Abschnitt 10 VVNJVollzG - VV zu § 17
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Sonderurlaub nach § 17 Abs. 4 kann auch Gefangenen gewährt werden, die zum Freigang zugelassen sind, ohne ihn auszuüben.
2. Die VV zu den §§ 13 und 15 gelten entsprechend.