Abschnitt 37 VVNJVollzG - VV zu § 81
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.
2. 1Abgesonderten Gefangenen soll täglich mindestens zwei Stunden zwischenmenschlicher Kontakt angeboten werden. 2Hierunter fallen insbesondere Interaktionen mit Bediensteten, anderen für die Anstalt tätigen Personen, Mitgefangenen sowie Besucherinnen und Besuchern.