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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 23 VVNJVollzG - VV zu § 43

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. 1Bedürftigkeit liegt vor, wenn der oder dem Gefangenen im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht zumindest ein Betrag bis zur Höhe eines angemessenen Taschengeldes zur freien Verfügung steht. 2Einzahlungen nach § 46 Abs. 2 bleiben für den laufenden und den Folgemonat unberücksichtigt.

2. Die Bedürftigkeit ist unverschuldet, wenn die oder der Gefangene die Gründe, die dazu führen, dass ihr oder ihm keine Beschäftigung nach § 35 zugewiesen werden bzw. sie oder er kein freies Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 36 ausüben kann, nicht zu vertreten hat.

3. Angemessen ist ein Taschengeld in Höhe von 14 % der Eckvergütung, für die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ein Betrag von 9 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzusetzen ist.