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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 31 VVNJVollzG - VV zu § 65

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Gehen nach der Entlassung oder Verlegung der oder des Gefangenen Zeitungen oder Zeitschriften ein und ist eine Nachsendung oder anderweitige Verwertung durch die Vollzugsbehörde nicht möglich, so sollen diese nicht angenommen werden.

2. Werden Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften nach § 65 Abs. 2 vorenthalten, wird die oder der Gefangene über die Maßnahme unterrichtet.