Abschnitt 23 VVNJVollzG - VV zu § 43
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. 1Bedürftigkeit liegt vor, wenn der oder dem Gefangenen im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht zumindest ein Betrag bis zur Höhe eines angemessenen Taschengeldes zur freien Verfügung steht. 2Einzahlungen nach § 46 Abs. 2 bleiben für den laufenden und den Folgemonat unberücksichtigt.
2. Die Bedürftigkeit ist unverschuldet, wenn die oder der Gefangene die Gründe, die dazu führen, dass ihr oder ihm keine Beschäftigung nach § 35 zugewiesen werden bzw. sie oder er kein freies Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 36 ausüben kann, nicht zu vertreten hat.
3. Angemessen ist ein Taschengeld in Höhe von 14 % der Eckvergütung, für die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ein Betrag von 9 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anzusetzen ist.