Abschnitt 59 VVNJVollzG - VV zu § 169
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
Die VV zu den Vorschriften des Zweiten Teils gelten entsprechend, soweit die VV zu den Vorschriften des Fünften Teils eine besondere Regelung nicht enthalten und der Zweck und die Eigenart der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen.