Abschnitt 18 VVNJVollzG - VV zu § 30
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1.1 Bei der Überwachung des Schriftwechsels ist zwischen der optischen Kontrolle auf verbotene Gegenstände (Sichtkontrolle) und der Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts (Textkontrolle) zu unterscheiden.
1.2 Soweit der Zweck der Überwachung es erfordert, darf diese in Abwesenheit der oder des Gefangenen erfolgen.
1.3 1Eine Textkontrolle ist nur auf besondere Anordnung im Einzelfall zulässig. 2Liegt eine entsprechende Anordnung vor, so hat die oder der Gefangene Schreiben, die von der Anordnung umfasst sind, in offenen Umschlägen abzugeben.
1.4 1Die mit der Überwachung beauftragten Bediensteten dürfen ein- und ausgehende Schreiben nicht verändern; die Durchführung der Kontrolle kann auf dem jeweiligen Schreiben vermerkt werden. 2Nummer 3 bleibt unberührt.
1.5 1Die Vollzugsbehörde hat sicherzustellen, dass der Schriftwechsel der Gefangenen dem Zugriff Unbefugter entzogen ist. 2Bei eingehenden Schreiben gilt dies bis zur Übergabe an die Gefangene oder den Gefangenen.
2.1 1Verteidigerpost soll als solche sichtbar gekennzeichnet sein. 2Sofern bei fehlender Kennzeichnung eines Schreibens die Verteidigereigenschaft der Absenderin oder des Absenders gegenüber der Vollzugsbehörde nachgewiesen ist, ist das Schreiben wie Verteidigerpost zu behandeln.
2.2 Als Verteidigerpost bezeichnete Schreiben von Personen, deren Verteidigereigenschaft in Bezug auf die Adressatin oder den Adressaten nicht nachgewiesen ist, werden ungeöffnet mit dem Hinweis, dass der Nachweis der Verteidigereigenschaft fehlt, an die Absenderin oder den Absender zurückgesandt.
2.3 1Liegt eine Anordnung nach § 148 Abs. 2 Satz 1 StPO vor, so prüft die Vollzugsbehörde bei Beginn der Strafvollstreckung, ob Einverständniserklärungen nach dieser Vorschrift vorliegen. 2Anderenfalls werden die oder der Gefangene sowie die Verteidigerin oder der Verteidiger befragt, ob sie mit der Vorlage bei dem Gericht einverstanden sind. 3Die Erklärungen sollen schriftlich abgegeben werden; mündliche Erklärungen werden in einem Vermerk dokumentiert.
3. 1Die Vollzugsbehörde kann eingehende, nicht der Überwachung unterliegende Schreiben zur Vermeidung eines Missbrauchs in einer Weise kennzeichnen, welche eine wiederholte Benutzung des Schreibens erkennen lässt. 2Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts ist hierbei auszuschließen.