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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 VVNJVollzG - VV zu § 12

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Ob die oder der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt, ist insbesondere anhand ihrer oder seiner Befähigung zu regelkonformem Verhalten unter geringerer Aufsicht, der Aufgeschlossenheit gegenüber den zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 angezeigten Maßnahmen, der Bereitschaft zur Mitarbeit sowie der Fähigkeit und dem Willen zur Einordnung in eine soziale Gemeinschaft zu beurteilen.

2. 1Sollen Gefangene in den offenen Vollzug eingewiesen oder aus dem geschlossenen Vollzug dorthin verlegt werden, sind die Nummern 2, 3 und 5 bis 7 der VV zu § 13 entsprechend anzuwenden. 2Bei Gefangenen, die den Regelbeispielen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 unterfallen, wegen einer der in § 104 Abs. 1 genannten Straftaten oder wegen einer Straftat nach den §§ 89a, 89b, 89c, 129a und 129b StGB verurteilt worden sind oder nach Hinweisen von Sicherheitsbehörden oder aus dem Vollzug dem politisch oder religiös motivierten Extremismus zuzurechnen sind, ist die Entscheidung über die Einweisung oder die Verlegung in den offenen Vollzug der Anstaltsleitung vorbehalten.

3. Bei Gefangenen, die im offenen Vollzug untergebracht sind, überprüft die Vollzugsbehörde in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 weiterhin gegeben sind.

4. Nach einer Rückverlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug gelten für eine erneute Verlegung in den offenen Vollzug Nummer 4 der VV zu § 15 und Nummer 1 Abs. 2 der VV zu § 16 entsprechend.