Abschnitt 40 VVNJVollzG - VV zu § 83
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1Gefesselte Gefangene sind ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen; Nummer 1.2.1 Satz 6 der VV zu § 13 gilt entsprechend. 2Sie sind grundsätzlich von ungefesselten Gefangenen zu trennen.