Abschnitt 52 VVNJVollzG - VV zu § 112c
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
Die VV zu den anwendbaren Vorschriften des Zweiten Teils gelten entsprechend, soweit die VV zu den Vorschriften des Dritten Teils eine besondere Regelung nicht enthalten.