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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 50 VVNJVollzG - VV zu § 106

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass die oder der frühere Gefangene sich freiwillig der Anstaltsordnung unterstellt.

2. 1Über den Antrag entscheidet die Vollzugsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Entscheidung muss die baulichen, personellen und organisatorischen Gegebenheiten in der Anstalt berücksichtigen und den Belangen von Sicherheit und Ordnung Rechnung tragen.

3. 1Die oder der frühere Gefangene darf in einem freien Arbeitsverhältnis außerhalb der Anstalt tätig sein. 2Die gesetzliche Versicherung gegen Arbeitsunfälle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII endet mit der Entlassung der oder des Gefangenen, sofern eine weitere Anordnung nach dieser Vorschrift nicht getroffen wird.

4. 1Bei Unfällen ohne Verschulden Landesbediensteter wird der oder dem Gefangenen keine Entschädigung gewährt. 2Dies gilt auch für Entschädigungen aus Billigkeitsgründen.

5. Die oder der frühere Gefangene erhält während des freiwilligen Aufenthalts unentgeltlich die übliche Anstaltsverpflegung und die erforderliche medizinische Versorgung, soweit diese personell und sachlich von der Justizvollzugseinrichtung geleistet werden kann.

6. Eine Abschrift dieser Verwaltungsvorschrift ist der oder dem früheren Gefangenen gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.