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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 33 VVNJVollzG - VV zu § 70

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1.1 1Reisekosten sind die zum Erreichen eines inländischen Entlassungszieles notwendigen Aufwendungen für die Fahrt. 2Sofern sich das Ziel der Entlassung im Ausland befindet, sind als Reisekosten diejenigen Aufwendungen zu betrachten, die zum Erreichen der deutschen Staatsgrenze erforderlich sind.

1.2 1Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarif für die günstigste Wagenklasse des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels. 2Der oder dem Gefangenen sind, soweit möglich, die Fahrkarten auszuhändigen.

1.3 Die Gefangenen erhalten auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn sie das Entlassungsziel erst nach mehr als vier Stunden Reisezeit erreichen können.

2. 1Die Überbrückungsbeihilfe soll die Gefangene oder den Gefangenen in die Lage versetzen, den notwendigen Lebensunterhalt, namentlich Unterkunft und Verpflegung, während der ersten drei Tage nach der Entlassung zu bestreiten, bis sie oder er diesen aus anderen Mitteln decken kann. 2Die Höhe der Überbrückungsbeihilfe wird von der Vollzugsbehörde nach den Umständen des Einzelfalles festgesetzt. 3Bei der Bemessung soll von Leistungen ausgegangen werden, die das SGB XII für vergleichbare Fälle vorsieht.

3.1 1Die oder der Gefangene soll in eigener Kleidung entlassen werden. 2Die Bekleidungsstücke werden, soweit erforderlich, gereinigt und instandgesetzt. Die Kosten trägt die oder der Gefangene; ist sie oder er hierzu nicht in der Lage, übernimmt die Vollzugsbehörde die Kosten.

3.2 1Ist die Kleidung derart mängelbehaftet, dass sich eine Instandsetzung nicht lohnt, ist die oder der Gefangene anzuhalten, sich rechtzeitig vor der Entlassung von ihren oder seinen Angehörigen oder Dritten Bekleidungsstücke in ausreichender Menge zusenden zu lassen oder sie durch Vermittlung der Vollzugsbehörde aus eigenen Mitteln zu kaufen. 2Ist eine Beschaffung nicht oder nicht rechtzeitig möglich, werden die Bekleidungsstücke im erforderlichen Umfang von der Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt.

4. Für die Ausstattung mit den zur Körperpflege notwendigen Gegenständen sowie Tragehilfen für den Transport der Habe gilt Nummer 3 entsprechend.