Abschnitt 36 VVNJVollzG - VV zu § 77
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
Allgemeine Durchsuchungsanordnungen müssen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erkennen lassen, dass von der allgemeinen Anordnung im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn die Gefahr, die mit der Anordnung abgewendet werden soll, fernliegt oder ihr mit gleich geeigneten, milderen Mitteln begegnet werden kann.