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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 VVNJVollzG - VV zu § 18

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. § 18 gilt auch, wenn

a) die oder der Gefangene aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund einer Gnadenentscheidung vorzeitig zu entlassen ist,

b) eine Strafe infolge der Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts überhaupt nicht vollzogen wird oder

c) Freistellung von der Arbeitspflicht (§ 40 Abs. 5 Satz 1) auf den Entlassungszeitpunkt nach § 40 Abs. 8 vorrangig angerechnet wird.

2. 1Die Vorverlegung nach § 18 Abs. 2 geht derjenigen nach § 18 Abs. 3 vor. 2Eine Vorverlegung nach § 18 Abs. 3 darf nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 erst eröffnet wird.

3. Soweit es auf die Länge der Strafzeit ankommt, ist die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts dann vertretbar, wenn sich die oder der Gefangene zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung wenigstens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befunden hat.

4. Die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts erfolgt am Ende der letzten Freiheitsstrafe.