Abschnitt 2 VVNJVollzG - VV zu § 9
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. 1Soweit die Vollzugsdauer es zulässt, soll im Rahmen der Vollzugsplanung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 geprüft werden, inwieweit Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 angezeigt sind. 2Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
2. Der Vollzugsplan nach § 9 Abs. 1 Satz 2 soll der oder dem Gefangenen spätestens drei Monate nach Strafbeginn ausgehändigt werden.
3. Die Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind in der Regel angemessen, wenn sie sechs Monate nicht übersteigen.