Abschnitt 35 VVNJVollzG - VV zu § 76
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
Eine Sache ist geringwertig, wenn ihr Verkehrswert den Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 nicht übersteigt.