Abschnitt 34 VVNJVollzG - VV zu § 73
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. 1Für die Unterbringung von Müttern mit Kindern ist bei der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta ein Mutter-Kind-Heim eingerichtet. 2Das Mutter-Kind-Heim hat die Erlaubnis für den Betrieb als Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 45 SGB VIII und untersteht der Heimaufsicht des Landesjugendamtes.
2.1 1Die Aufnahme einer Gefangenen in das Mutter-Kind-Heim setzt in der Regel voraus, dass noch eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens vier Monaten zu verbüßen ist. 2Eine Aufnahme im geschlossenen Vollzug kann nur erfolgen, wenn die Kinder bei der voraussichtlichen Entlassung der Mutter nicht älter als drei Jahre sind.
2.2 In das Mutter-Kind-Heim werden nicht aufgenommen:
a) Gefangene, deren Kinder einer ständigen ärztlichen Überwachung bedürfen,
b) Gefangene, deren Gesundheitszustand oder psychische Verfassung befürchten lässt, dass sie während der Haft nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu versorgen,
c) Gefangene, gegen die Abschiebungshaft angeordnet ist und
d) Gefangene, die nach der Entlassung voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, ihr Kind weiter zu versorgen oder dies nicht wollen.
2.3 Vor der Aufnahme einer Gefangenen mit Kind soll über die Vorgaben des § 73 hinaus Folgendes vorliegen:
a) ein Bericht des örtlich zuständigen Jugendamtes über die bisherige Entwicklung des Kindes und die Familiensituation, sowie eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Unterbringung im Mutter-Kind-Heim,
b) eine Kostenübernahmeerklärung in Höhe des geltenden Tagespflegesatzes durch den Träger der Jugendhilfemaßnahme,
c) ein Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung des Kindes und
d) ein ärztliches Gesundheitszeugnis, dass das Kind frei von ansteckenden Erkrankungen ist, welches bei der Aufnahme nicht älter als drei Tage sein darf.
2.4 Entspricht die Unterbringung eines Kindes im Mutter-Kind-Heim nicht mehr dessen Wohl oder stehen ihr zwingende vollzugsorganisatorische Gründe entgegen, wirkt die Heimleitung darauf hin, dass das Kind durch den örtlichen Jugendhilfeträger in Obhut genommen wird.