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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 59 VVNJVollzG - VV zu § 169

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Die VV zu den Vorschriften des Zweiten Teils gelten entsprechend, soweit die VV zu den Vorschriften des Fünften Teils eine besondere Regelung nicht enthalten und der Zweck und die Eigenart der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen.