den Umgang mit Gefangenen bereits in anderer Weise festgestellt wurde. 3Ist eine Überprüfung nach Satz 1 erforderlich, so wird in der Regel ein persönliches Gespräch mit der Person geführt. 4Das Gespräch oder die Gründe für den Verzicht darauf sind zu dokumentieren.
1.4 Die Einhaltung erteilter Weisungen ist im Rahmen der Möglichkeiten mindestens stichprobenartig zu überprüfen.
2. 1Die Entscheidung über die Aufhebung einer Lockerung (Widerruf oder Rücknahme) steht im Ermessen der Vollzugsbehörde. 2Sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen sind unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes auszuüben. 3Daraus folgt, dass der Widerruf bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nicht zwingend zu erfolgen hat; es ist stets zu prüfen, ob ein milderes, zur Erreichung des angestrebten Zweckes gleichermaßen wirksames Mittel zur Verfügung steht.
3. Die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme sind zu dokumentieren und der oder dem Gefangenen bekannt zu geben.
4. Nach Widerruf oder Rücknahme ist für eine erneute Gewährung das Prüfverfahren nach der VV zu § 13 durchzuführen.