Abschnitt 4 VVNJVollzG - VV zu § 11
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
Befürwortet die Vollzugsbehörde die Verlegung in eine Anstalt eines anderen Landes, so berichtet sie dem Fachministerium; andernfalls lehnt die Vollzugsbehörde den Antrag der oder des Gefangenen in eigener Zuständigkeit ab.