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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 VVNJVollzG - VV zu § 9

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. 1Soweit die Vollzugsdauer es zulässt, soll im Rahmen der Vollzugsplanung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 geprüft werden, inwieweit Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 angezeigt sind. 2Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

2. Der Vollzugsplan nach § 9 Abs. 1 Satz 2 soll der oder dem Gefangenen spätestens drei Monate nach Strafbeginn ausgehändigt werden.

3. Die Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind in der Regel angemessen, wenn sie sechs Monate nicht übersteigen.