Abschnitt 27 VVNJVollzG - VV zu § 49
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Gefangenen, die zeugenschaftlich vernommen werden sollen, ist eine Bescheinigung über die Höhe der tatsäclich entgehenden Zuwendungen einschließlich etwaiger Zulagen auszustellen.
2. Eine Durchschrift der Bescheinigung erhält die Zahl- oder die Auszahlungsstelle mit einem Vermerk, wie die oder der Gefangene nach Gutschrift der Entschädigung hierüber verfügen kann.