Abschnitt 24 VVNJVollzG - VV zu § 46
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
Bei der Gutschrift von Ansprüchen aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer Selbstbeschäftigung soll der monatliche Höchstbetrag des Hausgeldes den zwölffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 nicht übersteigen.