Abschnitt 17 VVNJVollzG - VV zu § 29
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Schriftwechsel beinhaltet einen individuellen Gedankenaustausch zwischen der Absenderin oder dem Absender und der Empfängerin oder dem Empfänger; hierzu können auch Fotos oder sonstige bildliche Darstellungen zählen.
2. Kann die oder der Gefangene die Kosten für den Schriftwechsel nicht aufbringen, so kann die Vollzugsbehörde diese in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
3. Für den Schriftverkehr Gefangener, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatlandes gilt Nummer 135 Abs. 3 RiVASt in ihrer jeweils geltenden Fassung.