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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 40 VVNJVollzG - VV zu § 83

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1Gefesselte Gefangene sind ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen; Nummer 1.2.1 Satz 6 der VV zu § 13 gilt entsprechend. 2Sie sind grundsätzlich von ungefesselten Gefangenen zu trennen.