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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 36 VVNJVollzG - VV zu § 77

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Allgemeine Durchsuchungsanordnungen müssen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erkennen lassen, dass von der allgemeinen Anordnung im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn die Gefahr, die mit der Anordnung abgewendet werden soll, fernliegt oder ihr mit gleich geeigneten, milderen Mitteln begegnet werden kann.