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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 VVNJVollzG - VV zu § 17

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Sonderurlaub nach § 17 Abs. 4 kann auch Gefangenen gewährt werden, die zum Freigang zugelassen sind, ohne ihn auszuüben.

2. Die VV zu den §§ 13 und 15 gelten entsprechend.